NAMEN 19 . Juni Strafsache Bestechlichkeit 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 19 . Juni teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 30 . August wird verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Bestechlichkeit Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Verfall Wertersatzes Höhe DM 6.500,-- angeordnet . Urteil richtet Revision Angeklagten Verletzung formellen materiellen Rechts rügt . Rechtsmittel hat Erfolg . Erörterung bedarf allein Verfahrensrüge ; übrigen ist Revision unbegründet Sinne § Abs. . II . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte ist Kriminalhauptkommissar . war September Juni Leiter Kommissariats Straftaten sexuelle Selbstbestimmung zuständig ist . Aufgabenbereich gehörte u.a. Anordnung Durchführung polizeilichen Kontrollen ortsansässigen Barbetrieben auch Angeklagte wußte illegalen Bordellbetrieb handelte . April nahm Angeklagte Zeugen treiber DM folgenden Monaten jeweils mindestens DM 500,-- . erhielt September Zeugen Wasserpfeife türkisches Schwert . war klar Angeklagte Gegenzug erhaltenen Zuwendungen sorgen sollte Bordellbetrieb Kontrollen verschont blieb . Zeit April 27 . März unterließ Angeklagte dienstlich gebotene Kontrollen wußte Dienststelle bereits schwerwiegender Straftaten Betreiber ermittelte Hinblick bereits bestehende fonüberwachung Kontrollen Betriebes Dienststelle Angeklagten notwendig waren erwartet wurden . . Rüge Verfahren Landgericht verstoße Beschleunigungsgebot Art . Abs. S. ist jedenfalls unbegründet . 1 . Art . Abs. S. hat auch inhaftierter Angeklagter Recht Behandlung Sache angemessener Frist ; beginnt Beschuldigte Ermittlungen Kenntnis gesetzt wird endet rechtskräftigem Abschluß Verfahrens . Verfahrensdauer noch angemessen ist muß Umständen beurteilt werden . ist gesamte Dauer Beginn Ende Frist abzustellen sind Schwere Art Tatvorwurfs Umfang Schwierigkeit Verfahrens Art Weise Ermittlungen eigenen Verhalten Beschuldigten Ausmaß Andauern Verfahrens verbundenen Belastungen Beschuldigten berücksichtigen BVerfG NStZ ; Urt . 21 . Februar StR ; EuGRZ 301 ; . gewisse Untätigkeit bestimmten Verfahrensabschnitts führt Verstoß Art . Abs. S. angemessene Frist insgesamt überschritten wird NStZ ; StGB Abs. Verfahrensverzögerung . 2 . Angeklagte ist 18 . Dezember erfolgte Durchsuchung Diensträume eingeleiteten Verfahren Kenntnis gesetzt worden . Erhebung Anklage 4 . Februar bedurfte umfangreicher Ermittlungen Angeklagte Tatvorwürfe bestritten hat . Staatsanwaltschaft hatte zahlreiche Zeugen Bordellmilieu vernehmen teilweise schwer erreichen waren . Zeitraum Ermittlungsverfahrens etwas über Jahren wird Revision auch ausdrücklich beanstandet . Gerügt wird ausschließlich Verfahren Landgericht . Insoweit ist jedoch Vorbringen Verteidigung Verzögerung rund Monaten gekommen : Zustellung Anklage Februar hat Verteidiger 30 . März 30 . April 31 . Mai umfangreiche schriftliche Stellungnahmen Tatvorwürfen abgegeben Fristverlängerungen beantragt zahlreiche Anträge Beweiserhebungen Zwischenverfahren gestellt . letzte Schriftsatz lag 8 . Juni vollständig Gericht . Darstellung Revision ist Verfahren auch Juni/Juli gefördert worden : Vertreter Vorsitzenden hat umfangreiche Akte ausführlichen Stellungnahmen bearbeitet 29 Juli dezidierte Verfügung konkreten Anfragen Staatsanwaltschaft verfaßt . Allerdings ist Eingang Stellungnahme Staatsanwaltschaft Ende August November Sache selbst geschehen . Zeit hat Justizverwaltung jedoch gerade Beschleunigung Verfahrens bemüht Sache Betreiben überlasteten 5 . Großen Strafkammer Beschluß 16 November Hifsstrafkammer 5A übertrug . Vorsitzender Februar Sache terminieren wollte bat Verteidiger erneut Frist Stellungnahme 10 . März legte weiteren umfangreichen Schriftsätzen 16 . Februar 16 . März 17 . April Bedenken Eröffnung Verfahrens . Rückübertragung vorliegenden Sache 5 . Große Strafkammer Beschluß Präsidiums 24 . März hatte überhaupt lediglich kurzzeitige Verzögerung Mai Folge . übrigen hat Beisitzer Kammer äußerst umfangreiche Akte eingearbeitet vorliegenden Fall formularmäßigen Eröffnungsbeschluß entwerfen . Beschluß 12 . September ist Hauptverfahren eröffnet zugleich zahlreichen Anträge Verteidigung Zwischenverfahren entschieden worden . Januar erfolgte Terminierung Hauptverhandlung 8 . März . 3 . Sachlage liegt Verstoß Art . Abs. S. . dargestellten Zeiträume Sache erkennbar gefördert wurde sind so lang allein Hinblick Gesamtdauer Verfahrens Annahme relevanten Verfahrensverzögerung begründen vermögen vgl. . 14 . Mai StR . Dauer Zwischenverfahrens intensive Wahrnehmung prozessualer Rechte Verteidiger Anträge Fristverlängerungen umfangreiche Stellungnahmen zahlreichen Beweisanträgen verlängert hat läßt rechtsstaatswidrige Verzögerung herleiten . auch Berücksichtigung Tatsache Verfahren Kammer vorrangiger anderer Verhandlungen insbesondere kurzzeitig gefördert werden konnte ist Verletzung Beschleunigungsgebots vorliegend gegeben . erforderliche Gesamtwürdigung dargelegter Gesichtspunkte ergibt angemessene Verfahrensdauer insgesamt überschritten ist : Angeklagten vorgeworfenen Taten sind beträchtlichem Gewicht . Feststellungen Landgerichts hat Kriminalhauptkommissar Monate lang Zuwendungen Bordellbetreiber erhalten Kontrollen Betriebes abgesehen . unverändert Hauptverhandlung zugelassenen Anklage waren Bestechlichkeit Fällen falsche Verdächtigung § StGB Last gelegt worden . Erst Hauptverhandlung sind Fall Bestechlichkeit falsche Verdächtigung allein schon erheblichen erforderlich gemacht hatte gemäß § Abs. eingestellt worden . Sache hat erheblichen Umfang : waren zahlreiche Zeugen vernehmen bestreitende Angeklagte che Einlassungen abgeben hat . Verurteilung hat übrigen nur strafrechtlich auch dienstrechtlich erhebliche Folgen . wiegen Verfahren verbundenen Belastungen Angeklagten so schwer : befand lediglich 11 . Mai 20 . August zügig durchgeführten Hauptverhandlung Verdunkelungsgefahr Untersuchungshaft . Allerdings ist Februar vorläufig Dienst suspendiert ; erhält jedoch weiterhin auch April % gekürzten Dienstbezüge . Berücksichtigung beträchtlichen Gewichts Tatvorwürfe erheblichen Umfangs Sache eigenen Verhaltens Beschuldigten Belastungen Verfahren ist angemessene Frist . . Art . Abs. S. insgesamt überschritten . Otten Rothfuß