NAMEN 10 . April Strafsache besonders schwerer räuberischer Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 10 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. Prof. Dr. Bundesanwältin Bundesgerichtshof Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwältin Verteidigerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Verhandlung Verkündung 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 29 . August zugehörigen Feststellungen aufgehoben Strafausspruch soweit Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer räuberischer Erpressung Freiheitstrafe Jahren verurteilt . Unterbringung Entziehungsanstalt Sicherungsverwahrung hat angeordnet . Staatsanwaltschaft wendet Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision Nichtanordnung Sicherungsverwahrung . Rechtsmittel führt Aufhebung angefochtenen Urteils Strafausspruch soweit Entscheidung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt unterblieben ist ; Übrigen hat Erfolg . Feststellungen Landgerichts wurde Angeklagte 1 . Februar Landgericht schwerer räuberischer Erpressung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Einzelstrafen Jahren Monaten Jahren Monaten zusammensetzte . Angeklagte hatte 10 November Spielsalon überfallen Spielhallenaufsicht Schreckschusspistole mm Gasmunition verschossen werden konnten bedroht mindestens DM erbeutet . weiteren Überfall 18 November Kino bedrohte Kassiererin beschriebenen pistole erbeutete knapp DM . weist Bundeszentralregisterauszug Angeklagten weitere Voreintragungen Diebstahls Betrugs . zuletzt 8 . Oktober Justizvollzugsanstalt entlassen worden war gelang Angeklagten privat Berufsleben Fuß fassen . 5 . März finanzieller Schwierigkeiten perspektivlosen Situation Filiale D. Bank überfallen . Angeklagte war Sonnenbrille Schirmmütze unauffällig maskiert führte Schuss Knallmunition geladene Schreckschusspistole . begab offen gehaltenen Schalterbereiche äußerte Bankmitarbeiter gerne Euro hätte . Zeuge erwiderte Konto Angeklagte Geld denn abheben wolle . sagte Angeklagte Geld Konto Zeugen abheben wolle . Zeuge fasste Ansinnen zunächst Scherz antwortete Angeklagten Konto Geld vorhanden sei . Nunmehr erwiderte Angeklagte Spaß sei . nahm Verlangen Geld nötigen Nachdruck verleihen rechten Handinnenfläche verborgene Pistole Jackentasche legte rechte Hand Waffe Zeugen gerichtet haben linke Körperhälfte Theke so Zeuge etwa Zentimeter Laufs Gaspistole sehen konnte . Zeuge übergab Angeklagten Euro Bank verließ . Überfall wurde Angeklagten Wartelinie stehenden Zeugen noch weiteren Kunden bemerkt vorderen Bereich Raumes Automaten Geschäfte tätigten . II . Landgericht hat Unterbringung Angeklagten Sicherungsverwahrung abgelehnt . Zwar lägen formellen Voraussetzungen Abs. Satz StGB ; auch ergebe Gesamtwürdigung Angeklagten Taten Hang Begehung erheblicher Straftaten bestehe namentlich Opfer seelisch körperlich schwer geschädigt werden Hangs Allgemeinheit gefährlich sei § Abs. Nr. StGB . Jedoch führe Ausübung gerichtlichen Ermessens Blick derzeit gebotene strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung Ablehnung Sicherungsverwahrung . Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt hat Landgericht erwogen . . Urteil war aufzuheben Strafkammer Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB abgesehen hat . 1 . steht Revisionsbegründung Staatsanwaltschaft entnehmende Beschränkung Revision Frage Nichtanordnung Sicherungsverwahrung . Beschränkung ist zwar grundsätzlich möglich vgl. NStZ ; . ist aber zulässig hier Feststellungen auch Vorliegen Voraussetzungen § StGB nahe liegt . Fall sind Betracht kommenden Maßregeln gesetzliche Regelung § StGB rechtlich so eng miteinander verknüpft nur einheitliche Entscheidung Revisionsgerichts möglich ist . § Abs. StGB wird nur Täter wenigsten beschwerende Maßregel angeordnet Vorliegen Voraussetzungen Maßregeln erstrebte Zweck bereits erreicht werden kann . Sind Sinne Voraussetzungen StGB auch § StGB Betracht ziehen so liegt Symptomtaten letztlich Befriedigung Alkoholbedarfs Täters dienen Annahme ausgehenden Gefahr schon Anordnung § StGB begegnet werden kann ; Fall ist Anordnung Sicherungsverwahrung Raum 633 ; Fischer StGB 60 . Aufl . . . sicher feststellen lässt Maßregelzweck bereits Anordnung Maßregeln erreicht werden kann so sind § Abs. StGB grundsätzlich nebeneinander anzuordnen . Insofern erfordert Absehen Unterbringung Sicherungsverwahrung Hinblick Unterbringung Entziehungsanstalt hohes Maß prognostischer Sicherheit Täter ausgehende Gefahr beseitigt werden kann NStZ ; . . Rücksicht rechtliche Verbindung Wechselwirkung Maßregeln ist Maßregelentscheidung einheitliches Ganzes anzusehen Revision Staatsanwaltschaft angegriffene Teil Urteils Nichtanordnung Unterbringung Sicherungsverwahrung hier losgelöst Frage Nichtanordnung Unterbringung Entziehungsanstalt selbständig geprüft beurteilt werden kann vgl. auch StGB § . 2 . Nichtanordnung Maßregel § StGB Landgericht begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Feststellungen legen Angeklagte Hang hat alkoholische Getränke Übermaß nehmen . Tatzeitpunkt lag Angeklagten selbst " " bezeichnet Alkoholabhängigkeitserkrankung . konsumiert Jahren erheblichem Umfang Alkohol . Folge langjährigen Alkoholmissbrauchs ist Diabetes erkrankt . letzten Haftentlassung 6 . Oktober trank täglich große Mengen . ausbezahlte Arbeitslosengeld reichte Konsum Gaststätten bezahlen können . Urteilsgründen ergeben ferner deutliche Hinweise symptomatischen Zusammenhang Hang Angeklagten abgeurteilten Straftat . Tat konnte Angeklagte Alkoholkonsum mehr eigenen finanziellen Mitteln bestreiten besuchten Kneipen " anschreiben " ließ . Kurz Tat suchte Angeklagte Gaststätten Alkohol trinken . verwendete großen Teil Beute ausstehenden Schulden ronomen zumindest Teil abzulösen . Bereits Straftaten November hatten Ursache u.a. Angeklagte Geld Raubüberfälle verschaffen wollte Alkoholkonsum gesteigert hatte überall " Deckel machen " konnte . Insofern liegt vorliegende Tat ausreicht zumindest auch Beschaffungskriminalität werten ist vgl. Senat Beschluss 20 . Februar . dargelegten Umstände sprechen ferner Angeklagte Hangs übermäßigem Alkoholkonsum auch künftig erhebliche rechtswidrige Straftaten begehen wird . bisherigen Feststellungen ergibt schließlich stationäre Therapie hinreichende Aussicht Erfolg bietet § Satz StGB . 3 . Auch Strafausspruch kann bestehen bleiben . Jedenfalls dann vorliegenden Konstellation Unterbringung Entziehungsanstalt auch Anordnung Sicherungsverwahrung Betracht kommt bedarf insgesamt gesetzmäßige Entscheidung einheitlichen Rechtsfolgenbetrachtung Maßregelentscheidung Strafausspruch aufeinander abgestimmt werden . Beschränkung Revision Frage Nichtanordnung Sicherungsverwahrung ist auch insoweit unwirksam Strafausspruch betrifft . -9- Strafzumessungserwägungen Landgerichts erweisen Senat Revision Staatsanwaltschaft auch Angeklagten berücksichtigen hat § frei Rechtsfehlern . Strafkammer hat Strafbemessung Alkoholerkrankung Angeklagten Einfluss Tatentschluss bedacht noch erwogen Tatausführung erheblich alkoholisiert war Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat erheblichen Beeinträchtigung Steuerungsfähigkeit geführt hat . insoweit Angeklagten wirkende bestimmende Strafzumessungsfaktoren handelt kann Senat ausschließen Tatrichter hätte Erwägungen einbezogen geringere Strafe erkannt hätte . IV . Ablehnung Unterbringung Sicherungsverwahrung hält rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat zunächst rechtsfehlerfrei § Abs. Satz Abs. Nr. StGB ergebenden formellen materiellen Anforderungen Maßregel bejaht . Auch Ausübung § Abs. Satz eingeräumten Ermessens hält eingedenk nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabes vgl. Urteil 19 . Februar sachlich-rechtlicher Prüfung stand . ist beanstanden Landgericht auch Ermessensentscheidung Maßstäbe Weitergeltungsanordnung Bundesverfassungsgerichts 4 . Mai berücksichtigt hat . dürfen verfassungswidrigen gesetzlichen Regelungen Sicherungsverwahrung 31 . Mai befristeten Übergangszeit nur Maßgabe strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewendet werden BVerfG Urteil 4 . Mai u.a. BVerfGE . . Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wird Regel nur Voraussetzung gewahrt sein Gefahr schwerer Sexualstraftaten konkreten Umständen Person Verhalten Betroffenen abzuleiten ist S. . kommt prinzipiell Bezeichnung Straftatbestandes Verletzung Zukunft droht auch letztentscheidend gesetzliche Strafrahmen Voraus gewichteten Schuldumfang Grad Wahrscheinlichkeit künftigen Rechtsgutsverletzung mögliche Verletzungsintensität vgl. Senat Urteil 19 . Oktober 213 ; Urteil 28 . März NStZ-RR . Verweis spezifischen Besonderheiten jeweiligen Person Angeklagten Taten bleibt geforderte besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung Grundsatz Akt tatgerichtlichen Wertung Grundlage Umstände Einzelfalls vgl. Beschluss 11 . Dezember . Insofern wirkt nur Beurteilung Erheblichkeit weiterer Straftaten Wahrscheinlichkeit Begehung Rahmen Prüfung Hangs Sinne § Abs. Nr. StGB siehe Senat aaO ; Beschluss 4 . fließt auch Ermessensentscheidung Vorliegen formellen materiellen Anordnungsvoraussetzungen Sicherungsverwahrung eröffnet wird . erweist Entscheidung Landgerichts frei Ermessensfehlern . Strafkammer hat Ablehnung Unterbringung Sicherungsverwahrung eingehend nachvollziehbar begründet Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht . hat insbesondere Art Tatausführung geschlossen Angeklagten Intensität angedrohten Gewaltanwendung rückläufig ist . Auch habe zahlreichen Vorstrafen nie physische Gewalt angewendet . Verhaltens abgeurteilten früheren Taten weiteren Umstände gebe Anhaltspunkte Angeklagte bereit sei Zukunft bereit sein werde gleichgelagerten Taten Menschen Verwirklichung Tatzieles verletzen . lässt Rechtsfehler erkennen . Revision beanstandet Unrecht Strafkammer Verwendung gefährlichen Tatwaffe Angeklagten verbundenen Möglichkeit Gewalteskalation auseinandergesetzt habe . Landgericht hat abstrakt Eignung besonders schweren räuberischen Erpressung schwere Gewalttat Sinne Weitergeltungsanordnung Bundesverfassungsgerichts verneint Ausübung Ermessens konkret Umstände Einzelfalls abgestellt gefolgert wiesen " kaltblütigen aggressiven unkontrollierten Täter . hat ausdrücklich potentielle Gefährlichkeit Angeklagten verwendeten Waffe Überlegungen erwartenden Rückfalltaten einbezogen . Insofern schließt Senat Landgericht Ermessensentscheidung objektive Gefährlichkeit Tatmittels Blick verloren haben könnte . gilt Auffassung Generalbundesanwalts gleichermaßen gegebenenfalls erwartende psychische Beeinträchtigungen künftiger Tatopfer . Landgericht hat Rahmen eingeräumten Ermessens auch Vortat 10 November gewürdigt Zeugin erhebliche psychische Nachwirkungen auslöste UA . hat jedoch insbesondere konkreten Ausführung Anlasstat Tatopfer Fall körperlichen psychischen Schäden davongetragen hat geschlossen Intensität Angeklagten angedrohten Gewaltanwendung rückläufig ist . Wertung hält Berücksichtigung Grundsätze Weitergeltungsanordnung Bundesverfassungsgerichts Rahmen richterlichen Ermessensspielraumes . Krehl