NAMEN 4 . Dezember Strafsache Betrugs u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 4 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Angeklagten Rechtsanwältin Pflichtverteidigerin Angeklagten Justizhauptsekretärin Verhandlung Justizangestellte Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 14 . September aufgehoben . Feststellungen äußeren Tatumständen bleiben aufrechterhalten . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion Fällen jeweils Tateinheit Betrug Gesamtstrafe Jahren verurteilt . hiergegen gerichtete Revision führt Sachrüge Aufhebung . 1 . Landgericht hat festgestellt Angeklagte Auftrag Dritter Fällen internationale Flüge Deutschen buchte hierbei regelmäßig Gelegenheit nutzte Einkäufe Bord mitgeführten Warensortiment Kosmetika Schmuck Uhren tätigen . setzte verschiedene Kreditkarten " " Geschäftsbedingungen AG jeweils 750,-- € belasten konnte . Kreditkarten handelte ukrainischen Banken ausgestellte Namen Angeklagten lautende Unterschrift versehene Karten Magnetstreifen falsche Daten gespeichert waren . waren echte Wege " Scimming gewonnene Kontodaten tatsächlich existierender Personen Plausibilitätsgesichtspunkten ausgewählte Daten bestimmten Garantiegeber noch real existierendes Konto also Zahlungspflichtigen verwiesen . Einsatz Karten nutzte Angeklagte Umstand Online-Verbindung Servern Kreditkarten-Systems Luft befindlichen Flugzeug besteht . Daten werden vielmehr Flugs nur eingelesen erst Landung Datenterminal ausgegeben weiter verarbeitet . Weise erlangte Angeklagte Waren Wert insgesamt € . Fällen erfolgte Auslesen Daten Landung kurzfristige Gutschrift dann jedoch sofortige automatische Rückbuchung " " Kreditkartenkonto existierte . 2 . Schuldspruch gewerbsmäßiger Fälschung Zahlungskarten Garantiefunktion § Abs. StGB begegnet Grundsatz rechtlichen Bedenken . Anders Revision meint wurde Vorhandensein Zahlungskarte Garantiefunktion Angeklagten vorgenommenen Einsatzart nur vorgetäuscht . Karten wurden Feststellungen Landgerichts jeweils Handgerät eingelesen Gerät ausgegebene Beleg wurde Angeklagten richtigen Namen auch Karten ausgegeben waren unterschrieben . Landung wurden Daten Handgeräts Online-Terminal übertragen . Verfahren entsprach also weitgehend üblichen Lastschrift-Verfahren . konkrete Einsatzart Karte kommt jedoch vgl. Maier . 6 ; Erb StGB 2 . Aufl . . . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs § . kommt Täter nachgemachte verwendete Karte Einsatz Auslösung Garantiefunktion tatsächlich ermöglicht Möglichkeit nur vortäuscht BGHSt . Literatur hiergegen erhobenen Kritik aaO . 9 ; vgl. auch StGB . Aufl . . hält Senat Rechtsprechung § Zahlungsverkehr schon Anschein schützen will Falsifikaten Karten ausgeht . Auch Schuldspruch jeweils tateinheitlich begangenem gewerbsmäßigem Betrug begegnet rechtlichen Bedenken . Schuldspruch war gleichwohl insgesamt aufzuheben Landgericht Frage Konkurrenz hinreichende Aufmerksamkeit gewidmet hat . rechtsfehlerfreien Feststellungen bestehen konkrete Anhaltspunkte Angeklagte Karten gleichzeitig einsetzte so Taten Umständen jeweils Tateinheit verbundenen Gruppen abzuurteilen wären . Ergänzende Feststellungen sind möglich liegen Einzelabrechnungen Karteneinsätze . Revisionsgericht kann erforderlichen Feststellungen selbst treffen . 3 . Aufhebung Schuldspruchs entfällt auch Rechtsfolgenausspruch . Feststellungen äußeren Tatumständen sind fehlerfrei können aufrechterhalten werden .