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450 lines
3.9 KiB

NAMEN
4
.
Dezember
Strafsache
Betrugs
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
4
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwältin
Pflichtverteidigerin
Angeklagten
Justizhauptsekretärin
Verhandlung
Justizangestellte
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
September
aufgehoben
.
Feststellungen
äußeren
Tatumständen
bleiben
aufrechterhalten
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
Fällen
jeweils
Tateinheit
Betrug
Gesamtstrafe
Jahren
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
führt
Sachrüge
Aufhebung
.
1
.
Landgericht
hat
festgestellt
Angeklagte
Auftrag
Dritter
Fällen
internationale
Flüge
Deutschen
buchte
hierbei
regelmäßig
Gelegenheit
nutzte
Einkäufe
Bord
mitgeführten
Warensortiment
Kosmetika
Schmuck
Uhren
tätigen
.
setzte
verschiedene
Kreditkarten
"
"
Geschäftsbedingungen
AG
jeweils
750,--
belasten
konnte
.
Kreditkarten
handelte
ukrainischen
Banken
ausgestellte
Namen
Angeklagten
lautende
Unterschrift
versehene
Karten
Magnetstreifen
falsche
Daten
gespeichert
waren
.
waren
echte
Wege
"
Scimming
gewonnene
Kontodaten
tatsächlich
existierender
Personen
Plausibilitätsgesichtspunkten
ausgewählte
Daten
bestimmten
Garantiegeber
noch
real
existierendes
Konto
also
Zahlungspflichtigen
verwiesen
.
Einsatz
Karten
nutzte
Angeklagte
Umstand
Online-Verbindung
Servern
Kreditkarten-Systems
Luft
befindlichen
Flugzeug
besteht
.
Daten
werden
vielmehr
Flugs
nur
eingelesen
erst
Landung
Datenterminal
ausgegeben
weiter
verarbeitet
.
Weise
erlangte
Angeklagte
Waren
Wert
insgesamt
.
Fällen
erfolgte
Auslesen
Daten
Landung
kurzfristige
Gutschrift
dann
jedoch
sofortige
automatische
Rückbuchung
"
"
Kreditkartenkonto
existierte
.
2
.
Schuldspruch
gewerbsmäßiger
Fälschung
Zahlungskarten
Garantiefunktion
§
Abs.
StGB
begegnet
Grundsatz
rechtlichen
Bedenken
.
Anders
Revision
meint
wurde
Vorhandensein
Zahlungskarte
Garantiefunktion
Angeklagten
vorgenommenen
Einsatzart
nur
vorgetäuscht
.
Karten
wurden
Feststellungen
Landgerichts
jeweils
Handgerät
eingelesen
Gerät
ausgegebene
Beleg
wurde
Angeklagten
richtigen
Namen
auch
Karten
ausgegeben
waren
unterschrieben
.
Landung
wurden
Daten
Handgeräts
Online-Terminal
übertragen
.
Verfahren
entsprach
also
weitgehend
üblichen
Lastschrift-Verfahren
.
konkrete
Einsatzart
Karte
kommt
jedoch
vgl.
Maier
.
6
;
Erb
StGB
2
.
Aufl
.
.
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
§
.
kommt
Täter
nachgemachte
verwendete
Karte
Einsatz
Auslösung
Garantiefunktion
tatsächlich
ermöglicht
Möglichkeit
nur
vortäuscht
BGHSt
.
Literatur
hiergegen
erhobenen
Kritik
aaO
.
9
;
vgl.
auch
StGB
.
Aufl
.
.
hält
Senat
Rechtsprechung
§
Zahlungsverkehr
schon
Anschein
schützen
will
Falsifikaten
Karten
ausgeht
.
Auch
Schuldspruch
jeweils
tateinheitlich
begangenem
gewerbsmäßigem
Betrug
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Schuldspruch
war
gleichwohl
insgesamt
aufzuheben
Landgericht
Frage
Konkurrenz
hinreichende
Aufmerksamkeit
gewidmet
hat
.
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
bestehen
konkrete
Anhaltspunkte
Angeklagte
Karten
gleichzeitig
einsetzte
so
Taten
Umständen
jeweils
Tateinheit
verbundenen
Gruppen
abzuurteilen
wären
.
Ergänzende
Feststellungen
sind
möglich
liegen
Einzelabrechnungen
Karteneinsätze
.
Revisionsgericht
kann
erforderlichen
Feststellungen
selbst
treffen
.
3
.
Aufhebung
Schuldspruchs
entfällt
auch
Rechtsfolgenausspruch
.
Feststellungen
äußeren
Tatumständen
sind
fehlerfrei
können
aufrechterhalten
werden
.