NAMEN StR 23 Juli Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Verhandlung 9 Juli Sitzung 23 Juli teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Staatsanwalt Bundesgerichtshof Verhandlung Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Verkündung Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Justizangestellte Justizhauptsekretärin Verhandlung Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 3 Juli Rechtsfolgenausspruch dahingehend ergänzt Verfall sichergestellten Betrages Höhe Euro angeordnet wird . 2 . Revision Angeklagten wird verworfen . 3 . Angeklagte trägt Rechtsmittel Rechtsmittel Staatsanwaltschaft entstandenen Kosten . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . hat Einziehungsentscheidungen u.a. zweier Kraftfahrzeuge getroffen . Revision Staatsanwaltschaft allein Absehen Verfallsentscheidung richtet hat Erfolg . Rüge Verletzung formellem Recht gestützte Rechtsmittel Angeklagten bleibt erfolglos . Feststellungen Landgerichts erwarb Angeklagte Zeit letzten Augustwoche Jahres einschließlich 17 . Januar Fällen " Vietnamesen"-Markt jeweils Kilogramm Marihuana 18 . Januar Kilogramm Kilogrammpreis Euro verbrachte gehörenden Fahrzeug Marke Grenze Wohnung damaligen Freundin verpackte Adresse Großmutter verschickte . Anschließend veräußerte dort wieder genommene Rauschgift Euro Kilogramm . 23 . April fuhr Angeklagte gehörenden Fahrzeug Marke erneut bestellte dort Kilogramm 27 . April dort abholte Bundesrepublik verbrachte . Angeklagte ehemaligen Freundin zwischenzeitlich angezeigt worden war wurde Polizei observiert . bemerkte gelang Polizeifahrzeug abzusetzen Waldstück Marihuana verstecken . Dort wurde später sichergestellt . Angeklagte wurde Fahrt Hause festgenommen Fahrzeug wurden Euro sichergestellt . Haus Großmutter fand Polizei Schließfach Schrankwand Euro ebenfalls sichergestellt auch Auto aufgefundene Geld Tage später Gerichtszahlstelle eingezahlt wurden . Anordnung erweiterten Verfalls sichergestellten Geldes Wertersatz Verkauf Marihuana erlangten Erlöse hat Landgericht gemäß § StGB abgesehen Gerichtszahlstelle eingezahlten Gelder mehr Vermögen Angeklagten vorhanden seien auch Auszahlungsansprüche Staatskasse zustünden . II . Revision Staatsanwaltschaft hat Erfolg . 1 . Rechtsmittel Staatsanwaltschaft ist Wortlauts Begründungsschrift beantragt gemäß § StGB Verfall Wertersatz Höhe Euro erkennen Unterbleiben Anordnung Verfalls Wertersatz § StGB beschränkt . Begründung Rechtsmittels ergibt hinreichend deutlich Staatsanwaltschaft Beschränkung bestimmte rechtliche Einordnung Verfallsentscheidung anstrebt wirtschaftlichen Ergebnis Abschöpfung sichergestellten Bargeldbetrags führt § . Anfechtungsumfang Überprüfung Absehens Verfallsentscheidung ist Rechtsmittelbeschränkung auch wirksam vgl. Urteil 2 . Dezember NStZ-RR . 2 . Rechtsmittel hat Erfolg . Landgericht hat Unrecht Verfallsentscheidung sichergestellten Geldbetrages Höhe Euro abgesehen . Senat holt entsprechender Anwendung § Abs. . Angeklagten Großmutter sichergestellte Geld Wert Euro stammte Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat strafbaren Verkäufen Betäubungsmitteln Erlös konkreten Taten insbesondere angeklagten Taten zugeordnet werden konnte . liegen grundsätzlich Voraussetzungen Anordnung erweiterten Verfalls gemäß § Abs. . V.m . Abs. Satz StGB S. . ist auch Ansicht Landgerichts ausgeschlossen sichergestellte Betrag Gerichtskasse eingezahlt worden ist . ist nämlich Verfallsanordnung Sinne § Abs. StGB Maßgabe allenfalls Verfall Wertersatz Sinne § StGB angeordnet werden könnte unmöglich geworden . wäre nur dann Fall Tat Erlangte " Angeklagten " vorhanden wäre vgl. Beschluss 21 . Oktober NStZ . aber ist auszugehen . strafprozessuale Sicherstellung Drogengeschäften erlangten Kauferlösen bewirkt Aufhebung unmittelbaren Zuordnung sichergestellten Geldern Täter . auch Einzahlung Gerichtskasse führt Wirkung . maßgeblichen Anschauung täglichen Lebens macht Unterschied bestimmte Banknote vertretbare Sache gleichwertigen Anspruch entsprechenden Geldbetrag Staatskasse ersetzt wird vgl. Urteil 14 Juli StGB Identität vergleichbaren Problem Einziehung . Schließlich steht auch § StGB Anordnung erweiterten Verfalls dargelegt Betäubungsmittelgeschäften Erlangte auch Einzahlung sichergestellten Geldscheine Gerichtskasse maßgeblicher Anschauung täglichen Lebens Angeklagten Täter verblieben ist . gibt Senat Sache selbst entscheiden erweiterten Verfall selbst anzuordnen . . Revision Angeklagten bleibt hingegen erfolglos . 1 . Verfahrensrügen sind Generalbundesanwalt Antragsschrift Einzelnen dargelegten Gründen begründet . 2 . Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand . beruht tragfähigen Beweiswürdigung . Landgericht hat Rechtsfehler Angaben ehemaligen Freundin Angeklagten gestützt hinreichende andere Umstände bestätigte Angaben einzelnen Taten gemacht hat . 3 . Auch Rechtsfolgenausspruch ist frei Rechtsfehlern . gilt zunächst Einziehungsentscheidung Kraftfahrzeuge Landgericht noch nachvollziehbar dargelegt hat Eigentum Angeklagten standen . Angeklagte Marke 23 . April benutzt hat 27 . April bestellen genügt noch Einziehung § Abs. StGB rechtfertigen . handelt Nutzung Fahrzeugs Ansicht Revision lediglich gelegentliche Verwendung Zusammenhang Tat vgl. Beschluss 9 Juli StGB Abs. Tatmittel auch Angeklagte Bestellung zugleich Bundesgebiet zurückkehrte offensichtlich noch andere Dinge erledigte . gilt aber auch Hinblick Strafausspruch Landgericht ausdrücklich Entzug gesamten Vermögens Verurteilung berücksichtigt S. erkennbar noch genügender Weise strafähnliche Wirkung Kraftfahrzeuge betreffenden Einziehungsentscheidungen Strafzumessungsentscheidung eingestellt hat . Krehl