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- BESCHLUSS
- 18
- .
- Mai
- Strafsache
- Wohnungseinbruchsdiebstahls
- u.a.
- ECLI
- :
- :
- BGH:2016:180516B2STR47.16.0
- 2
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Antrag
- Generalbundesanwalts
- Anhörung
- Beschwerdeführers
- 18
- .
- Mai
- gemäß
- Abs.
- beschlossen
- :
- Revision
- Angeklagten
- Urteil
- Landgerichts
- 4
- November
- wird
- Maßgabe
- unbegründet
- verworfen
- Vorwegvollzug
- Freiheitsstrafe
- entfällt
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- tragen
- .
- Gründe
- :
- Landgericht
- hat
- Angeklagten
- Wohnungseinbruchsdiebstahls
- Diebstahls
- Waffen
- versuchter
- Nötigung
- Tateinheit
- gefährlicher
- Körperverletzung
- Gesamtfreiheitsstrafe
- Jahren
- Monaten
- verurteilt
- .
- hat
- Unterbringung
- Angeklagten
- Entziehungsanstalt
- angeordnet
- bestimmt
- Monate
- Freiheitsstrafe
- Maßregel
- vollziehen
- sind
- .
- hiergegen
- gerichtete
- Sachrüge
- gestützte
- Revision
- Angeklagten
- hat
- Entscheidungsformel
- ersichtlichen
- Teilerfolg
- .
- Übrigen
- ist
- unbegründet
- Sinne
- §
- Abs.
- .
- Nachprüfung
- Urteils
- hat
- Gründen
- Antragsschrift
- Generalbundesanwalts
- Strafausspruch
- Anordnung
- Unterbringung
- Entziehungsanstalt
- Angeklagten
- beschwerenden
- Rechtsfehler
- ergeben
- .
- Anordnung
- Vorwegvollzugs
- Teils
- Freiheitsstrafe
- Maßregel
- hat
- Bestand
- .
- Landgericht
- rechtsfehlerfrei
- bestimmten
- voraussichtlich
- erforderlichen
- Behandlungsdauer
- Monaten
- wären
- richtiger
- Berechnung
- Monate
- Freiheitsstrafe
- vorweg
- vollziehen
- .
- mögliche
- Vorwegvollzug
- Angeklagten
- 5
- .
- Juni
- erlittene
- Untersuchungshaft
- zwischenzeitlich
- aber
- erledigt
- hat
- bleibt
- weitere
- Anordnung
- Vorwegvollzugs
- Raum
- mehr
- so
- Anordnung
- entfallen
- muss
- vgl.
- Senatsbeschluss
- 24
- .
- September
- StR
- NStZ-RR
- .
- nur
- geringfügige
- Erfolg
- Revision
- rechtfertigt
- Beschwerdeführer
- auch
- nur
- teilweise
- Rechtsmittel
- entstandenen
- Kosten
- Auslagen
- freizustellen
- .
- Krehl
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