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640 lines
5.2 KiB

Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
§
Nr.
Buchst
.
Abs.
Satz
;
Beginnt
Hauptverhandlung
begründetem
Besetzungseinwand
neu
sind
Tag
neuen
Sitzungsbeginns
ausgelosten
Schöffen
Mitwirkung
berufen
;
gilt
auch
dann
neue
Hauptverhandlung
Tag
beginnt
Anfang
Fortsetzungs-)Sitzungstag
bestimmt
war
.
Fall
setzt
Zulässigkeit
§
Nr.
Buchst
.
gestützten
Rüge
stets
namentliche
Mitteilung
ordnungsgemäßen
Schöffenbesetzung
.
Urteil
26
.
Juni
StR
NAMEN
26
.
Juni
Strafsache
-2gegen
Untreue
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
26
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzende
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Detter
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
November
aufgehoben
Angeklagte
verurteilt
worden
ist
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Fällen
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
Fällen
Freispruch
übrigen
Einstellung
Verfahrens
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Strafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Verurteilung
gerichtete
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Beschwerdeführer
beanstandet
Recht
Richterbank
sei
Seiten
mitwirkenden
Schöffen
nungsgemäß
besetzt
gewesen
§
Nr.
.
1
.
Folgendes
Verfahrensgeschehen
liegt
zugrunde
:
Hauptverhandlung
war
ursprünglich
terminiert
17
.
Oktober
Fortsetzungsterminen
auch
Termin
24
.
Oktober
.
Schöffen
waren
17
.
Oktober
ausgelosten
Hauptschöffen
.
wurden
Geschäftsstelle
Strafkammer
Termin
17
.
Oktober
geladen
erschienen
vorgesehenen
Sitzungsbeginn
.
Hauptverhandlung
begann
verspätet
noch
erreichten
Hauptschöffen
Hilfsschöffen
.
Vernehmung
Angeklagten
Person
erhob
Verteidiger
Hilfsschöffen
Einwand
vorschriftswidrigen
Besetzung
.
gab
Kammer
.
Vorsitzende
ordnete
Hauptverhandlung
solle
neu
begonnen
werden
24
.
Oktober
vorgesehenen
Fortsetzungstermine
zuvor
mitgeteilten
Besetzung
Schöffen
.
Hauptverhandlung
24
.
Oktober
machte
Verteidiger
erneut
Einwand
vorschriftswidrigen
Besetzung
nunmehr
Schöffen
geltend
.
Landgericht
wies
Besetzungseinwand
.
vertrat
Auffassung
ursprünglichen
Prozeßbeginn
ausgelosten
Schöffen
seien
zuständig
geblieben
Hauptverhandlung
Gerichtsbesetzung
noch
vorgesehenen
Terminstage
beginnen
konnte
.
1
.
Beschwerdeführer
ist
Ansicht
Hauptverhandlung
Aussetzung
neu
begonnen
habe
seien
Hauptschöffen
Schöffenliste
Sitzungstag
24
.
Oktober
Mitwirkung
berufenen
Schöffen
.
trägt
seien
identisch
Schöffen
.
Letztere
seien
Schöffenliste
Terminstag
24
.
Oktober
Hauptschöffen
noch
Hilfsschöffen
vorgesehen
.
2
.
Rüge
ist
zulässig
begründet
.
Revisionsvorbringen
genügt
vorliegenden
Umständen
Begründungserfordernissen
§
Abs.
Satz
.
Vortrag
24
.
Oktober
vorgesehenen
Hauptschöffen
seien
Mitwirkung
berufenen
Schöffen
kann
entnommen
werden
ordentlichen
Sitzungstag
Kammer
handelte
§
Revision
weiter
ausführt
Schöffen
Hauptschöffen
noch
Hilfsschöffen
Schöffenliste
bestimmt
gewesen
seien
.
behauptete
fehlende
Identität
herangezogenen
Schöffen
24
.
Oktober
zuständigen
Schöffen
spricht
Inhalt
Beschlusses
Besetzungseinwand
zurückgewiesen
wurde
.
gegebener
Personenidentität
hätte
Begründung
ursprünglichen
Prozeßbeginn
17
.
Oktober
ausgelosten
Schöffen
zuständig
geblieben
seien
bedurft
.
kann
dahinstehen
Revision
stets
ordnungsgemäße
Besetzung
namentlich
mitteilen
muß
vgl.
Fälle
Hinzuziehung
Hilfsschöffen
m.w
.
;
BGHSt
.
vorliegenden
besonderen
Verfahrenssituation
war
geboten
Schöffen
benennen
tiger
Gesetzesanwendung
24
.
Oktober
Mitwirkung
berufen
waren
vgl.
KK-Kuckein
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Zutreffend
geht
Revision
24
.
Oktober
ausgelosten
Schöffen
hätte
verhandelt
werden
müssen
.
Auffassung
Kammer
Zuständigkeit
ursprünglichen
Prozeßbeginn
ausgelosten
Schöffen
ergebe
Haup
tverhandlung
noch
vorgesehenen
Terminstage
beginnen
konnte
ist
rechtsfehlerhaft
.
Schöffen
werden
bestimmte
Strafverfahren
bestimmte
Sitzungstage
ausgelost
.
Nur
ausgelosten
ordentlichen
Sitzungstagen
sind
Hauptschöffen
Mitwirkung
Richter
berufen
BGHSt
.
Vorsitzende
ordnete
hier
erfolgreichen
Besetzungseinwand
Verteidigung
§
Abs.
Hauptverhandlung
solle
erneut
begonnen
werden
.
kann
offenbleiben
Fall
Hauptverhandlung
auszusetzen
ist
vgl.
Kleinknecht/Meyer-Goßner
45
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Erlaß
Beschlusses
§
Abs.
Satz
StPO
weiteres
beendet
wird
vgl.
KK-Tolksdorf
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
jedenfalls
muß
Hauptverhandlung
neu
begonnen
werden
vgl.
Schlüchter
§
Rdn
.
.
faktischen
Neubeginn
ist
zwar
auch
Landgericht
ausgegangen
Anordnung
Vorsitzenden
belegt
.
neue
Hauptverhandlung
kann
aber
nur
Tag
Neubeginns
ausgelosten
Schöffen
erfolgen
hat
Landgericht
verkannt
.
Sitzungstag
24
.
Oktober
ausgelosten
Hauptschöffen
waren
Mitwirkung
berufenen
Richter
.
Schöffen
waren
chen
Richter
.
war
Urteil
Feststellungen
aufzuheben
.
II
.
neue
Hauptverhandlung
weist
Senat
tatbestandlichen
Anforderungen
§
.
28
.
Mai
hin
Abdruck
BGHSt
bestimmt
.
Detter
Otten