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802 lines
6.6 KiB

NAMEN
19
.
Juni
Strafsache
Bestechlichkeit
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
19
.
Juni
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
30
.
August
wird
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Bestechlichkeit
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Verfall
Wertersatzes
Höhe
DM
6.500,--
angeordnet
.
Urteil
richtet
Revision
Angeklagten
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Erörterung
bedarf
allein
Verfahrensrüge
;
übrigen
ist
Revision
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
II
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
ist
Kriminalhauptkommissar
.
war
September
Juni
Leiter
Kommissariats
Straftaten
sexuelle
Selbstbestimmung
zuständig
ist
.
Aufgabenbereich
gehörte
u.a.
Anordnung
Durchführung
polizeilichen
Kontrollen
ortsansässigen
Barbetrieben
auch
Angeklagte
wußte
illegalen
Bordellbetrieb
handelte
.
April
nahm
Angeklagte
Zeugen
treiber
DM
folgenden
Monaten
jeweils
mindestens
DM
500,--
.
erhielt
September
Zeugen
Wasserpfeife
türkisches
Schwert
.
war
klar
Angeklagte
Gegenzug
erhaltenen
Zuwendungen
sorgen
sollte
Bordellbetrieb
Kontrollen
verschont
blieb
.
Zeit
April
27
.
März
unterließ
Angeklagte
dienstlich
gebotene
Kontrollen
wußte
Dienststelle
bereits
schwerwiegender
Straftaten
Betreiber
ermittelte
Hinblick
bereits
bestehende
fonüberwachung
Kontrollen
Betriebes
Dienststelle
Angeklagten
notwendig
waren
erwartet
wurden
.
.
Rüge
Verfahren
Landgericht
verstoße
Beschleunigungsgebot
Art
.
Abs.
S.
ist
jedenfalls
unbegründet
.
1
.
Art
.
Abs.
S.
hat
auch
inhaftierter
Angeklagter
Recht
Behandlung
Sache
angemessener
Frist
;
beginnt
Beschuldigte
Ermittlungen
Kenntnis
gesetzt
wird
endet
rechtskräftigem
Abschluß
Verfahrens
.
Verfahrensdauer
noch
angemessen
ist
muß
Umständen
beurteilt
werden
.
ist
gesamte
Dauer
Beginn
Ende
Frist
abzustellen
sind
Schwere
Art
Tatvorwurfs
Umfang
Schwierigkeit
Verfahrens
Art
Weise
Ermittlungen
eigenen
Verhalten
Beschuldigten
Ausmaß
Andauern
Verfahrens
verbundenen
Belastungen
Beschuldigten
berücksichtigen
BVerfG
NStZ
;
Urt
.
21
.
Februar
StR
;
EuGRZ
301
;
.
gewisse
Untätigkeit
bestimmten
Verfahrensabschnitts
führt
Verstoß
Art
.
Abs.
S.
angemessene
Frist
insgesamt
überschritten
wird
NStZ
;
StGB
Abs.
Verfahrensverzögerung
.
2
.
Angeklagte
ist
18
.
Dezember
erfolgte
Durchsuchung
Diensträume
eingeleiteten
Verfahren
Kenntnis
gesetzt
worden
.
Erhebung
Anklage
4
.
Februar
bedurfte
umfangreicher
Ermittlungen
Angeklagte
Tatvorwürfe
bestritten
hat
.
Staatsanwaltschaft
hatte
zahlreiche
Zeugen
Bordellmilieu
vernehmen
teilweise
schwer
erreichen
waren
.
Zeitraum
Ermittlungsverfahrens
etwas
über
Jahren
wird
Revision
auch
ausdrücklich
beanstandet
.
Gerügt
wird
ausschließlich
Verfahren
Landgericht
.
Insoweit
ist
jedoch
Vorbringen
Verteidigung
Verzögerung
rund
Monaten
gekommen
:
Zustellung
Anklage
Februar
hat
Verteidiger
30
.
März
30
.
April
31
.
Mai
umfangreiche
schriftliche
Stellungnahmen
Tatvorwürfen
abgegeben
Fristverlängerungen
beantragt
zahlreiche
Anträge
Beweiserhebungen
Zwischenverfahren
gestellt
.
letzte
Schriftsatz
lag
8
.
Juni
vollständig
Gericht
.
Darstellung
Revision
ist
Verfahren
auch
Juni/Juli
gefördert
worden
:
Vertreter
Vorsitzenden
hat
umfangreiche
Akte
ausführlichen
Stellungnahmen
bearbeitet
29
Juli
dezidierte
Verfügung
konkreten
Anfragen
Staatsanwaltschaft
verfaßt
.
Allerdings
ist
Eingang
Stellungnahme
Staatsanwaltschaft
Ende
August
November
Sache
selbst
geschehen
.
Zeit
hat
Justizverwaltung
jedoch
gerade
Beschleunigung
Verfahrens
bemüht
Sache
Betreiben
überlasteten
5
.
Großen
Strafkammer
Beschluß
16
November
Hifsstrafkammer
5A
übertrug
.
Vorsitzender
Februar
Sache
terminieren
wollte
bat
Verteidiger
erneut
Frist
Stellungnahme
10
.
März
legte
weiteren
umfangreichen
Schriftsätzen
16
.
Februar
16
.
März
17
.
April
Bedenken
Eröffnung
Verfahrens
.
Rückübertragung
vorliegenden
Sache
5
.
Große
Strafkammer
Beschluß
Präsidiums
24
.
März
hatte
überhaupt
lediglich
kurzzeitige
Verzögerung
Mai
Folge
.
übrigen
hat
Beisitzer
Kammer
äußerst
umfangreiche
Akte
eingearbeitet
vorliegenden
Fall
formularmäßigen
Eröffnungsbeschluß
entwerfen
.
Beschluß
12
.
September
ist
Hauptverfahren
eröffnet
zugleich
zahlreichen
Anträge
Verteidigung
Zwischenverfahren
entschieden
worden
.
Januar
erfolgte
Terminierung
Hauptverhandlung
8
.
März
.
3
.
Sachlage
liegt
Verstoß
Art
.
Abs.
S.
.
dargestellten
Zeiträume
Sache
erkennbar
gefördert
wurde
sind
so
lang
allein
Hinblick
Gesamtdauer
Verfahrens
Annahme
relevanten
Verfahrensverzögerung
begründen
vermögen
vgl.
.
14
.
Mai
StR
.
Dauer
Zwischenverfahrens
intensive
Wahrnehmung
prozessualer
Rechte
Verteidiger
Anträge
Fristverlängerungen
umfangreiche
Stellungnahmen
zahlreichen
Beweisanträgen
verlängert
hat
läßt
rechtsstaatswidrige
Verzögerung
herleiten
.
auch
Berücksichtigung
Tatsache
Verfahren
Kammer
vorrangiger
anderer
Verhandlungen
insbesondere
kurzzeitig
gefördert
werden
konnte
ist
Verletzung
Beschleunigungsgebots
vorliegend
gegeben
.
erforderliche
Gesamtwürdigung
dargelegter
Gesichtspunkte
ergibt
angemessene
Verfahrensdauer
insgesamt
überschritten
ist
:
Angeklagten
vorgeworfenen
Taten
sind
beträchtlichem
Gewicht
.
Feststellungen
Landgerichts
hat
Kriminalhauptkommissar
Monate
lang
Zuwendungen
Bordellbetreiber
erhalten
Kontrollen
Betriebes
abgesehen
.
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassenen
Anklage
waren
Bestechlichkeit
Fällen
falsche
Verdächtigung
§
StGB
Last
gelegt
worden
.
Erst
Hauptverhandlung
sind
Fall
Bestechlichkeit
falsche
Verdächtigung
allein
schon
erheblichen
erforderlich
gemacht
hatte
gemäß
§
Abs.
eingestellt
worden
.
Sache
hat
erheblichen
Umfang
:
waren
zahlreiche
Zeugen
vernehmen
bestreitende
Angeklagte
che
Einlassungen
abgeben
hat
.
Verurteilung
hat
übrigen
nur
strafrechtlich
auch
dienstrechtlich
erhebliche
Folgen
.
wiegen
Verfahren
verbundenen
Belastungen
Angeklagten
so
schwer
:
befand
lediglich
11
.
Mai
20
.
August
zügig
durchgeführten
Hauptverhandlung
Verdunkelungsgefahr
Untersuchungshaft
.
Allerdings
ist
Februar
vorläufig
Dienst
suspendiert
;
erhält
jedoch
weiterhin
auch
April
%
gekürzten
Dienstbezüge
.
Berücksichtigung
beträchtlichen
Gewichts
Tatvorwürfe
erheblichen
Umfangs
Sache
eigenen
Verhaltens
Beschuldigten
Belastungen
Verfahren
ist
angemessene
Frist
.
.
Art
.
Abs.
S.
insgesamt
überschritten
.
Otten
Rothfuß