NAMEN 30 . Juni Strafsache fahrlässiger Tötung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 23 . Juni Sitzung 30 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck beisitzende Richter Bundesanwalt Staatsanwalt Verhandlung Bundesanwalt Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Nebenkläger nur Verhandlung Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers nur Verhandlung Justizangestellte Verhandlung Justizangestellte Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : Revisionen Nebenkläger Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts Mühlhausen 9 . Oktober werden verworfen . Nebenkläger haben Kosten Rechtsmittel Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf fahrlässigen Tötung freigesprochen . richten Verfahrensrügen Sachrüge gestützten Revisionen Nebenkläger Sachrüge begründete Revision Staatsanwaltschaft . Feststellungen hielt später getötete Abend 27 Juli Klubhaus . Verlauf Abends nahm Alkohol Kokain Alkoholkonsum äußerlich so gut anzumerken war . verließ haus frühen Morgen 28 Juli gemeinsam Ecke " . " warfen Geld maten jedoch Zigaretten ausgab . Verärgert schlugen jeweils lose herumliegenden Gehwegplatte Automaten . entstandenen Lärms riefen unabhängig voneinander Zeugen Uhr Polizei meldeten Personen seien Automaten aufzubrechen . Angeklagte Polizeiobermeister Polizeiinspektion Polizeiobermeisterin fenwagen Tatort geschickt . wurden versuchten Bierwagen verstecken . Angeklagte näherten Bierwagen anderen Seite laut rief " Halt stehenbleiben Polizei ! " . Bierwagen festgenommen wurde entwand Griff Angeklagten schlug Kopfhöhe . Angeklagte wich Schläge forderte hinzulegen . lief indes Terrasse Tischen Stühlen Richtung straße angeketteten Stühle zerrte . Angeklagte glaubte wolle Stuhl vorgehen zog Pfefferspray . fragte " Willst erschießen ? " . Abstandes Bewegung befanden hatte eingesetzte Pfefferspray nennenswerte Wirkung . Ende Terrasse lagerte Palette links lag ungeordneter Haufen Pflastersteine Gewicht jeweils etwa Kilogramm . nahm mindestens Steine warf Richtung Kopfes Angeklagten Entfernung Metern gegenüberstand . Wurfes zog Angeklagte Dienstwaffe führte oben Warnschuß abzugeben . warf Augenblick großer Wucht zweiten Stein Angeklagten Kopf nur knapp verfehlte drehte erneut hinten dritten Stein aufzuheben . Angeklagte erkannte Würfe erhebliche Gefahr drohte zog Waffe unten Beine schießen betätigte Abzug vorgespannten Waffe . Schuß traf gerade bückenden Boden Rücken eröffnete Aorta vollständig so kurzer Zeit verblutete . Landgericht hat Angeklagten freigesprochen Tat Notwehr gerechtfertigt angesehen hat § StGB . II . 1 . Nebenklägern erhobenen Verfahrensrügen sind zulässig erhoben sind Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet . 2 . Nachprüfung angefochtenen Urteils Revisionsführern erhobene Sachrüge hat Rechtsfehler Gunsten Angeklagten ergeben . Beweiswürdigung Landgerichts hält rechtlicher Nachprüfung stand . Würdigung erhobenen Beweise ist Sache Tatrichters . ist Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen auch Grundlage Beweisergebnisses abweichende Überzeugungsbildung möglich gewesen wäre sogar näher gelegen hätte . Revisionsgericht kann nur dann eingreifen Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft ist etwa Denkgesetze gesichertes Erfahrungswissen verstößt widersprüchlich lückenhaft ist . derartiger Rechtsfehler wird Beschwerdeführern aufgezeigt ist auch sonst ersichtlich . Nebenklägerin behauptete Widerspruch Zeugenaussagen Einlassung Angeklagten besteht . Zeugen haben schnelles Ziehen Zielen Schießen bekundet Zielen ausgestrecktem Arm Gegensatz Schießen Hüfte bejaht haben . Bekundung läßt Einlassung Angeklagten habe Waffe zunächst oben geführt Warnschuß abzugeben durchaus vereinbaren . Auch Würdigung habe Moment Schußabgabe weiteren Stein gebückt zeigt Revision Fehler Beweiswürdigung . Urteil Bezug genommenen Lichtbilder Nummer weisen Gegensatz Revisionsvorbringen Leiche Füßen unmittelbar losen Pflastersteinen lag . beanstanden ist auch Wertung Tatrichters geklagten habe Moment rechtswidrigen Angriffs erfolgversprechendes milderes Mittel Abwehr Gefahr Verfügung gestanden . lebensgefährlichen Steinwürfe brauchte Angeklagte Risiko Warnschusses einfachen körperlichen Zwangs einzulassen . durfte vielmehr so wehren Gefahr sofort endgültig gebannt war Zweck auch Schußwaffe einsetzen auch nur Art Weise Intensität Gefährlichkeit Angriffs unnötig überbot vgl. BGHSt 2263 ; NStZ ; . allgemeinen notwehrrechtlichen Grundsätzen ist Angegriffene berechtigt dasjenige Abwehrmittel wählen sofortige endgültige Beseitigung Gefahr gewährleistet ; Abwehrmöglichkeiten ist Angreifer minder einschneidende nur dann verwiesen Zeit Auswahl Abschätzung Gefährlichkeit Verfügung steht Angreifer gefährliche Abwehr geeignet ist Gefahr zweifelsfrei sofort endgültig auszuräumen . . vgl. StGB § Abs. Erforderlichkeit ; NStZ ; ; 582 ; 592 ; ; . Voraussetzungen hat Landgericht hier fehlerfreier Begründung verneint . Staatsanwaltschaft Revisionsbegründung bemängelt Tatrichter habe insoweit nur Vermutungen gestützt zeigt auch Tatsachen belegen Warnschuß Zurückweichen Angeklagten Schritte Angriff beendet hätten . Angeklagten konnte auch angesonnen werden Angriff zurückzuweichen . Gesetz verlangt rechtswidrig Angegriffenen nur dann Flucht ergreift andere Weise Angriff ausweicht besondere Umstände Notwehrrecht einschränken vgl. beispielsweise selbst Angriff leichtfertig vorsätzlich provoziert hat . gilt auch Polizeibeamte vgl. . hier einschlägigen Bestimmungen thüringischen Polizeiaufgabengesetzes schränken individuelle Notwehrrecht § Abs. . Falle gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs Leib Leben Polizeibeamten hängt Frage verteidigen darf insbesondere Rechtsgut zuvor Angreifer verletzt worden ist . zulässige Maß erforderlichen Verteidigung Sinne § Abs. StGB wird auch hier konkreten Umstände Angriffs bestimmt insbesondere Stärke Gefährlichkeit Angreifers Angegriffenen Verfügung stehenden Abwehrmittel . Notwehrrecht einschränkende besondere Umstände lagen hier . Angeklagte durfte Schuß Beine weiteren Pflasterstein bückenden Angreifers richten kampfunfähig machen . Verreißen Waffe bewirkte geringfügige Abweichung Schusses gewollten Ziel Bewegung Geschädigten tödlichen Verletzung geführt hat verwirklicht Notwehrhandlung verbundene typische Risiko ist Rechtfertigung umfaßt . Otten Rothfuß Roggenbuck