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179 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
18
.
Mai
Strafsache
Wohnungseinbruchsdiebstahls
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2016:180516B2STR47.16.0
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
18
.
Mai
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
November
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
Vorwegvollzug
Freiheitsstrafe
entfällt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Wohnungseinbruchsdiebstahls
Diebstahls
Waffen
versuchter
Nötigung
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hat
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
angeordnet
bestimmt
Monate
Freiheitsstrafe
Maßregel
vollziehen
sind
.
hiergegen
gerichtete
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Nachprüfung
Urteils
hat
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Strafausspruch
Anordnung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
.
Anordnung
Vorwegvollzugs
Teils
Freiheitsstrafe
Maßregel
hat
Bestand
.
Landgericht
rechtsfehlerfrei
bestimmten
voraussichtlich
erforderlichen
Behandlungsdauer
Monaten
wären
richtiger
Berechnung
Monate
Freiheitsstrafe
vorweg
vollziehen
.
mögliche
Vorwegvollzug
Angeklagten
5
.
Juni
erlittene
Untersuchungshaft
zwischenzeitlich
aber
erledigt
hat
bleibt
weitere
Anordnung
Vorwegvollzugs
Raum
mehr
so
Anordnung
entfallen
muss
vgl.
Senatsbeschluss
24
.
September
StR
NStZ-RR
.
nur
geringfügige
Erfolg
Revision
rechtfertigt
Beschwerdeführer
auch
nur
teilweise
Rechtsmittel
entstandenen
Kosten
Auslagen
freizustellen
.
Krehl