BESCHLUSS 20 . März Strafsache besonders schweren Raubes ECLI : : BGH:2018:200318B2STR36.18.0 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . März gemäß Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Oktober wird Maßgabe unbegründet verworfen erlittene Auslieferungshaft Verhältnis : angerechnet wird Angeklagten Verfalls Wertersatzes Einziehung Wertes Taterträgen Höhe € Gesamtschuldner angeordnet wird . 2 . wird abgesehen Angeklagten Kosten Rechtsmittels aufzuerlegen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schweren Raubes Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt Verfall Wertersatz Höhe € angeordnet . Hiergegen richtet Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten . Strafausspruchs hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . Entsprechend Antrag Generalbundesanwalts ist jedoch Landgericht versäumte Entscheidung § Abs. Satz StGB Anrechnungsmaßstab erlittene Auslieferungshaft nachzuholen . Entscheidung Anrechnungsmaßstab muss Urteilsformel Ausdruck kommen vgl. Senat Beschluss 12 . Oktober BGHSt . Senat holt entsprechender Anwendung § Abs. vgl. Beschluss 4 . Juni StGB § Abs. Anrechnung . Anhaltspunkte anderen Anrechnungsmaßstab erlittene Auslieferungshaft sind vorgetragen sonst ersichtlich . passt Senat getroffene Entscheidung Verfall Wertersatzes terminologisch Inkrafttreten 1 Juli geltenden Vorschriften Gesetzes Reform strafrechtlichen Vermögensabschöpfung 13 . April . S. Landgericht Berücksichtigung Art . 316h EGStGB Recht angewandt hat . ist Einziehung Wertes Taterträgen Höhe € gesamtschuldnerisch anzuordnen § Abs. § Satz StGB Grube