BESCHLUSS 8 . Mai Strafsache versuchter räuberischer Erpressung u.a. ECLI : : BGH:2018:080518B2STR72.18.0 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Beschwerdeführers Generalbundesanwalts Ziffer . Antrag 8 . Mai gemäß § Abs. einstimmig beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 27 . September Maßregelausspruch aufgehoben ; Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . weiter gehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter schwerer räuberischer Erpressung Diebstahls Fällen Widerstands Vollstreckungsbeamte Tateinheit Beleidigung versuchter Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt § StGB angeordnet . gerichtete unausgeführte Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet § Abs. . Maßregelanordnung hält rechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat Annahme hinreichende Aussicht Behandlungserfolg bestehe § Satz StGB tragfähig belegt . Begründung Annahme hinreichend konkreter Behandlungsaussicht hat Landgericht gehörten Sachverständigen folgend lediglich ausgeführt Behandlung Hauptverhandlung entstandenen geäußerten Wunsches Angeklagten erfolgversprechend erscheine . ist Strafkammer rechtlichen Anforderungen Bejahung konkreten Behandlungsaussicht stellen sind gerecht geworden . Zwar handelt angeführten Gesichtspunkt prognosegünstigen Umstand . Hinweis vermag jedoch genommen Annahme hinreichend konkreten Erfolgsaussicht tragen soweit Feststellungen auch gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen vgl. Senat Beschluss 21 . Januar StGB Abs. Erfolgsaussicht . Fall bedarf Gesamtwürdigung Täterpersönlichkeit sonstigen prognoserelevanten Umstände vgl. Beschluss 21 . April NStZ . fehlt . Landgericht hat Blick genommen Angeklagte bereits langjährig betäubungsmittelabhängig ist Jahr Methadonprogramm aufgenommen ist Art pflegt überwiegend gelungen ist Beikonsum auch Abgabe Fremdurin erfolgreich verheimlichen . Bisherige Therapieversuche zusätzlich emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leidenden Angeklagten blieben erfolglos . gilt angeordneten Unterbringungen Angeklagten Entziehungsanstalt gleichermaßen ; Jahr angeordnete Unterbringung gelvollzug wurde Oktober Aussichtslosigkeit abgebrochen . Auch spätere Therapieversuche Zurückstellung weiteren Strafvollstreckung § verliefen erfolgreich . Zeiten Abstinenz waren mehr verzeichnen Angeklagte konsumierte vielmehr jedwedes Betäubungsmittel so vertrug . prognostisch ungünstigen Umstände hätte Landgericht erforderliche Gesamtwürdigung einstellen müssen . hätte Landgericht Frage Vorwegvollzugs Teils Strafe § Abs. Satz StGB näher prüfen Urteilsgründen erwägen müssen . Zwar ist § Abs. Satz StGB SollVorschrift ausgestaltet so Ausnahmefällen auch Anordnung Vorwegvollzugs abgesehen werden kann vgl. Beschluss 9 November . bedarf jedoch näherer Darlegung Erörterung . war auch entbehrlich vorweg vollziehende Teil Strafe bereits vollständig Anrechnung erlittenen Untersuchungshaft erledigt Anordnung Vorwegvollzugs Raum wäre vgl. Beschluss 23 . Januar . Voraussetzungen waren hier Berücksichtigung Halbstrafe Jahren Monaten Strafkammer prognostizierten Behandlungsdauer Jahren Urteilszeitpunkt Monate dauernden Untersuchungshaft gegeben . Sache bedarf Maßregelausspruch neuer Verhandlung Entscheidung . Strafausspruch kann bestehen bleiben ; wird Aufhebung Maßregelausspruchs berührt . Senat sieht folgendem Hinweis : Urteilsgründen mehrfach verwendete Formulierung Steuerungsfähigkeit Angeklagten sei akuten Betäubungsmittelgenusses Sinne § StGB erheblich vermindert gewesen begegnet rechtlichen Bedenken . Einsichtsfähigkeit Steuerungsfähigkeit Sinne § § StGB ist unterscheiden ; können Regel gleichzeitig aufgehoben eingeschränkt sein . . ; vgl. Beschluss 17 . Oktober juris ; Urteil 17 November BGHSt 349 ; Senat Urteil 18 . Januar NStZ-RR ; 65 . Aufl . . . Senat entnimmt Gesamtzusammenhang Urteilsgründe jedoch Landgericht missverständlichen Formulierung tatsächlich ausgegangen ist Steuerungsfähigkeit Angeklagten jeweiligen Tatzeitpunkten erheblich vermindert war . RiBGH Prof. Dr. Krehl befindet Urlaub ist gehindert unterschreiben . Grube