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140 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
1
.
März
Strafsache
Beihilfe
schweren
Raub
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführerin
1
.
März
gemäß
Abs.
beschlossen
:
Revision
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
26
.
August
wird
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Generalbundesanwalt
hat
Revision
Nebenklägerin
ausgeführt
:
"
Landgericht
hat
Angeklagten
Beihilfe
schweren
Raub
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
richtet
Revision
Nebenklägerin
Verletzung
materiellen
Rechtes
rügt
.
Rechtsmittel
ist
unzulässig
.
Nebenklägerin
hat
zwar
beantragt
angefochtene
Urteil
Feststellungen
aufzuheben
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
andere
Strafkammer
zurückzuverweisen
.
hat
aber
noch
Hinblick
Regelung
§
Abs.
zwingend
erforderlich
gewesen
wäre
klargestellt
Urteil
Ziel
Änderung
Schuldspruchs
anficht
vgl.
.
20.2
.
24.2.2002
StR
.
gilt
so
mehr
Revisionsbegründung
ausdrücklich
entnehmen
lässt
Rechtsmittel
Rechtsfolgenausspruch
landgerichtlichen
Erkenntnisses
wenden
soll
.
"
schließt
Senat
.
Rothfuß
Otten
Roggenbuck