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835 lines
6.9 KiB

BESCHLUSS
StR
18
.
April
Strafsache
1
.
2
.
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
18
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
S.
wird
Urteil
Landgerichts
26
.
Juni
betrifft
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Angeklagte
Fall
verurteilt
wurde
Gesamtstrafenausspruch
.
2
.
Revision
Angeklagten
S.
wird
nannte
Urteil
betrifft
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Jugendschutzkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weitergehende
Rechtsmittel
Angeklagten
wird
verworfen
.
S.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Fällen
Tateinheit
sexueller
Nötigung
Fall
Versuch
blieb
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Angeklagte
S.
hat
Landgericht
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Strafaussetzung
Bewährung
verurteilt
.
Angeklagten
rügen
Rechtsmitteln
Verletzung
materiellen
Rechts
Angeklagte
S.
auch
Verletzung
formellen
Rechts
.
Rechtsmittel
haben
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
weitergehende
Rechtsmittel
Angeklagten
S.
ist
unbe-
gründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Revision
Angeklagten
S.
Fall
hat
Landgericht
Angeklagten
sexueller
Nötigung
§
Abs.
StGB
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
§
Abs.
Nr.
StGB
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
.
Schuldspruch
auch
tateinheitlichen
Vergehens
Abs.
Nr.
StGB
hält
sachlich-rechtlichen
Prüfung
stand
.
Tat
geschädigte
Stieftochter
ist
24
.
Dezember
boren
Tat
wurde
Sommer
begangen
S.
.
war
Geschädigte
Tatzeit
älter
Jahre
hatte
Schutzaltersgrenze
Abs.
Nr.
StGB
bereits
überschritten
.
Angeklagte
hat
Feststellungen
Landgerichts
aber
höheren
Schutzaltersgrenze
Jahren
versehenen
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
StGB
erfüllt
Stieftochter
Erziehungsverhältnis
bestand
Tat
Missbrauch
Erziehungsverhältnis
verbundenen
Abhängigkeit
begangen
hat
.
Angeklagte
nahm
Feststellungen
maßgeblichen
Erziehung
.
hatte
leiblichen
Vater
erklärt
werde
Übergriffen
Angeklagten
jüngeren
Schwester
Jugendamt
Polizei
sagen
fürchtete
dann
Haushalt
Mutter
Angeklagten
wieder
verlassen
müssen
S.
.
Geschädigte
war
sexuellen
Handlungen
Angeklagten
Gegensatz
Schwester
S.
einverstanden
.
Angeklagte
nutzte
Situation
Familienwohnung
Erziehungsfunktion
dominierende
Stellung
sexuelle
Handlungen
Stieftochter
vorzunehmen
.
wollte
Geschlechtsverkehr
vollziehen
.
Erst
Rückkehr
mitangeklagten
Ehefrau
hielt
Fortsetzung
Tat
.
Austausch
Tatbestandsvarianten
steht
§
Angeklagte
insoweit
auch
rechtlichen
Hinweis
erfolgreicher
hätte
verteidigen
können
.
Schuldspruch
auch
tateinheitlichen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
wird
Austausch
Tatbestands-Varianten
berührt
.
ausdrückliche
Schuldspruchänderung
ist
veranlasst
.
Auch
Landgericht
Tat
verhängte
Einzelfreiheitsstrafe
kann
bestehen
bleiben
.
minder
schwerer
Fall
sexuellen
Nötigung
Sinne
§
Abs.
StGB
lag
musste
Landgericht
ausdrücklich
erörtert
werden
.
Verurteilung
versuchter
sexueller
Nötigung
Tateinheit
sexuellem
Missbrauch
Schutzbefohlenen
Nachteil
Stieftochter
Fall
kann
jedoch
Bestand
haben
.
Feststellungen
hat
Angeklagte
versucht
Si-Yen
Küche
Brust
fassen
.
Gegenwehr
unterbinden
legte
Koffergurt
Oberkörper
zog
Gurt
.
Erst
langer
Zeit
gelang
Si-Yen
Fesselung
befreien
.
mitangeklagte
Mutter
sah
Treiben
unbeteiligt
lachte
.
Ergänzend
führt
Landgericht
Rahmen
Beweiswürdigung
lediglich
Angeklagten
Fesselung
Möglichkeit
geboten
habe
Vorhaben
Stieftochter
Brust
berühren
Tat
umzusetzen
S.
.
Grundlage
Feststellungen
lässt
überprüfen
Angeklagte
Versuch
sexuellen
Nötigung
strafbefreiend
zurückgetreten
ist
Rücktritt
Vollendung
Tat
mehr
möglich
war
noch
Fesselung
überhaupt
sexuellen
Handlung
Angeklagten
Stieftochter
gekommen
ist
.
Gründen
Angeklagte
Vorhaben
sexuelle
Handlungen
Si-Yen
vorzunehmen
abließ
freiwillig
Anbetracht
drohenden
"
"
Geschädigten
S.
ergibt
Urteilsgründen
.
Insoweit
ist
Urteil
Einzelstrafenausspruch
aufzuheben
.
Auch
Gesamtfreiheitsstrafe
kann
bestehen
bleiben
.
Umfang
Aufhebung
ist
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
zurückzuverweisen
ausgeschlossen
ist
neuen
Hauptverhandlung
bisher
fehlenden
Feststellungen
Tat
getroffen
werden
können
.
2
.
Revision
Angeklagten
S.
Schuldspruch
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
hält
sachlich-rechtlichen
Prüfung
stand
.
Fällen
hat
Landgericht
festgestellt
Wohnzimmer
Familienwohnung
Wochenenden
Angeklagten
S.
Stieftochter
sog.
"
Familienspielen
"
kam
.
führten
Angeklagte
S.
spielten
Widerstand
gegenseitig
ganz
teilweise
auszogen
.
kam
auch
Geschlechtsteilen
anfassten
.
anwesende
Angeklagte
S.
beteiligte
mindestens
zweimal
aktiv
"
Familienspielen
"
blieb
Übrigen
aber
passiv
Handlungen
einzuschreiten
.
Landgericht
hat
derartige
Vorfälle
festgestellt
Angeklagte
S.
ersten
letzten
Vorfall
aktiv
beteiligt
habe
S.
.
.
Feststellungen
tragen
Schuldspruch
täterschaftlichen
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
.
sexuelle
Missbrauch
Schutzbefohlenen
ist
eigenhändiges
Delikt
nur
Täter
verwirklichen
kann
Tatopfer
körperlich
Berührung
kommt
BGHSt
.
Täterschaftliches
Handeln
Unterlassen
ist
Tatbestand
möglich
.
Fällen
Angeklagte
S.
passiv
blieb
Fälle
noch
Fällen
Angeklagte
aktiv
Vorfällen
beteiligt
haben
soll
ist
aber
körperlicher
Kontakt
Angeklagten
festgestellt
sodass
täterschaftlicher
Missbrauch
hinreichend
belegt
ist
.
Sollten
insoweit
auch
neuen
Hauptverhandlung
konkreten
Feststellungen
treffen
lassen
kommt
jedoch
Strafbarkeit
Angeklagten
Beihilfe
Taten
Mitangeklagten
S.
Betracht
vgl.
BGHSt
aaO
S.
.
gleichen
Gründen
hat
auch
Verurteilung
Angeklagten
Täterin
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
Nachteil
Tochter
Fall
Bestand
.
Auch
insoweit
ist
Körperkontakt
Angeklagten
Tochter
Zusammenhang
Tatgeschehen
festgestellt
sodass
hier
ebenfalls
nur
Beihilfehandlung
Angeklagten
Haupttat
Mitangeklagten
S.
Betracht
kommt
neue
Tatrichter
weiteren
Feststellungen
treffen
kann
.
Änderung
Schuldspruchs
Senat
wäre
hier
sachgerecht
auszuschließen
ist
neuen
Hauptverhandlung
weitere
Feststellungen
Anklagevorwürfen
getroffen
werden
können
.
steht
§
StPO
.
Aufhebung
Schuldspruchs
ist
gesamte
Strafausspruch
gegenstandlos
.
3
.
Landgericht
hat
erhobene
Anklage
bisher
erschöpfend
behandelt
.
Staatsanwaltschaft
hat
Hauptverhandlung
Anträge
§
Abs.
gestellt
.
Anträge
betrafen
Angeklagte
.
Akten
lässt
jedoch
entnehmen
Landgericht
Anträge
entschieden
hat
.
hat
Angeklagten
S.
Folge
Berücksichtigung
Schuldspruchs
Taten
Teilfreispruchs
Taten
S.
angeklagten
Taten
noch
bisher
zuständigen
Jugendschutzkammer
gerichts
anhängig
sind
.
Angeklagte
S.
ist
Taten
geklagt
worden
.
Auch
insoweit
sind
Verurteilung
Taten
noch
Fälle
Jugendschutzkammer
Landgerichts
anhängig
.
noch
erledigten
Anklagevorwürfe
können
Revisionsverfahren
erledigt
werden
zuständig
ist
bisherige
Jugendschutzkammer
vgl.
§
Abs.
Prüfungsumfang
.
Roggenbuck
Rothfuß
ist
Urlaubs
ortsabwesend
Unterschrift
gehindert
.