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11 KiB

NAMEN
10
.
April
Strafsache
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
10
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Bundesanwältin
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwältin
Verteidigerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Verhandlung
Verkündung
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
29
.
August
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Strafausspruch
soweit
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
Freiheitstrafe
Jahren
verurteilt
.
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Sicherungsverwahrung
hat
angeordnet
.
Staatsanwaltschaft
wendet
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützten
Revision
Nichtanordnung
Sicherungsverwahrung
.
Rechtsmittel
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Strafausspruch
soweit
Entscheidung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
;
Übrigen
hat
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
wurde
Angeklagte
1
.
Februar
Landgericht
schwerer
räuberischer
Erpressung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Einzelstrafen
Jahren
Monaten
Jahren
Monaten
zusammensetzte
.
Angeklagte
hatte
10
November
Spielsalon
überfallen
Spielhallenaufsicht
Schreckschusspistole
mm
Gasmunition
verschossen
werden
konnten
bedroht
mindestens
DM
erbeutet
.
weiteren
Überfall
18
November
Kino
bedrohte
Kassiererin
beschriebenen
pistole
erbeutete
knapp
DM
.
weist
Bundeszentralregisterauszug
Angeklagten
weitere
Voreintragungen
Diebstahls
Betrugs
.
zuletzt
8
.
Oktober
Justizvollzugsanstalt
entlassen
worden
war
gelang
Angeklagten
privat
Berufsleben
Fuß
fassen
.
5
.
März
finanzieller
Schwierigkeiten
perspektivlosen
Situation
Filiale
D.
Bank
überfallen
.
Angeklagte
war
Sonnenbrille
Schirmmütze
unauffällig
maskiert
führte
Schuss
Knallmunition
geladene
Schreckschusspistole
.
begab
offen
gehaltenen
Schalterbereiche
äußerte
Bankmitarbeiter
gerne
Euro
hätte
.
Zeuge
erwiderte
Konto
Angeklagte
Geld
denn
abheben
wolle
.
sagte
Angeklagte
Geld
Konto
Zeugen
abheben
wolle
.
Zeuge
fasste
Ansinnen
zunächst
Scherz
antwortete
Angeklagten
Konto
Geld
vorhanden
sei
.
Nunmehr
erwiderte
Angeklagte
Spaß
sei
.
nahm
Verlangen
Geld
nötigen
Nachdruck
verleihen
rechten
Handinnenfläche
verborgene
Pistole
Jackentasche
legte
rechte
Hand
Waffe
Zeugen
gerichtet
haben
linke
Körperhälfte
Theke
so
Zeuge
etwa
Zentimeter
Laufs
Gaspistole
sehen
konnte
.
Zeuge
übergab
Angeklagten
Euro
Bank
verließ
.
Überfall
wurde
Angeklagten
Wartelinie
stehenden
Zeugen
noch
weiteren
Kunden
bemerkt
vorderen
Bereich
Raumes
Automaten
Geschäfte
tätigten
.
II
.
Landgericht
hat
Unterbringung
Angeklagten
Sicherungsverwahrung
abgelehnt
.
Zwar
lägen
formellen
Voraussetzungen
Abs.
Satz
StGB
;
auch
ergebe
Gesamtwürdigung
Angeklagten
Taten
Hang
Begehung
erheblicher
Straftaten
bestehe
namentlich
Opfer
seelisch
körperlich
schwer
geschädigt
werden
Hangs
Allgemeinheit
gefährlich
sei
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Jedoch
führe
Ausübung
gerichtlichen
Ermessens
Blick
derzeit
gebotene
strenge
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Ablehnung
Sicherungsverwahrung
.
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
hat
Landgericht
erwogen
.
.
Urteil
war
aufzuheben
Strafkammer
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
abgesehen
hat
.
1
.
steht
Revisionsbegründung
Staatsanwaltschaft
entnehmende
Beschränkung
Revision
Frage
Nichtanordnung
Sicherungsverwahrung
.
Beschränkung
ist
zwar
grundsätzlich
möglich
vgl.
NStZ
;
.
ist
aber
zulässig
hier
Feststellungen
auch
Vorliegen
Voraussetzungen
§
StGB
nahe
liegt
.
Fall
sind
Betracht
kommenden
Maßregeln
gesetzliche
Regelung
§
StGB
rechtlich
so
eng
miteinander
verknüpft
nur
einheitliche
Entscheidung
Revisionsgerichts
möglich
ist
.
§
Abs.
StGB
wird
nur
Täter
wenigsten
beschwerende
Maßregel
angeordnet
Vorliegen
Voraussetzungen
Maßregeln
erstrebte
Zweck
bereits
erreicht
werden
kann
.
Sind
Sinne
Voraussetzungen
StGB
auch
§
StGB
Betracht
ziehen
so
liegt
Symptomtaten
letztlich
Befriedigung
Alkoholbedarfs
Täters
dienen
Annahme
ausgehenden
Gefahr
schon
Anordnung
§
StGB
begegnet
werden
kann
;
Fall
ist
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Raum
633
;
Fischer
StGB
60
.
Aufl
.
.
.
sicher
feststellen
lässt
Maßregelzweck
bereits
Anordnung
Maßregeln
erreicht
werden
kann
so
sind
§
Abs.
StGB
grundsätzlich
nebeneinander
anzuordnen
.
Insofern
erfordert
Absehen
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
Hinblick
Unterbringung
Entziehungsanstalt
hohes
Maß
prognostischer
Sicherheit
Täter
ausgehende
Gefahr
beseitigt
werden
kann
NStZ
;
.
.
Rücksicht
rechtliche
Verbindung
Wechselwirkung
Maßregeln
ist
Maßregelentscheidung
einheitliches
Ganzes
anzusehen
Revision
Staatsanwaltschaft
angegriffene
Teil
Urteils
Nichtanordnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
hier
losgelöst
Frage
Nichtanordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
selbständig
geprüft
beurteilt
werden
kann
vgl.
auch
StGB
§
.
2
.
Nichtanordnung
Maßregel
§
StGB
Landgericht
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Feststellungen
legen
Angeklagte
Hang
hat
alkoholische
Getränke
Übermaß
nehmen
.
Tatzeitpunkt
lag
Angeklagten
selbst
"
"
bezeichnet
Alkoholabhängigkeitserkrankung
.
konsumiert
Jahren
erheblichem
Umfang
Alkohol
.
Folge
langjährigen
Alkoholmissbrauchs
ist
Diabetes
erkrankt
.
letzten
Haftentlassung
6
.
Oktober
trank
täglich
große
Mengen
.
ausbezahlte
Arbeitslosengeld
reichte
Konsum
Gaststätten
bezahlen
können
.
Urteilsgründen
ergeben
ferner
deutliche
Hinweise
symptomatischen
Zusammenhang
Hang
Angeklagten
abgeurteilten
Straftat
.
Tat
konnte
Angeklagte
Alkoholkonsum
mehr
eigenen
finanziellen
Mitteln
bestreiten
besuchten
Kneipen
"
anschreiben
"
ließ
.
Kurz
Tat
suchte
Angeklagte
Gaststätten
Alkohol
trinken
.
verwendete
großen
Teil
Beute
ausstehenden
Schulden
ronomen
zumindest
Teil
abzulösen
.
Bereits
Straftaten
November
hatten
Ursache
u.a.
Angeklagte
Geld
Raubüberfälle
verschaffen
wollte
Alkoholkonsum
gesteigert
hatte
überall
"
Deckel
machen
"
konnte
.
Insofern
liegt
vorliegende
Tat
ausreicht
zumindest
auch
Beschaffungskriminalität
werten
ist
vgl.
Senat
Beschluss
20
.
Februar
.
dargelegten
Umstände
sprechen
ferner
Angeklagte
Hangs
übermäßigem
Alkoholkonsum
auch
künftig
erhebliche
rechtswidrige
Straftaten
begehen
wird
.
bisherigen
Feststellungen
ergibt
schließlich
stationäre
Therapie
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
Satz
StGB
.
3
.
Auch
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
Jedenfalls
dann
vorliegenden
Konstellation
Unterbringung
Entziehungsanstalt
auch
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Betracht
kommt
bedarf
insgesamt
gesetzmäßige
Entscheidung
einheitlichen
Rechtsfolgenbetrachtung
Maßregelentscheidung
Strafausspruch
aufeinander
abgestimmt
werden
.
Beschränkung
Revision
Frage
Nichtanordnung
Sicherungsverwahrung
ist
auch
insoweit
unwirksam
Strafausspruch
betrifft
.
-9-
Strafzumessungserwägungen
Landgerichts
erweisen
Senat
Revision
Staatsanwaltschaft
auch
Angeklagten
berücksichtigen
hat
§
frei
Rechtsfehlern
.
Strafkammer
hat
Strafbemessung
Alkoholerkrankung
Angeklagten
Einfluss
Tatentschluss
bedacht
noch
erwogen
Tatausführung
erheblich
alkoholisiert
war
Landgericht
rechtsfehlerfrei
dargelegt
hat
erheblichen
Beeinträchtigung
Steuerungsfähigkeit
geführt
hat
.
insoweit
Angeklagten
wirkende
bestimmende
Strafzumessungsfaktoren
handelt
kann
Senat
ausschließen
Tatrichter
hätte
Erwägungen
einbezogen
geringere
Strafe
erkannt
hätte
.
IV
.
Ablehnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
zunächst
rechtsfehlerfrei
§
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
StGB
ergebenden
formellen
materiellen
Anforderungen
Maßregel
bejaht
.
Auch
Ausübung
§
Abs.
Satz
eingeräumten
Ermessens
hält
eingedenk
nur
eingeschränkten
revisionsrechtlichen
Überprüfungsmaßstabes
vgl.
Urteil
19
.
Februar
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
ist
beanstanden
Landgericht
auch
Ermessensentscheidung
Maßstäbe
Weitergeltungsanordnung
Bundesverfassungsgerichts
4
.
Mai
berücksichtigt
hat
.
dürfen
verfassungswidrigen
gesetzlichen
Regelungen
Sicherungsverwahrung
31
.
Mai
befristeten
Übergangszeit
nur
Maßgabe
strikten
Verhältnismäßigkeitsprüfung
angewendet
werden
BVerfG
Urteil
4
.
Mai
u.a.
BVerfGE
.
.
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
wird
Regel
nur
Voraussetzung
gewahrt
sein
Gefahr
schwerer
Sexualstraftaten
konkreten
Umständen
Person
Verhalten
Betroffenen
abzuleiten
ist
S.
.
kommt
prinzipiell
Bezeichnung
Straftatbestandes
Verletzung
Zukunft
droht
auch
letztentscheidend
gesetzliche
Strafrahmen
Voraus
gewichteten
Schuldumfang
Grad
Wahrscheinlichkeit
künftigen
Rechtsgutsverletzung
mögliche
Verletzungsintensität
vgl.
Senat
Urteil
19
.
Oktober
213
;
Urteil
28
.
März
NStZ-RR
.
Verweis
spezifischen
Besonderheiten
jeweiligen
Person
Angeklagten
Taten
bleibt
geforderte
besondere
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Grundsatz
Akt
tatgerichtlichen
Wertung
Grundlage
Umstände
Einzelfalls
vgl.
Beschluss
11
.
Dezember
.
Insofern
wirkt
nur
Beurteilung
Erheblichkeit
weiterer
Straftaten
Wahrscheinlichkeit
Begehung
Rahmen
Prüfung
Hangs
Sinne
§
Abs.
Nr.
StGB
siehe
Senat
aaO
;
Beschluss
4
.
fließt
auch
Ermessensentscheidung
Vorliegen
formellen
materiellen
Anordnungsvoraussetzungen
Sicherungsverwahrung
eröffnet
wird
.
erweist
Entscheidung
Landgerichts
frei
Ermessensfehlern
.
Strafkammer
hat
Ablehnung
Unterbringung
Sicherungsverwahrung
eingehend
nachvollziehbar
begründet
Einzelfall
bezogene
Verhältnismäßigkeitsprüfung
vorgenommen
verfassungsrechtlichen
Vorgaben
entspricht
.
hat
insbesondere
Art
Tatausführung
geschlossen
Angeklagten
Intensität
angedrohten
Gewaltanwendung
rückläufig
ist
.
Auch
habe
zahlreichen
Vorstrafen
nie
physische
Gewalt
angewendet
.
Verhaltens
abgeurteilten
früheren
Taten
weiteren
Umstände
gebe
Anhaltspunkte
Angeklagte
bereit
sei
Zukunft
bereit
sein
werde
gleichgelagerten
Taten
Menschen
Verwirklichung
Tatzieles
verletzen
.
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Revision
beanstandet
Unrecht
Strafkammer
Verwendung
gefährlichen
Tatwaffe
Angeklagten
verbundenen
Möglichkeit
Gewalteskalation
auseinandergesetzt
habe
.
Landgericht
hat
abstrakt
Eignung
besonders
schweren
räuberischen
Erpressung
schwere
Gewalttat
Sinne
Weitergeltungsanordnung
Bundesverfassungsgerichts
verneint
Ausübung
Ermessens
konkret
Umstände
Einzelfalls
abgestellt
gefolgert
wiesen
"
kaltblütigen
aggressiven
unkontrollierten
Täter
.
hat
ausdrücklich
potentielle
Gefährlichkeit
Angeklagten
verwendeten
Waffe
Überlegungen
erwartenden
Rückfalltaten
einbezogen
.
Insofern
schließt
Senat
Landgericht
Ermessensentscheidung
objektive
Gefährlichkeit
Tatmittels
Blick
verloren
haben
könnte
.
gilt
Auffassung
Generalbundesanwalts
gleichermaßen
gegebenenfalls
erwartende
psychische
Beeinträchtigungen
künftiger
Tatopfer
.
Landgericht
hat
Rahmen
eingeräumten
Ermessens
auch
Vortat
10
November
gewürdigt
Zeugin
erhebliche
psychische
Nachwirkungen
auslöste
UA
.
hat
jedoch
insbesondere
konkreten
Ausführung
Anlasstat
Tatopfer
Fall
körperlichen
psychischen
Schäden
davongetragen
hat
geschlossen
Intensität
Angeklagten
angedrohten
Gewaltanwendung
rückläufig
ist
.
Wertung
hält
Berücksichtigung
Grundsätze
Weitergeltungsanordnung
Bundesverfassungsgerichts
Rahmen
richterlichen
Ermessensspielraumes
.
Krehl