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6.6 KiB

NAMEN
30
.
Juni
Strafsache
fahrlässiger
Tötung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
23
.
Juni
Sitzung
30
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Staatsanwalt
Verhandlung
Bundesanwalt
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Nebenkläger
nur
Verhandlung
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
nur
Verhandlung
Justizangestellte
Verhandlung
Justizangestellte
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revisionen
Nebenkläger
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
Mühlhausen
9
.
Oktober
werden
verworfen
.
Nebenkläger
haben
Kosten
Rechtsmittel
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
fahrlässigen
Tötung
freigesprochen
.
richten
Verfahrensrügen
Sachrüge
gestützten
Revisionen
Nebenkläger
Sachrüge
begründete
Revision
Staatsanwaltschaft
.
Feststellungen
hielt
später
getötete
Abend
27
Juli
Klubhaus
.
Verlauf
Abends
nahm
Alkohol
Kokain
Alkoholkonsum
äußerlich
so
gut
anzumerken
war
.
verließ
haus
frühen
Morgen
28
Juli
gemeinsam
Ecke
"
.
"
warfen
Geld
maten
jedoch
Zigaretten
ausgab
.
Verärgert
schlugen
jeweils
lose
herumliegenden
Gehwegplatte
Automaten
.
entstandenen
Lärms
riefen
unabhängig
voneinander
Zeugen
Uhr
Polizei
meldeten
Personen
seien
Automaten
aufzubrechen
.
Angeklagte
Polizeiobermeister
Polizeiinspektion
Polizeiobermeisterin
fenwagen
Tatort
geschickt
.
wurden
versuchten
Bierwagen
verstecken
.
Angeklagte
näherten
Bierwagen
anderen
Seite
laut
rief
"
Halt
stehenbleiben
Polizei
!
"
.
Bierwagen
festgenommen
wurde
entwand
Griff
Angeklagten
schlug
Kopfhöhe
.
Angeklagte
wich
Schläge
forderte
hinzulegen
.
lief
indes
Terrasse
Tischen
Stühlen
Richtung
straße
angeketteten
Stühle
zerrte
.
Angeklagte
glaubte
wolle
Stuhl
vorgehen
zog
Pfefferspray
.
fragte
"
Willst
erschießen
?
"
.
Abstandes
Bewegung
befanden
hatte
eingesetzte
Pfefferspray
nennenswerte
Wirkung
.
Ende
Terrasse
lagerte
Palette
links
lag
ungeordneter
Haufen
Pflastersteine
Gewicht
jeweils
etwa
Kilogramm
.
nahm
mindestens
Steine
warf
Richtung
Kopfes
Angeklagten
Entfernung
Metern
gegenüberstand
.
Wurfes
zog
Angeklagte
Dienstwaffe
führte
oben
Warnschuß
abzugeben
.
warf
Augenblick
großer
Wucht
zweiten
Stein
Angeklagten
Kopf
nur
knapp
verfehlte
drehte
erneut
hinten
dritten
Stein
aufzuheben
.
Angeklagte
erkannte
Würfe
erhebliche
Gefahr
drohte
zog
Waffe
unten
Beine
schießen
betätigte
Abzug
vorgespannten
Waffe
.
Schuß
traf
gerade
bückenden
Boden
Rücken
eröffnete
Aorta
vollständig
so
kurzer
Zeit
verblutete
.
Landgericht
hat
Angeklagten
freigesprochen
Tat
Notwehr
gerechtfertigt
angesehen
hat
§
StGB
.
II
.
1
.
Nebenklägern
erhobenen
Verfahrensrügen
sind
zulässig
erhoben
sind
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
.
2
.
Nachprüfung
angefochtenen
Urteils
Revisionsführern
erhobene
Sachrüge
hat
Rechtsfehler
Gunsten
Angeklagten
ergeben
.
Beweiswürdigung
Landgerichts
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Würdigung
erhobenen
Beweise
ist
Sache
Tatrichters
.
ist
Revisionsgericht
grundsätzlich
hinzunehmen
auch
Grundlage
Beweisergebnisses
abweichende
Überzeugungsbildung
möglich
gewesen
wäre
sogar
näher
gelegen
hätte
.
Revisionsgericht
kann
nur
dann
eingreifen
Beweiswürdigung
rechtsfehlerhaft
ist
etwa
Denkgesetze
gesichertes
Erfahrungswissen
verstößt
widersprüchlich
lückenhaft
ist
.
derartiger
Rechtsfehler
wird
Beschwerdeführern
aufgezeigt
ist
auch
sonst
ersichtlich
.
Nebenklägerin
behauptete
Widerspruch
Zeugenaussagen
Einlassung
Angeklagten
besteht
.
Zeugen
haben
schnelles
Ziehen
Zielen
Schießen
bekundet
Zielen
ausgestrecktem
Arm
Gegensatz
Schießen
Hüfte
bejaht
haben
.
Bekundung
läßt
Einlassung
Angeklagten
habe
Waffe
zunächst
oben
geführt
Warnschuß
abzugeben
durchaus
vereinbaren
.
Auch
Würdigung
habe
Moment
Schußabgabe
weiteren
Stein
gebückt
zeigt
Revision
Fehler
Beweiswürdigung
.
Urteil
Bezug
genommenen
Lichtbilder
Nummer
weisen
Gegensatz
Revisionsvorbringen
Leiche
Füßen
unmittelbar
losen
Pflastersteinen
lag
.
beanstanden
ist
auch
Wertung
Tatrichters
geklagten
habe
Moment
rechtswidrigen
Angriffs
erfolgversprechendes
milderes
Mittel
Abwehr
Gefahr
Verfügung
gestanden
.
lebensgefährlichen
Steinwürfe
brauchte
Angeklagte
Risiko
Warnschusses
einfachen
körperlichen
Zwangs
einzulassen
.
durfte
vielmehr
so
wehren
Gefahr
sofort
endgültig
gebannt
war
Zweck
auch
Schußwaffe
einsetzen
auch
nur
Art
Weise
Intensität
Gefährlichkeit
Angriffs
unnötig
überbot
vgl.
BGHSt
2263
;
NStZ
;
.
allgemeinen
notwehrrechtlichen
Grundsätzen
ist
Angegriffene
berechtigt
dasjenige
Abwehrmittel
wählen
sofortige
endgültige
Beseitigung
Gefahr
gewährleistet
;
Abwehrmöglichkeiten
ist
Angreifer
minder
einschneidende
nur
dann
verwiesen
Zeit
Auswahl
Abschätzung
Gefährlichkeit
Verfügung
steht
Angreifer
gefährliche
Abwehr
geeignet
ist
Gefahr
zweifelsfrei
sofort
endgültig
auszuräumen
.
.
vgl.
StGB
§
Abs.
Erforderlichkeit
;
NStZ
;
;
582
;
592
;
;
.
Voraussetzungen
hat
Landgericht
hier
fehlerfreier
Begründung
verneint
.
Staatsanwaltschaft
Revisionsbegründung
bemängelt
Tatrichter
habe
insoweit
nur
Vermutungen
gestützt
zeigt
auch
Tatsachen
belegen
Warnschuß
Zurückweichen
Angeklagten
Schritte
Angriff
beendet
hätten
.
Angeklagten
konnte
auch
angesonnen
werden
Angriff
zurückzuweichen
.
Gesetz
verlangt
rechtswidrig
Angegriffenen
nur
dann
Flucht
ergreift
andere
Weise
Angriff
ausweicht
besondere
Umstände
Notwehrrecht
einschränken
vgl.
beispielsweise
selbst
Angriff
leichtfertig
vorsätzlich
provoziert
hat
.
gilt
auch
Polizeibeamte
vgl.
.
hier
einschlägigen
Bestimmungen
thüringischen
Polizeiaufgabengesetzes
schränken
individuelle
Notwehrrecht
§
Abs.
.
Falle
gegenwärtigen
rechtswidrigen
Angriffs
Leib
Leben
Polizeibeamten
hängt
Frage
verteidigen
darf
insbesondere
Rechtsgut
zuvor
Angreifer
verletzt
worden
ist
.
zulässige
Maß
erforderlichen
Verteidigung
Sinne
§
Abs.
StGB
wird
auch
hier
konkreten
Umstände
Angriffs
bestimmt
insbesondere
Stärke
Gefährlichkeit
Angreifers
Angegriffenen
Verfügung
stehenden
Abwehrmittel
.
Notwehrrecht
einschränkende
besondere
Umstände
lagen
hier
.
Angeklagte
durfte
Schuß
Beine
weiteren
Pflasterstein
bückenden
Angreifers
richten
kampfunfähig
machen
.
Verreißen
Waffe
bewirkte
geringfügige
Abweichung
Schusses
gewollten
Ziel
Bewegung
Geschädigten
tödlichen
Verletzung
geführt
hat
verwirklicht
Notwehrhandlung
verbundene
typische
Risiko
ist
Rechtfertigung
umfaßt
.
Otten
Rothfuß
Roggenbuck