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1.3 KiB

BESCHLUSS
13
November
betreffend
Strafanzeige
Verbrechen
Menschlichkeit
3
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
November
beschlossen
:
Entscheidung
Antrag
Anzeigeerstatter
23
.
Januar
ist
Oberlandesgericht
zuständig
.
Gründe
:
12
.
Dezember
hat
Prozessbevollmächtigte
Anzeigeerstatter
Generalbundesanwalt
Strafanzeige
lebende
usbekische
Staatsangehörige
Vorwurfs
Verbrechen
Menschlichkeit
erstattet
.
Generalbundesanwalt
hat
Verfügung
23
.
März
gemäß
§
entschieden
Strafanzeige
Folge
geben
.
23
.
Januar
hat
Prozessbevollmächtigte
Anzeigeerstatter
Oberlandesgericht
beantragt
gerichtliche
Entscheidung
Erhebung
öffentlichen
Klage
angezeigten
Personen
hilfsweise
Aufnahme
Ermittlungen
Generalbundesanwalt
anzuordnen
.
Oberlandesgericht
hat
Beschluss
24
.
September
Rechtssache
Bundesgerichtshof
Bestimmung
zuständigen
Gerichts
§
vorgelegt
.
II
.
Senat
hat
Oberlandesgericht
sachliche
ständigkeit
§
Abs.
Nr.
V.
§
ergibt
gemäß
örtlich
zuständiges
Gericht
bestimmt
.
Voraussetzungen
liegen
Geltungsbereich
örtlich
zuständigen
Gericht
fehlt
.
wurden
Strafanzeige
geschilderten
Straftaten
Bundesrepublik
begangen
noch
liegt
Wohnoder
Ergreifungsort
angezeigten
Personen
Geltungsbereich
.
gemäß
§
Abs.
Betracht
kommenden
Oberlandesgerichten
hat
Senat
örtlich
zuständiges
Gericht
Oberlandesgericht
bestimmt
bereits
Sache
befasst
war
.
Lienen
Pfister