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541 lines
4.3 KiB

NAMEN
StR
29
.
April
Strafsache
Vergewaltigung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
29
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Dr.
Prof.
Dr.
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
12
November
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
schwerem
sexuellem
Missbrauch
Kindern
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
hat
;
ferner
hat
Entscheidung
Adhäsionsverfahren
getroffen
.
wirksam
Strafausspruch
beschränkten
Lasten
Angeklagten
eingelegten
Rechtsmittel
rügt
Staatsanwaltschaft
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Revision
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
begab
Angeklagte
22
.
Grund
spontan
gefassten
Entschlusses
Mädchentoilette
Förderzentrums
S.
jüngeren
Schülerinnen
xueller
Weise
nähern
.
.
geborene
Geschädigte
Toilettenkabine
verlassen
wollte
ergriff
völlig
raschte
Mädchen
Armen
drückte
Kabine
veranlasste
Toilette
setzen
.
öffnete
Hose
holte
Penis
forderte
verängstigte
Kind
Möglichkeit
hatte
engen
Toilettenbox
entfernen
"
blasen
"
.
Mädchen
ergriff
Penis
Angeklagten
steckte
vorderen
Teil
Kondom
geschützt
Augenblicke
Mund
;
Ejakulation
gelangte
Angeklagte
.
bemerkte
Kind
weinen
begann
ließ
sofort
.
Landgericht
hat
Strafe
§
Abs.
Satz
StGB
Strafrahmen
§
Fall
StGB
entnommen
;
Voraussetzungen
Regelbeispiels
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
hat
Landgericht
verneint
erzwungene
Oralverkehr
Opfer
besonders
erniedrigt
habe
;
insoweit
liege
minder
schwerer
Fall
gemäß
§
Abs.
Fall
StGB
.
2
.
Strafrahmenwahl
Landgerichts
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Begründung
Landgericht
Voraussetzungen
Regelbeispiels
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
verneint
hat
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Vorschrift
liegt
besonders
schwerer
Fall
dann
Regel
Täter
Opfer
Beischlaf
vollzieht
ähnliche
sexuelle
Handlungen
Opfer
vornimmt
besonders
erniedrigen
insbesondere
Eindringen
Körper
verbunden
sind
Vergewaltigung
.
Regelbeispiel
einschränkenden
Merkmal
besonderen
Erniedrigung
"
kommt
Fällen
Analverkehrs
regelmäßig
eigenständige
Bedeutung
hierbei
erniedrigende
Charakter
sexuellen
Handlung
Regelfall
selbst
versteht
;
Gesetzgeber
wollte
Beischlaf
Regelbild
besonders
schwerer
Fälle
orale
anale
Penetration
erfassen
.
Jedenfalls
Fällen
Oralverkehrs
ist
ausdrückliche
Erörterung
besonders
erniedrigenden
Wirkung
tatrichterlichen
Urteil
entbehrlich
vgl.
NStZ
255
;
Fischer
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Anhaltspunkte
erzwungenen
Oralverkehr
hier
erniedrigende
Wirkung
nehmen
könnten
ergeben
angefochtenen
Urteil
.
Gegenteil
belegt
festgestellte
Tatbild
Angeklagte
Geschädigte
bloßen
Objekt
sexuellen
Willkür
herabgewürdigt
hat
vgl.
auch
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
:
überfiel
kindliches
Opfer
Ort
Angriffs
versah
zwang
dort
Vornahme
ungeschützten
Oralverkehrs
.
Strafkammer
angeführten
Umstände
geringe
Tiefe
Eindringens
kurze
Dauer
Ausbleiben
Samenergusses
sind
geeignet
Tatgeschehen
erniedrigende
Wirkung
Tatopfer
nehmen
.
Strafkammer
Beleg
gegenteiligen
Auffassung
herangezogene
Beschluss
4
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
20
.
März
NStZ
betraf
Fall
grundsätzlich
Entgelt
sexuellen
Handlungen
bereiten
.
Schon
Auffassung
teilt
Senat
vgl.
Senat
.
10
.
Dezember
;
Vergleich
hier
gegebenen
Konstellation
sexuell
motivierten
Überfalls
neunjährige
Schülerin
Toilettenanlage
Schule
erscheint
Senat
unangebracht
.
Zwar
kann
Tatrichter
auch
dann
Voraussetzungen
Annahme
Regelbeispiels
Vergewaltigung
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
erfüllt
sind
ausnahmsweise
umfassender
Prüfung
subjektiven
Momente
Täterpersönlichkeit
Regelwirkung
abweichen
;
Ermessensentscheidung
vgl.
.
30
.
Oktober
.
hat
Tatrichter
hier
jedoch
getroffen
.
Senat
kann
Revisionsgericht
nachholen
.
Nur
Fall
ausnahmsweise
Regelwirkung
§
Abs.
StGB
entfällt
kann
weitere
Frage
minder
schweren
Falles
§
Abs.
Fall
StGB
überhaupt
stellen
vgl.
557
;
81
;
Urt
.
26
.
Oktober
;
aaO
Rdn
.
.
beruht
Annahme
Landgerichts
sei
Anwendung
§
Abs.
Satz
StGB
Strafrahmen
§
Fall
StGB
Grunde
legen
Strafausspruch
durchgreifenden
Rechtsfehler
Angeklagten
.
Rothfuß