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4.3 KiB

BESCHLUSS
8
.
Mai
Strafsache
versuchter
räuberischer
Erpressung
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:080518B2STR72.18.0
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Beschwerdeführers
Generalbundesanwalts
Ziffer
.
Antrag
8
.
Mai
gemäß
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
27
.
September
Maßregelausspruch
aufgehoben
;
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
weiter
gehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
schwerer
räuberischer
Erpressung
Diebstahls
Fällen
Widerstands
Vollstreckungsbeamte
Tateinheit
Beleidigung
versuchter
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§
StGB
angeordnet
.
gerichtete
unausgeführte
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
§
Abs.
.
Maßregelanordnung
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Annahme
hinreichende
Aussicht
Behandlungserfolg
bestehe
§
Satz
StGB
tragfähig
belegt
.
Begründung
Annahme
hinreichend
konkreter
Behandlungsaussicht
hat
Landgericht
gehörten
Sachverständigen
folgend
lediglich
ausgeführt
Behandlung
Hauptverhandlung
entstandenen
geäußerten
Wunsches
Angeklagten
erfolgversprechend
erscheine
.
ist
Strafkammer
rechtlichen
Anforderungen
Bejahung
konkreten
Behandlungsaussicht
stellen
sind
gerecht
geworden
.
Zwar
handelt
angeführten
Gesichtspunkt
prognosegünstigen
Umstand
.
Hinweis
vermag
jedoch
genommen
Annahme
hinreichend
konkreten
Erfolgsaussicht
tragen
soweit
Feststellungen
auch
gewichtige
prognoseungünstige
Faktoren
bestehen
vgl.
Senat
Beschluss
21
.
Januar
StGB
Abs.
Erfolgsaussicht
.
Fall
bedarf
Gesamtwürdigung
Täterpersönlichkeit
sonstigen
prognoserelevanten
Umstände
vgl.
Beschluss
21
.
April
NStZ
.
fehlt
.
Landgericht
hat
Blick
genommen
Angeklagte
bereits
langjährig
betäubungsmittelabhängig
ist
Jahr
Methadonprogramm
aufgenommen
ist
Art
pflegt
überwiegend
gelungen
ist
Beikonsum
auch
Abgabe
Fremdurin
erfolgreich
verheimlichen
.
Bisherige
Therapieversuche
zusätzlich
emotional
instabilen
Persönlichkeitsstörung
leidenden
Angeklagten
blieben
erfolglos
.
gilt
angeordneten
Unterbringungen
Angeklagten
Entziehungsanstalt
gleichermaßen
;
Jahr
angeordnete
Unterbringung
gelvollzug
wurde
Oktober
Aussichtslosigkeit
abgebrochen
.
Auch
spätere
Therapieversuche
Zurückstellung
weiteren
Strafvollstreckung
§
verliefen
erfolgreich
.
Zeiten
Abstinenz
waren
mehr
verzeichnen
Angeklagte
konsumierte
vielmehr
jedwedes
Betäubungsmittel
so
vertrug
.
prognostisch
ungünstigen
Umstände
hätte
Landgericht
erforderliche
Gesamtwürdigung
einstellen
müssen
.
hätte
Landgericht
Frage
Vorwegvollzugs
Teils
Strafe
§
Abs.
Satz
StGB
näher
prüfen
Urteilsgründen
erwägen
müssen
.
Zwar
ist
§
Abs.
Satz
StGB
SollVorschrift
ausgestaltet
so
Ausnahmefällen
auch
Anordnung
Vorwegvollzugs
abgesehen
werden
kann
vgl.
Beschluss
9
November
.
bedarf
jedoch
näherer
Darlegung
Erörterung
.
war
auch
entbehrlich
vorweg
vollziehende
Teil
Strafe
bereits
vollständig
Anrechnung
erlittenen
Untersuchungshaft
erledigt
Anordnung
Vorwegvollzugs
Raum
wäre
vgl.
Beschluss
23
.
Januar
.
Voraussetzungen
waren
hier
Berücksichtigung
Halbstrafe
Jahren
Monaten
Strafkammer
prognostizierten
Behandlungsdauer
Jahren
Urteilszeitpunkt
Monate
dauernden
Untersuchungshaft
gegeben
.
Sache
bedarf
Maßregelausspruch
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
;
wird
Aufhebung
Maßregelausspruchs
berührt
.
Senat
sieht
folgendem
Hinweis
:
Urteilsgründen
mehrfach
verwendete
Formulierung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
sei
akuten
Betäubungsmittelgenusses
Sinne
§
StGB
erheblich
vermindert
gewesen
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Einsichtsfähigkeit
Steuerungsfähigkeit
Sinne
§
§
StGB
ist
unterscheiden
;
können
Regel
gleichzeitig
aufgehoben
eingeschränkt
sein
.
.
;
vgl.
Beschluss
17
.
Oktober
juris
;
Urteil
17
November
BGHSt
349
;
Senat
Urteil
18
.
Januar
NStZ-RR
;
65
.
Aufl
.
.
.
Senat
entnimmt
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
jedoch
Landgericht
missverständlichen
Formulierung
tatsächlich
ausgegangen
ist
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
jeweiligen
Tatzeitpunkten
erheblich
vermindert
war
.
RiBGH
Prof.
Dr.
Krehl
befindet
Urlaub
ist
gehindert
unterschreiben
.
Grube