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704 lines
6.0 KiB

NAMEN
StR
23
Juli
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Verhandlung
9
Juli
Sitzung
23
Juli
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Verhandlung
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Verkündung
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Justizangestellte
Justizhauptsekretärin
Verhandlung
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
3
Juli
Rechtsfolgenausspruch
dahingehend
ergänzt
Verfall
sichergestellten
Betrages
Höhe
Euro
angeordnet
wird
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
3
.
Angeklagte
trägt
Rechtsmittel
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
entstandenen
Kosten
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
hat
Einziehungsentscheidungen
u.a.
zweier
Kraftfahrzeuge
getroffen
.
Revision
Staatsanwaltschaft
allein
Absehen
Verfallsentscheidung
richtet
hat
Erfolg
.
Rüge
Verletzung
formellem
Recht
gestützte
Rechtsmittel
Angeklagten
bleibt
erfolglos
.
Feststellungen
Landgerichts
erwarb
Angeklagte
Zeit
letzten
Augustwoche
Jahres
einschließlich
17
.
Januar
Fällen
"
Vietnamesen"-Markt
jeweils
Kilogramm
Marihuana
18
.
Januar
Kilogramm
Kilogrammpreis
Euro
verbrachte
gehörenden
Fahrzeug
Marke
Grenze
Wohnung
damaligen
Freundin
verpackte
Adresse
Großmutter
verschickte
.
Anschließend
veräußerte
dort
wieder
genommene
Rauschgift
Euro
Kilogramm
.
23
.
April
fuhr
Angeklagte
gehörenden
Fahrzeug
Marke
erneut
bestellte
dort
Kilogramm
27
.
April
dort
abholte
Bundesrepublik
verbrachte
.
Angeklagte
ehemaligen
Freundin
zwischenzeitlich
angezeigt
worden
war
wurde
Polizei
observiert
.
bemerkte
gelang
Polizeifahrzeug
abzusetzen
Waldstück
Marihuana
verstecken
.
Dort
wurde
später
sichergestellt
.
Angeklagte
wurde
Fahrt
Hause
festgenommen
Fahrzeug
wurden
Euro
sichergestellt
.
Haus
Großmutter
fand
Polizei
Schließfach
Schrankwand
Euro
ebenfalls
sichergestellt
auch
Auto
aufgefundene
Geld
Tage
später
Gerichtszahlstelle
eingezahlt
wurden
.
Anordnung
erweiterten
Verfalls
sichergestellten
Geldes
Wertersatz
Verkauf
Marihuana
erlangten
Erlöse
hat
Landgericht
gemäß
§
StGB
abgesehen
Gerichtszahlstelle
eingezahlten
Gelder
mehr
Vermögen
Angeklagten
vorhanden
seien
auch
Auszahlungsansprüche
Staatskasse
zustünden
.
II
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
1
.
Rechtsmittel
Staatsanwaltschaft
ist
Wortlauts
Begründungsschrift
beantragt
gemäß
§
StGB
Verfall
Wertersatz
Höhe
Euro
erkennen
Unterbleiben
Anordnung
Verfalls
Wertersatz
§
StGB
beschränkt
.
Begründung
Rechtsmittels
ergibt
hinreichend
deutlich
Staatsanwaltschaft
Beschränkung
bestimmte
rechtliche
Einordnung
Verfallsentscheidung
anstrebt
wirtschaftlichen
Ergebnis
Abschöpfung
sichergestellten
Bargeldbetrags
führt
§
.
Anfechtungsumfang
Überprüfung
Absehens
Verfallsentscheidung
ist
Rechtsmittelbeschränkung
auch
wirksam
vgl.
Urteil
2
.
Dezember
NStZ-RR
.
2
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
Landgericht
hat
Unrecht
Verfallsentscheidung
sichergestellten
Geldbetrages
Höhe
Euro
abgesehen
.
Senat
holt
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
.
Angeklagten
Großmutter
sichergestellte
Geld
Wert
Euro
stammte
Landgericht
rechtsfehlerfrei
festgestellt
hat
strafbaren
Verkäufen
Betäubungsmitteln
Erlös
konkreten
Taten
insbesondere
angeklagten
Taten
zugeordnet
werden
konnte
.
liegen
grundsätzlich
Voraussetzungen
Anordnung
erweiterten
Verfalls
gemäß
§
Abs.
.
V.m
.
Abs.
Satz
StGB
S.
.
ist
auch
Ansicht
Landgerichts
ausgeschlossen
sichergestellte
Betrag
Gerichtskasse
eingezahlt
worden
ist
.
ist
nämlich
Verfallsanordnung
Sinne
§
Abs.
StGB
Maßgabe
allenfalls
Verfall
Wertersatz
Sinne
§
StGB
angeordnet
werden
könnte
unmöglich
geworden
.
wäre
nur
dann
Fall
Tat
Erlangte
"
Angeklagten
"
vorhanden
wäre
vgl.
Beschluss
21
.
Oktober
NStZ
.
aber
ist
auszugehen
.
strafprozessuale
Sicherstellung
Drogengeschäften
erlangten
Kauferlösen
bewirkt
Aufhebung
unmittelbaren
Zuordnung
sichergestellten
Geldern
Täter
.
auch
Einzahlung
Gerichtskasse
führt
Wirkung
.
maßgeblichen
Anschauung
täglichen
Lebens
macht
Unterschied
bestimmte
Banknote
vertretbare
Sache
gleichwertigen
Anspruch
entsprechenden
Geldbetrag
Staatskasse
ersetzt
wird
vgl.
Urteil
14
Juli
StGB
Identität
vergleichbaren
Problem
Einziehung
.
Schließlich
steht
auch
§
StGB
Anordnung
erweiterten
Verfalls
dargelegt
Betäubungsmittelgeschäften
Erlangte
auch
Einzahlung
sichergestellten
Geldscheine
Gerichtskasse
maßgeblicher
Anschauung
täglichen
Lebens
Angeklagten
Täter
verblieben
ist
.
gibt
Senat
Sache
selbst
entscheiden
erweiterten
Verfall
selbst
anzuordnen
.
.
Revision
Angeklagten
bleibt
hingegen
erfolglos
.
1
.
Verfahrensrügen
sind
Generalbundesanwalt
Antragsschrift
Einzelnen
dargelegten
Gründen
begründet
.
2
.
Schuldspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
beruht
tragfähigen
Beweiswürdigung
.
Landgericht
hat
Rechtsfehler
Angaben
ehemaligen
Freundin
Angeklagten
gestützt
hinreichende
andere
Umstände
bestätigte
Angaben
einzelnen
Taten
gemacht
hat
.
3
.
Auch
Rechtsfolgenausspruch
ist
frei
Rechtsfehlern
.
gilt
zunächst
Einziehungsentscheidung
Kraftfahrzeuge
Landgericht
noch
nachvollziehbar
dargelegt
hat
Eigentum
Angeklagten
standen
.
Angeklagte
Marke
23
.
April
benutzt
hat
27
.
April
bestellen
genügt
noch
Einziehung
§
Abs.
StGB
rechtfertigen
.
handelt
Nutzung
Fahrzeugs
Ansicht
Revision
lediglich
gelegentliche
Verwendung
Zusammenhang
Tat
vgl.
Beschluss
9
Juli
StGB
Abs.
Tatmittel
auch
Angeklagte
Bestellung
zugleich
Bundesgebiet
zurückkehrte
offensichtlich
noch
andere
Dinge
erledigte
.
gilt
aber
auch
Hinblick
Strafausspruch
Landgericht
ausdrücklich
Entzug
gesamten
Vermögens
Verurteilung
berücksichtigt
S.
erkennbar
noch
genügender
Weise
strafähnliche
Wirkung
Kraftfahrzeuge
betreffenden
Einziehungsentscheidungen
Strafzumessungsentscheidung
eingestellt
hat
.
Krehl