BESCHLUSS 1 . März Strafsache Beihilfe schweren Raub 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführerin 1 . März gemäß Abs. beschlossen : Revision Nebenklägerin Urteil Landgerichts 26 . August wird unzulässig verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Generalbundesanwalt hat Revision Nebenklägerin ausgeführt : " Landgericht hat Angeklagten Beihilfe schweren Raub Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil richtet Revision Nebenklägerin Verletzung materiellen Rechtes rügt . Rechtsmittel ist unzulässig . Nebenklägerin hat zwar beantragt angefochtene Urteil Feststellungen aufzuheben Sache erneuten Verhandlung Entscheidung andere Strafkammer zurückzuverweisen . hat aber noch Hinblick Regelung § Abs. zwingend erforderlich gewesen wäre klargestellt Urteil Ziel Änderung Schuldspruchs anficht vgl. . 20.2 . 24.2.2002 StR . gilt so mehr Revisionsbegründung ausdrücklich entnehmen lässt Rechtsmittel Rechtsfolgenausspruch landgerichtlichen Erkenntnisses wenden soll . " schließt Senat . Rothfuß Otten Roggenbuck