BESCHLUSS 13 November betreffend Strafanzeige Verbrechen Menschlichkeit 3 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 November beschlossen : Entscheidung Antrag Anzeigeerstatter 23 . Januar ist Oberlandesgericht zuständig . Gründe : 12 . Dezember hat Prozessbevollmächtigte Anzeigeerstatter Generalbundesanwalt Strafanzeige lebende usbekische Staatsangehörige Vorwurfs Verbrechen Menschlichkeit erstattet . Generalbundesanwalt hat Verfügung 23 . März gemäß § entschieden Strafanzeige Folge geben . 23 . Januar hat Prozessbevollmächtigte Anzeigeerstatter Oberlandesgericht beantragt gerichtliche Entscheidung Erhebung öffentlichen Klage angezeigten Personen hilfsweise Aufnahme Ermittlungen Generalbundesanwalt anzuordnen . Oberlandesgericht hat Beschluss 24 . September Rechtssache Bundesgerichtshof Bestimmung zuständigen Gerichts § vorgelegt . II . Senat hat Oberlandesgericht sachliche ständigkeit § Abs. Nr. V. § ergibt gemäß örtlich zuständiges Gericht bestimmt . Voraussetzungen liegen Geltungsbereich örtlich zuständigen Gericht fehlt . wurden Strafanzeige geschilderten Straftaten Bundesrepublik begangen noch liegt Wohnoder Ergreifungsort angezeigten Personen Geltungsbereich . gemäß § Abs. Betracht kommenden Oberlandesgerichten hat Senat örtlich zuständiges Gericht Oberlandesgericht bestimmt bereits Sache befasst war . Lienen Pfister