Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja § Nr. Buchst . Abs. Satz ; Beginnt Hauptverhandlung begründetem Besetzungseinwand neu sind Tag neuen Sitzungsbeginns ausgelosten Schöffen Mitwirkung berufen ; gilt auch dann neue Hauptverhandlung Tag beginnt Anfang Fortsetzungs-)Sitzungstag bestimmt war . Fall setzt Zulässigkeit § Nr. Buchst . gestützten Rüge stets namentliche Mitteilung ordnungsgemäßen Schöffenbesetzung . Urteil 26 . Juni StR NAMEN 26 . Juni Strafsache -2gegen Untreue u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 26 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzende Richter Bundesgerichtshof Dr. Detter Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 12 November aufgehoben Angeklagte verurteilt worden ist . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen Vorenthaltens Arbeitsentgelt Fällen Freispruch übrigen Einstellung Verfahrens Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Strafe Bewährung ausgesetzt . Verurteilung gerichtete Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt hat Verfahrensrüge Erfolg . Beschwerdeführer beanstandet Recht Richterbank sei Seiten mitwirkenden Schöffen nungsgemäß besetzt gewesen § Nr. . 1 . Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde : Hauptverhandlung war ursprünglich terminiert 17 . Oktober Fortsetzungsterminen auch Termin 24 . Oktober . Schöffen waren 17 . Oktober ausgelosten Hauptschöffen . wurden Geschäftsstelle Strafkammer Termin 17 . Oktober geladen erschienen vorgesehenen Sitzungsbeginn . Hauptverhandlung begann verspätet noch erreichten Hauptschöffen Hilfsschöffen . Vernehmung Angeklagten Person erhob Verteidiger Hilfsschöffen Einwand vorschriftswidrigen Besetzung . gab Kammer . Vorsitzende ordnete Hauptverhandlung solle neu begonnen werden 24 . Oktober vorgesehenen Fortsetzungstermine zuvor mitgeteilten Besetzung Schöffen . Hauptverhandlung 24 . Oktober machte Verteidiger erneut Einwand vorschriftswidrigen Besetzung nunmehr Schöffen geltend . Landgericht wies Besetzungseinwand . vertrat Auffassung ursprünglichen Prozeßbeginn ausgelosten Schöffen seien zuständig geblieben Hauptverhandlung Gerichtsbesetzung noch vorgesehenen Terminstage beginnen konnte . 1 . Beschwerdeführer ist Ansicht Hauptverhandlung Aussetzung neu begonnen habe seien Hauptschöffen Schöffenliste Sitzungstag 24 . Oktober Mitwirkung berufenen Schöffen . trägt seien identisch Schöffen . Letztere seien Schöffenliste Terminstag 24 . Oktober Hauptschöffen noch Hilfsschöffen vorgesehen . 2 . Rüge ist zulässig begründet . Revisionsvorbringen genügt vorliegenden Umständen Begründungserfordernissen § Abs. Satz . Vortrag 24 . Oktober vorgesehenen Hauptschöffen seien Mitwirkung berufenen Schöffen kann entnommen werden ordentlichen Sitzungstag Kammer handelte § Revision weiter ausführt Schöffen Hauptschöffen noch Hilfsschöffen Schöffenliste bestimmt gewesen seien . behauptete fehlende Identität herangezogenen Schöffen 24 . Oktober zuständigen Schöffen spricht Inhalt Beschlusses Besetzungseinwand zurückgewiesen wurde . gegebener Personenidentität hätte Begründung ursprünglichen Prozeßbeginn 17 . Oktober ausgelosten Schöffen zuständig geblieben seien bedurft . kann dahinstehen Revision stets ordnungsgemäße Besetzung namentlich mitteilen muß vgl. Fälle Hinzuziehung Hilfsschöffen m.w . ; BGHSt . vorliegenden besonderen Verfahrenssituation war geboten Schöffen benennen tiger Gesetzesanwendung 24 . Oktober Mitwirkung berufen waren vgl. KK-Kuckein 4 . Aufl . § Rdn . . Zutreffend geht Revision 24 . Oktober ausgelosten Schöffen hätte verhandelt werden müssen . Auffassung Kammer Zuständigkeit ursprünglichen Prozeßbeginn ausgelosten Schöffen ergebe Haup tverhandlung noch vorgesehenen Terminstage beginnen konnte ist rechtsfehlerhaft . Schöffen werden bestimmte Strafverfahren bestimmte Sitzungstage ausgelost . Nur ausgelosten ordentlichen Sitzungstagen sind Hauptschöffen Mitwirkung Richter berufen BGHSt . Vorsitzende ordnete hier erfolgreichen Besetzungseinwand Verteidigung § Abs. Hauptverhandlung solle erneut begonnen werden . kann offenbleiben Fall Hauptverhandlung auszusetzen ist vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner 45 . Aufl . § Rdn . Erlaß Beschlusses § Abs. Satz StPO weiteres beendet wird vgl. KK-Tolksdorf 4 . Aufl . § Rdn . m.w . jedenfalls muß Hauptverhandlung neu begonnen werden vgl. Schlüchter § Rdn . . faktischen Neubeginn ist zwar auch Landgericht ausgegangen Anordnung Vorsitzenden belegt . neue Hauptverhandlung kann aber nur Tag Neubeginns ausgelosten Schöffen erfolgen hat Landgericht verkannt . Sitzungstag 24 . Oktober ausgelosten Hauptschöffen waren Mitwirkung berufenen Richter . Schöffen waren chen Richter . war Urteil Feststellungen aufzuheben . II . neue Hauptverhandlung weist Senat tatbestandlichen Anforderungen § . 28 . Mai hin Abdruck BGHSt bestimmt . Detter Otten