NAMEN StR 29 . April Strafsache Vergewaltigung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 29 . April teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Dr. Prof. Dr. Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 12 November Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit schwerem sexuellem Missbrauch Kindern Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt hat ; ferner hat Entscheidung Adhäsionsverfahren getroffen . wirksam Strafausspruch beschränkten Lasten Angeklagten eingelegten Rechtsmittel rügt Staatsanwaltschaft Verletzung materiellen Rechts . Revision hat Erfolg . 1 . Feststellungen begab Angeklagte 22 . Grund spontan gefassten Entschlusses Mädchentoilette Förderzentrums S. jüngeren Schülerinnen xueller Weise nähern . . geborene Geschädigte Toilettenkabine verlassen wollte ergriff völlig raschte Mädchen Armen drückte Kabine veranlasste Toilette setzen . öffnete Hose holte Penis forderte verängstigte Kind Möglichkeit hatte engen Toilettenbox entfernen " blasen " . Mädchen ergriff Penis Angeklagten steckte vorderen Teil Kondom geschützt Augenblicke Mund ; Ejakulation gelangte Angeklagte . bemerkte Kind weinen begann ließ sofort . Landgericht hat Strafe § Abs. Satz StGB Strafrahmen § Fall StGB entnommen ; Voraussetzungen Regelbeispiels § Abs. Satz Nr. StGB hat Landgericht verneint erzwungene Oralverkehr Opfer besonders erniedrigt habe ; insoweit liege minder schwerer Fall gemäß § Abs. Fall StGB . 2 . Strafrahmenwahl Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Begründung Landgericht Voraussetzungen Regelbeispiels § Abs. Satz Nr. StGB verneint hat ist frei Rechtsfehlern . Vorschrift liegt besonders schwerer Fall dann Regel Täter Opfer Beischlaf vollzieht ähnliche sexuelle Handlungen Opfer vornimmt besonders erniedrigen insbesondere Eindringen Körper verbunden sind Vergewaltigung . Regelbeispiel einschränkenden Merkmal besonderen Erniedrigung " kommt Fällen Analverkehrs regelmäßig eigenständige Bedeutung hierbei erniedrigende Charakter sexuellen Handlung Regelfall selbst versteht ; Gesetzgeber wollte Beischlaf Regelbild besonders schwerer Fälle orale anale Penetration erfassen . Jedenfalls Fällen Oralverkehrs ist ausdrückliche Erörterung besonders erniedrigenden Wirkung tatrichterlichen Urteil entbehrlich vgl. NStZ 255 ; Fischer StGB . Aufl . Rdn . . Anhaltspunkte erzwungenen Oralverkehr hier erniedrigende Wirkung nehmen könnten ergeben angefochtenen Urteil . Gegenteil belegt festgestellte Tatbild Angeklagte Geschädigte bloßen Objekt sexuellen Willkür herabgewürdigt hat vgl. auch StGB . Aufl . § Rdn . : überfiel kindliches Opfer Ort Angriffs versah zwang dort Vornahme ungeschützten Oralverkehrs . Strafkammer angeführten Umstände geringe Tiefe Eindringens kurze Dauer Ausbleiben Samenergusses sind geeignet Tatgeschehen erniedrigende Wirkung Tatopfer nehmen . Strafkammer Beleg gegenteiligen Auffassung herangezogene Beschluss 4 . Strafsenats Bundesgerichtshofs 20 . März NStZ betraf Fall grundsätzlich Entgelt sexuellen Handlungen bereiten . Schon Auffassung teilt Senat vgl. Senat . 10 . Dezember ; Vergleich hier gegebenen Konstellation sexuell motivierten Überfalls neunjährige Schülerin Toilettenanlage Schule erscheint Senat unangebracht . Zwar kann Tatrichter auch dann Voraussetzungen Annahme Regelbeispiels Vergewaltigung § Abs. Satz Nr. StGB erfüllt sind ausnahmsweise umfassender Prüfung subjektiven Momente Täterpersönlichkeit Regelwirkung abweichen ; Ermessensentscheidung vgl. . 30 . Oktober . hat Tatrichter hier jedoch getroffen . Senat kann Revisionsgericht nachholen . Nur Fall ausnahmsweise Regelwirkung § Abs. StGB entfällt kann weitere Frage minder schweren Falles § Abs. Fall StGB überhaupt stellen vgl. 557 ; 81 ; Urt . 26 . Oktober ; aaO Rdn . . beruht Annahme Landgerichts sei Anwendung § Abs. Satz StGB Strafrahmen § Fall StGB Grunde legen Strafausspruch durchgreifenden Rechtsfehler Angeklagten . Rothfuß