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212 lines
1.7 KiB

BESCHLUSS
20
.
März
Strafsache
besonders
schweren
Raubes
ECLI
:
:
BGH:2018:200318B2STR36.18.0
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
März
gemäß
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Oktober
wird
Maßgabe
unbegründet
verworfen
erlittene
Auslieferungshaft
Verhältnis
:
angerechnet
wird
Angeklagten
Verfalls
Wertersatzes
Einziehung
Wertes
Taterträgen
Höhe
Gesamtschuldner
angeordnet
wird
.
2
.
wird
abgesehen
Angeklagten
Kosten
Rechtsmittels
aufzuerlegen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schweren
Raubes
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Verfall
Wertersatz
Höhe
angeordnet
.
Hiergegen
richtet
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Strafausspruchs
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
Entsprechend
Antrag
Generalbundesanwalts
ist
jedoch
Landgericht
versäumte
Entscheidung
§
Abs.
Satz
StGB
Anrechnungsmaßstab
erlittene
Auslieferungshaft
nachzuholen
.
Entscheidung
Anrechnungsmaßstab
muss
Urteilsformel
Ausdruck
kommen
vgl.
Senat
Beschluss
12
.
Oktober
BGHSt
.
Senat
holt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
vgl.
Beschluss
4
.
Juni
StGB
§
Abs.
Anrechnung
.
Anhaltspunkte
anderen
Anrechnungsmaßstab
erlittene
Auslieferungshaft
sind
vorgetragen
sonst
ersichtlich
.
passt
Senat
getroffene
Entscheidung
Verfall
Wertersatzes
terminologisch
Inkrafttreten
1
Juli
geltenden
Vorschriften
Gesetzes
Reform
strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung
13
.
April
.
S.
Landgericht
Berücksichtigung
Art
.
316h
EGStGB
Recht
angewandt
hat
.
ist
Einziehung
Wertes
Taterträgen
Höhe
gesamtschuldnerisch
anzuordnen
§
Abs.
§
Satz
StGB
Grube