BESCHLUSS 17 . August Nachschlagewerk : ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja PUAG Abs. § Abs. Rahmen Beweiserhebung Untersuchungsausschusses Gegenüberstellung Zeugen durchzuführen ist entscheidet gemäß § Abs. Satz § Abs. PUAG Untersuchungsausschuss Mehrheit abgegebenen Stimmen abschließend . Untersuchungsausschussgesetz räumt qualifizierten Minderheit Viertel Mitglieder Befugnis Willen Ausschussmehrheit Gegenüberstellung durchzusetzen Entscheidung Mehrheit gerichtlich überprüfen lassen . . 17 . August Verfahren Minderheit Viertel Mitglieder Verteidigungsausschusses 1 . Untersuchungsausschuss 17 . Wahlperiode Deutschen Bundestages bestehend Abgeordneten Antragstellerin Verteidigungsausschuss 1 . Untersuchungsausschuss 17 . Wahlperiode Deutschen Bundestages Platz Republik Antragsgegner Verfahrensbevollmächtigter : : Antrag Durchführung Gegenüberstellung 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . August beschlossen : Anträge werden zurückgewiesen . Gründe : Anträgen gerichtliche Entscheidung will Minderheit Viertel Mitglieder Verteidigungsausschusses 1 . chungsausschuss 17 . Wahlperiode Deutschen Bundestages Gegenüberstellung Bundesministers Verteidigung Dr. Freiherr Zeugen Staatssekretär D. Dr. General D. erzwingen Ausschussmehrheit unzulässig abgelehnt worden ist . Anträge bleiben Erfolg . Nacht 3 . 4 . September veranlasste militärische Leiter Provinz-Wiederaufbauteams Luftangriff Tanklastwagen entführt worden waren Sandbank Fluss Kunduz feststeckten . Luftschlag führte Vielzahl Todesopfern . Grundlage Ausschussdrucksache konstituierte Aufklärung Luftangriffs selbst jeweiligen Informationsstand Luftangriff Bundesregierung Bundeswehr 7 . Sitzung Verteidigungsausschusses 16 . Dezember Art . Abs. GG 1 . Untersuchungsausschuss 17 . Wahlperiode Deutschen Bundestages . hat Auftrag Luftangriff selbst diesbezügliche Informationspraxis Bundesregierung Vereinbarkeit Luftangriff gewählten Vorgehensweise nationalen internationalen politischen rechtlichen militärischen Vorgaben Einsatz umfassend untersuchen klären Informationen Luftangriff Zeitpunkt politische Leitung Bundesministeriums Verteidigung weitergegeben wurden Frage Untersuchungsauftrags Informationsgrundlage frühere Bundesminister Verteidigung Dr. Nachfolger Dr. herr öffentlichen Bewertungen Angriffs vornahmen Frage Untersuchungsauftrags Bundesregierung falsch unvollständig Militäraktion informiert wurde Frage Untersuchungsauftrags . Folgezeit vernahm Untersuchungsausschuss Vielzahl Zeugen vorwiegend öffentlicher Sitzung . öffentlichen Vernehmungen zentralen Zeugen wurden Reihenfolge General D. Staatssekretär D. Dr. Dr. Freiherr 18 . März 22 . April durchgeführt . Vertreter Minderheit Untersuchungsausschuss beantragten zwischenzeitlicher Zurücknahme gleichlautenden Antrags 17 . Mai 14 . Juni Vernehmungsgegenüberstellung Zeugen General D. Staatssekretär D. Dr. Bundesverteidigungsminister Dr. Freiherr Klärung Widersprüchen Aussagen Zeugen Untersuchungsausschuss Beratungsunterlage 14 . Juni . Einzelnen dargestellt wurden . Antrag wurde 23 . Sitzung Untersuchungsausschusses 17 . Juni Stimmen Abgeordneten Fraktionen Stimmen Abgeordneten Fraktionen 90/DIE abgelehnt Gegenüberstellung unzulässig sei . wurde Wesentlichen begründet Vernehmungsgegenüberstellung nur ausnahmsweise Betracht komme sei Sachaufklärung Untersuchungsgegenstandes geboten solle vielmehr rein parteipolitischen Motiven durchgeführt werden " Spektakel " inszenieren . Antragstellerin ist Ansicht Klärung Vernehmungen zentralen Zeugen aufgetretenen Widersprüche betreffe Kern Untersuchungsauftrages verlässliche Informationen Grundlage Benennung politischer Verantwortlichkeit erlangen . Gegenüberstellung stelle Vergleich bloßen Vorhalt einzig geeignete wirksame Methode widersprechenden Aussagen Wahrheitsgehalt hin überprüfen Untersuchungszweck gerecht werden . Untersuchungsausschuss habe Ablehnung zulässigen gebotenen Vernehmungsgegenüberstellung Verfassungsgebot Effektivität parlamentarischer Untersuchungsverfahren verfassungsrechtliche Recht Ausschussminderheit angemessene Beteiligung Sachaufklärung rechtsmissbräuchlicher Art Weise nachhaltig verletzt . Ausschussminderheit habe gesetzlichen Anspruch Durchführung Vernehmungsgegenüberstellung . positiv formulierte Recht qualifizierten Minderheit Einsetzung Untersuchungsausschusses sei auch Beweisverfahrens " maßgebliche Geltungsmacht " zuzuerkennen . Antragstellerin beantragt festzustellen 1 . Verteidigungsausschuss 1 . Untersuchungsausschuss gemäß § Abs. GG 17 . Wahlperiode Deutschen Bundestages Beschluss 17 . Juni Antrag Minderheit Durchführung Vernehmungsgegenüberstellung Beratungsunterlage unzulässig abzulehnen § Abs. V. § Abs. Satz Gesetzes Regelung Rechts Untersuchungsausschüsse Deutschen Bundestages Untersuchungsausschussgesetz PUAG verstoßen hat 2 . Verteidigungsausschuss 1 . Untersuchungsausschuss gemäß § Abs. GG 17 . Wahlperiode Deutschen Bundestages § Abs. Satz PUAG verpflichtet ist Reihenfolge Vernehmung Zeugen so festzulegen 30 . September Minderheit Beratungsunterlage begehrte Vernehmungsgegenüberstellung durchgeführt wird hilfsweise festzustellen 1 . Beratungsunterlage beantragte Vernehmungsgegenüberstellung zulässig ist Sinne § Abs. 2 . Verteidigungsausschuss 1 . Untersuchungsausschuss gemäß § Abs. GG 17 . Wahlperiode Deutschen Bundestages verpflichtet ist zulässige Vernehmungsgegenüberstellung Ausschuss festzulegenden Sitzung Beweisaufnahme durchzuführen . Antragsgegner beantragt Anträge zurückzuweisen . Antragsgegner bezweifelt Zulässigkeit Bundesgerichtshof gestellten Anträge Kern verfassungsgerichtliche Streitigkeit handele Bundesverfassungsgericht zuständig sei . meint Vernehmungsgegenüberstellung sei Beseitigung Zeugenaussagen aufgetretenen Ungereimtheiten geeignet Untersuchungszweck geboten sodass Recht Mehrheit Stimmen zurückgewiesen habe . Antragstellerin behaupteten Widersprüche Zeugenaussagen seien relevant ; wolle vermeintliche Minderheitenrechte parteipolitische Zwecke missbrauchen . Vernehmungsgegenüberstellung handele Modalität Zeugenvernehmung Verfahrensfrage PUAG Minderheitenschutz vorsehe . Auch unmittelbar Art . GG hergeleiteter Minderheitenschutz komme Betracht Mehrheitsfraktionen Antrag Minderheit Gegenüberstellung einleuchtenden Sachargumenten zurückgewiesen hätten . Einzelheiten Vorbringens Verfahrensbeteiligten wird eingereichten Schriftsätze verwiesen . II . Anträge Minderheit Untersuchungsausschusses sind zulässig unbegründet . 1 . Zulässigkeit Anträge Bundesgerichtshof ist gemäß § Abs. PUAG Entscheidung Streits Vernehmungsgegenüberstellung Minderheit Viertel Mitglieder Verteidigungsausschusses Untersuchungsausschuss Untersuchungsausschuss selbst zuständig Streitigkeit Zusammenhang Tätigkeit Untersuchungsausschusses Deutschen Bundestages vorliegt vorrangige Zuständigkeit Bundesverfassungsgerichts Begehren Antragstellerin besteht . Antragstellerin ist vorliegenden Organstreitverfahren antragsberechtigt anzusehen vgl. Recht parlamentarischen Untersuchungsausschüsse Bund Ländern § . . ist Vorschriften vgl. § Abs. § Abs. Satz § Abs. Abs. Satz Abs. § Abs. Satz § Abs. § Abs. Satz Abs. Satz PUAG eigenen Rechten ausgestattet macht geltend sei Ablehnung beantragten Vernehmungsgegenüberstellung Ausschussmehrheit Rechten qualifizierte Ausschussminderheit Viertel Untersuchungsausschusses verletzt . Ablehnung Rechten verletzt tatsächlich befugt ist Bundesgerichtshof anzurufen ist Frage Begründetheit . 2 . Begründetheit Anträge Anträge sind unbegründet . Vernehmungsgegenüberstellung Zeugen anderen Zeugen betrifft Art Weise Beweisaufnahme . Frage § Abs. PUAG Untersuchungszweck geboten Sachverhaltsaufklärung zweckmäßig ist entscheidet -9- Untersuchungsausschuss Mehrheit abgegebenen Stimmen Abs. PUAG . qualifizierte Minderheit Viertel Mitglieder ist befugt Ausschussmehrheit getroffene Entscheidung Bundesgerichtshof rechtlich überprüfen lassen . Antragsberechtigung Antragstellerin sieht Untersuchungsausschussgesetz Wortlaut insoweit . ist auch Wege Auslegung entnehmen . begegnet verfassungsrechtlichen Bedenken . Einzelnen : Recht Einrichtung Untersuchungsausschusses erhält Parlament Möglichkeit unabhängig Regierung Behörden Gerichten hoheitlichen Mitteln sonst nur Gerichten besonderen Behörden Verfügung stehen selbständig Sachverhalte aufzuklären Erfüllung Verfassungsauftrags Vertretung Volkes aufklärungsbedürftig hält . Aufgabe Untersuchungsausschusses ist Parlament Arbeit unterstützen Entscheidungen vorzubereiten . Schwergewicht Untersuchungen liegt parlamentarischen Kontrolle Regierung Verwaltung insbesondere Aufklärung Verantwortungsbereich Regierung Mitglieder fallender Vorgänge Missstände vermuten lassen . parlamentarischen Demokratie Regierung regelmäßig Parlamentsmehrheit getragen wird sind Untersuchungsausschüsse erster Linie politisches Instrument Opposition Minderheit Regierungsarbeit kontrollieren BVerfG Beschluss 2 . August BVerfGE f. ; BayVerfGH Entscheidung 10 . Oktober Vf . 171 ; vgl. auch Wiefelspütz Untersuchungsausschussgesetz 1 . Aufl . S. . parlamentarischen Regierungssystem ist Untersuchungsverfahren Aufklärungsinstrument Rahmen politischen Kontroverse angelegt BVerfG Urteil 2 . August BVerfGE . geht Feststellung objektiven Sachverhalts parlamentarischen Mitteln Grundlage jeweiligen politischen Interessenlagen Zwecke politischen Bewertung Zuweisung politischer Verantwortlichkeit vgl. BT-Drucks . 7/5924 S. . . Untersuchungsverfahren besteht Spannungsverhältnis Sachverhaltsaufklärung einerseits politischen Auseinandersetzung andererseits vgl. Wiefelspütz aaO S. f. . politische Bedeutung ergibt Vorgang Sachaufklärung selbst Information Öffentlichkeit politische Missstände öffentlich ausgetragenen politischen Auseinandersetzung . Untersuchungsverfahren politische Bewertung Vordergrund steht häufig Tatsachen Bewertungen eng verknüpft sind kann vollständige Hinsicht objektive Aufklärung untersuchenden Sachverhalts gewährleisten vgl. Rixen ; Weisgerber Beweiserhebungsverfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse Deutschen Bundestages S. . Untersuchungsausschuss ist nur berechtigt verpflichtet erteilten Untersuchungsauftrag möglichst effektiv erfüllen zusammenhängenden Umstände aufzuklären politische Bewertung Bedeutung sind BVerfG Urteil 17 Juli BVerfGE ; BayVerfGH Entscheidung 10 . Oktober Vf . 171 ; Scholz ; aaO § . . Tätigkeit entscheidet Allgemeinen Mehrheit abgegebenen Stimmen ; Stimmengleichheit ist Antrag abgelehnt Abs. PUAG . gilt parlamentarischen Demokratie konstitutive Mehrheitsprinzip grundsätzlich auch Parlament eingesetzten Untersuchungsausschuss . Anders verhält nur Untersuchungsausschussgesetz Gründen Minderheitenschutzes abweichende Regelung trifft . ist hier Rede stehenden Frage Zeugen gegenüberzustellen sind indessen Fall . Allerdings regelt Untersuchungsausschussgesetz mehrfacher Hinsicht Rechte Ausschussminderheit . insbesondere Bundestag Opposition Regierung stehenden Fraktionen Aufgaben sachgerecht erfüllen auch Vorgänge aufklären lassen können Aufdeckung Parlamentsmehrheit getragenen Regierung unangenehm sind werden schon Einsetzung Untersuchungsausschusses regelmäßig Abgeordneten Oppositionsparteien bestehenden qualifizierten Minderheit Viertel Mitglieder Bundestages Art . Abs. Satz Art . Abs. Satz GG § Abs. Abs. Abs. Satz PUAG besondere Befugnisse übertragen . Entsprechend räumt Untersuchungsausschussgesetz Interesse wirksamen parlamentarischen Kontrolle Ausschussmehrheit gestützten Regierung Exekutivorgane qualifizierten Minderheit Viertel teilweise auch Drittel ; vgl. § Abs. Satz Abs. Satz § Abs. Satz . Mitglieder Untersuchungsausschusses Rahmen Arbeit Gremiums vielfältige Rechte unabhängig Ausschussmehrheit wahrnehmen gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen kann vgl. § Abs. § Abs. Satz § Abs. Abs. Satz Abs. § Abs. Satz § Abs. § Abs. Satz Abs. Satz PUAG . steht qualifizierten Minderheit Viertel Beweiserzwingungsrecht . Untersuchungsausschuss sind Beweise erheben mindestens Viertel Mitglieder beantragt sind sei denn Beweiserhebung ist unzulässig Beweismittel ist auch Anwendung Untersuchungsausschussgesetz vorgesehenen Zwangsmittel unerreichbar § Abs. PUAG . Widerspruch Viertels Mitglieder Untersuchungsausschusses Mehrheit beschlossene Reihenfolge Vernehmung Zeugen Sachverständigen gelten Vorschriften Geschäftsordnung Bundestages Reihenfolge Reden entsprechend § Abs. PUAG sodass Festlegung Reihenfolge Beweiserhebung auch Vorstellungen Opposition Berücksichtigung finden vgl. Beschlussempfehlung Untersuchungsausschussgesetz BT-Drucks . S. . Verweigert Zeuge Zeugnis gesetzlichen Grund verweigert Person Herausgabe Gegenstandes Untersuchung Bedeutung sein kann kann Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Antrag Viertels Mitglieder Untersuchungsausschusses Erzwingung Zeugnisses Herausgabe Haft anordnen § Abs. § Abs. Satz PUAG . Werden Beweismittel Betracht kommende Gegenstände freiwillig vorgelegt so entscheidet § Abs. Satz PUAG Antrag qualifizierten Minderheit Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Beschlagnahme Herausgabe Untersuchungsausschuss . Widerspricht Person Beweismittel verfügungsberechtigt ist Aufhebung Geheimhaltungsgrades Untersuchungsausschuss so hat Aufhebung unterbleiben Ermittlungsrichter Bundesgerichtshofs Antrag Viertels Ausschussmitglieder zulässig erklärt . Ergänzt wird Regelung § Abs. Satz . Zurückweisung Frage Zeugen Mehrheit Dritteln anwesenden Mitglieder Ausschusses bedarf . Rechte wird Minderheit suchungsausschuss Lage versetzt möglichst umfassende Aufklärung untersuchenden Sachverhalts durchzusetzen vgl. BayVerfGH Entscheidung 10 . Oktober Vf . ; Maunz/Dürig Komm . GG Art . . Stand . Entsprechende Befugnisse qualifizierten Ausschussminderheit Erzwingung Gegenüberstellung Zeugen sieht Untersuchungsausschussgesetz hingegen . § Abs. PUAG ist Gegenüberstellung zulässig Untersuchungszweck geboten ist . ist Fall Durchführung widersprüchlicher Aussagen Zeugen Aufklärung untersuchenden Sachverhalts beitragen kann . Zweck Vernehmungsgegenüberstellung Untersuchungsverfahren ist Widersprüche Aussagen Zeugen Rede Gegenrede Fragen Vorhalte klären . Untersuchungsausschuss ist aber verpflichtet Untersuchungszweck gebotene Gegenüberstellung anzuordnen . folgt schon Wortlaut § Abs. PUAG Gegenüberstellung lediglich zulässig erklärt Durchführung Zwecke Aufklärung allgemein bestimmten Voraussetzungen Pflicht machen . Meinung Antragstellerin kann Pflicht Untersuchungsausschusses Gegenüberstellung abgeleitet werden Untersuchungszweck geboten einzig geeignete Methode Aufklärung untersuchenden Sachverhalts ist . Gesetzgeber Untersuchungsausschuss Fall Gegenüberstellung hätte verpflichten wollen hätte § Abs. PUAG etwa folgt formuliert : " Gegenüberstellung anderen Zeugen ist durchzuführen Untersuchungszweck geboten ist . " Gegenüberstellung durchzuführen ist entscheidet gemäß § Abs. Satz PUAG Ausschussmehrheit . Entscheidung ist abschließend . Untersuchungsausschussgesetz enthält Bestimmung qualifizierten Minderheit Viertel Mitglieder Ausschusses Befugnis einräumt Willen Ausschussmehrheit Gegenüberstellung durchzusetzen Entscheidung Mehrheit gerichtlich überprüfen lassen . § Abs. PUAG lässt derartiges entnehmen ; kann auch sonstigen Vorschriften insbesondere § Abs. Abs. PUAG hergeleitet werden . Vorschriften bestimmen Beweise erheben sind Viertel Mitglieder Untersuchungsausschusses beantragt sind qualifizierte Minderheit gerichtliche Entscheidung antragen kann Mehrheit Beweiserhebung dennoch ablehnt . Durchführung Gegenüberstellung gerichtete verfahrensgegenständliche Antrag ist Beweisantrag Sinne Vorschrift Vernehmung Zeugen Bundesverteidigungsminister Dr. Freiherr Staatssekretär D. Dr. General D. bereits vernommen worden sind bestimmten Beweisbehauptung Gegenstand hat . Vielmehr zielt Verfahrensantrag nochmalige Durchführung Vernehmung bestimmten Art Weise Vernehmungsgegenüberstellung besonderer Form Zeugenvernehmung Brocker . ; vgl. Strafprozess auch KK-Senge 6 . Aufl . Rn . 7 ; Meyer-Goßner 53 . Aufl . . . eindeutige gesetzliche Regelung Untersuchungsausschussgesetz weniger wichtigen Verfahrensfragen demokratische Mehrheitsregel vorschreibt kann auch undifferenzierte Annahme ner maßgeblichen Geltungsmacht " Minderheit Untersuchungsausschuss unterlaufen werden vgl. Brocker . . Zwar ist Mitge-staltungsanspruch qualifizierten Minderheit grundsätzlich Ausschussmehrheit Gewicht gleich erachten vgl. BVerfG Urteil 8 . April BVerfGE 222 ; Glauben/Brocker aaO . . Jedoch ist grundsätzlich Sache einfach-rechtlichen Gesetzgebers verfassungsrechtlich Art . Abs. Satz GG verankerten Anspruch Verfahren Untersuchungsausschüssen Einzelnen ausformt auch Arbeit Ausschüsse respektierenden demokratischen Grundprinzip Mehrheitsentscheidung Ausgleich bringt . erforderliche Grenzziehung hat Gesetzgeber dargestellten differenzierten Regelungen Untersuchungsausschussgesetzes Rechtsschutzmöglichkeiten qualifizierter Minderheiten Beweiserhebungsverfahren Untersuchungsausschusses vorgenommen . qualifizierten Minderheit Mitglieder Ausschusses verwehrt ist Gegenüberstellung Zeugen entsprechenden Antrag erzwingen gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen so haben Gesetz gebundenen Gerichte Art . Abs. GG grundsätzlich respektieren . könnte nur dann gelten Gesetzgeber Punkt Ausschussmehrheit gerichtlich überprüfbare alleinige Entscheidungskompetenz zugesprochen hat Mitgestaltungsbefugnis qualifizierten Minderheit Weise beschränkt hätte Art . Abs. Satz GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gewährleistungen mehr Einklang stünde . Nur Fall wäre Senat Fachgericht berufen prüfen Beachtung verfassungsrechtlichen Prinzipien doch Auslegung Untersuchungsausschussgesetzes Wortlaut Betracht käme Ausschussminderheit insoweit eigene Gestaltungsrechte Rechtsschutzmöglichkeiten einräumt ; wäre derartige verfassungskonforme Auslegung möglich so wäre Sache Bundesverfassungsgericht vorzulegen Vereinbarkeit § Abs. . V.m . Abs. PUAG entscheidet Art . Abs. Satz GG . Senat hält indes Abs. . V.m . Abs. Satz PUAG Art . Abs. Satz GG vereinbar . gilt : Bestimmungen Untersuchungsausschussgesetzes Rechten Ausschussminderheit bleiben Gesamtheit verfassungsrechtlich gewährleistenden Minderheitenschutz vgl. Glauben/Brocker aaO § . . enthalten angemessenen Ausgleich notwendigen Minderheitenschutz einerseits Demokratie grundsätzlich geltenden Mehrheitsprinzip andererseits vgl. Achterberg/Schulte GG Art . . . . gewährleisten Mehrheit auch Minderheit Untersuchungsausschusses Vorstellungen sachgemäßen Aufklärung untersuchenden Sachverhalts angemessener Weise durchsetzen kann . weitergehender Schutz qualifizierten Ausschussminderheit ausdrücklich Untersuchungsausschussgesetz geregelten Gestaltungsbefugnisse Antragsrechte gerichtliche Entscheidung weitere zugestanden werden ist verfassungsrechtlich geboten . allgemeiner Grundsatz Minderheit Untersuchungsverfahren Antragstellerin meint umfassend " maßgebliche Geltungsmacht " zuzuerkennen wäre existiert . Vielmehr bestehen Minderheitenrechte Ausnahmen parlamentarischen Demokratie geltenden Regel Mehrheitsentscheidung auch Untersuchungsverfahren nur insoweit zwingend Verfassung konkretisierenden gesetzlichen Regelungen ergeben Glauben/Brocker aaO § . ; Brocker . . fehlende Berechtigung qualifizierten Minderheit Ablehnung Vernehmungsgegenüberstellung Bundesgerichtshof anrufen können steht Hintergrund Einklang Sinn Zweck parlamentarischen Untersuchungsverfahrens . geht Aufklärung Sachverhalts politischen Gesichtspunkten möglichst zeitnah zügig geschehen soll . Beurteilung Widersprüchen Aussagen Zeugen Gegenüberstellung zulässig zweckmäßig ist sind politischen Bewertungen Zeugenaussagen ausschlaggebender Bedeutung . ist Aufgabe Mitglieder Untersuchungsausschusses Gerichte nur Rechtsfragen politische Bewertungen entscheiden haben . Ablehnung Vernehmungsgegenüberstellung wird Recht Ausschussminderheit angemessene Beteiligung Sachaufklärung so gravierender Weise eingeschränkt Möglichkeit gerichtlichen Überprüfung verfassungsrechtlichen Gründen zwingend erforderlich wäre ; Ausschussminderheit bleiben ausreichende sonstige Möglichkeiten widersprechende Zeugenaussagen reagieren . So kann Zeugen regelmäßig gegenteilige Aussage anderen Zeugen vorhalten . Entsprechend wurde vorliegenden Fall Bundesverteidigungsminister Dr. Freiherr Aussagen Zeugen Staatssekretär D. Dr. General D. konfrontiert . stehen widersprechenden Zeugenaussagen politische Bewertung Verfügung sodass Ablehnung Gegenüberstellung Vergleich abgelehnten Zeugenvernehmung Interessen Ausschussminderheit nur geringem Umfang beeinträchtigt . Weiterhin hat lifizierte Ausschussminderheit Untersuchungsausschusses Möglichkeit Presseerklärungen Widersprüche Zeugenaussagen hinzuweisen Berichterstattung Medien ereichen . kann Begründung Gegenüberstellung abgelehnt worden ist interessierten Öffentlichkeit zugänglich machen selbst Bild Überzeugungskraft Ablehnungsgründe verschaffen kann . Weiterhin kann Sondervotum § Abs. PUAG Abschlussbericht Untersuchungsausschusses erstellen Widersprüchen Zeugenaussagen äußern . Weitergehende Befugnisse sind verfassungsrechtlichen Gründen zwingend geboten . 3 . Auslagenentscheidung ist veranlasst . Gerichtskosten ist Gebührentatbestand ersichtlich wäre Bund Bezahlung Gebühren befreit . Auch Überbürdung Kosten Verfahren Beteiligten fehlt Rechtsgrundlage vgl. § Abs. PUAG . entsprechenden Anwendung VwGO vgl. Beschluss 18 Juli Beschluss 17 . Februar steht vorliegenden Fall Untersuchungsausschuss Minderheit Mitglieder Beteiligte gegenüberstehen . Übertragung Regelungen § . VwGO erscheint Organstreit ähnlichen Konstellation grundsätzlich interessengerecht vgl. auch § Abs. BVerfGG . Pfister Lienen