BESCHLUSS 18 . Mai Strafsache Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. ECLI : : BGH:2016:180516B2STR47.16.0 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 18 . Mai gemäß Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 November wird Maßgabe unbegründet verworfen Vorwegvollzug Freiheitsstrafe entfällt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Wohnungseinbruchsdiebstahls Diebstahls Waffen versuchter Nötigung Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hat Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt angeordnet bestimmt Monate Freiheitsstrafe Maßregel vollziehen sind . hiergegen gerichtete Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Nachprüfung Urteils hat Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Strafausspruch Anordnung Unterbringung Entziehungsanstalt Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben . Anordnung Vorwegvollzugs Teils Freiheitsstrafe Maßregel hat Bestand . Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer Monaten wären richtiger Berechnung Monate Freiheitsstrafe vorweg vollziehen . mögliche Vorwegvollzug Angeklagten 5 . Juni erlittene Untersuchungshaft zwischenzeitlich aber erledigt hat bleibt weitere Anordnung Vorwegvollzugs Raum mehr so Anordnung entfallen muss vgl. Senatsbeschluss 24 . September StR NStZ-RR . nur geringfügige Erfolg Revision rechtfertigt Beschwerdeführer auch nur teilweise Rechtsmittel entstandenen Kosten Auslagen freizustellen . Krehl