BESCHLUSS StR 18 . April Strafsache 1 . 2 . sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 18 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten S. wird Urteil Landgerichts 26 . Juni betrifft zugehörigen Feststellungen aufgehoben Angeklagte Fall verurteilt wurde Gesamtstrafenausspruch . 2 . Revision Angeklagten S. wird nannte Urteil betrifft zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Jugendschutzkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weitergehende Rechtsmittel Angeklagten wird verworfen . S. Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Fällen Tateinheit sexueller Nötigung Fall Versuch blieb Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . Angeklagte S. hat Landgericht sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten Strafaussetzung Bewährung verurteilt . Angeklagten rügen Rechtsmitteln Verletzung materiellen Rechts Angeklagte S. auch Verletzung formellen Rechts . Rechtsmittel haben Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg . weitergehende Rechtsmittel Angeklagten S. ist unbe- gründet Sinne § Abs. . 1 . Revision Angeklagten S. Fall hat Landgericht Angeklagten sexueller Nötigung § Abs. StGB Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen § Abs. Nr. StGB Einzelfreiheitsstrafe Monaten verurteilt . Schuldspruch auch tateinheitlichen Vergehens Abs. Nr. StGB hält sachlich-rechtlichen Prüfung stand . Tat geschädigte Stieftochter ist 24 . Dezember boren Tat wurde Sommer begangen S. . war Geschädigte Tatzeit älter Jahre hatte Schutzaltersgrenze Abs. Nr. StGB bereits überschritten . Angeklagte hat Feststellungen Landgerichts aber höheren Schutzaltersgrenze Jahren versehenen Tatbestand § Abs. Nr. StGB erfüllt Stieftochter Erziehungsverhältnis bestand Tat Missbrauch Erziehungsverhältnis verbundenen Abhängigkeit begangen hat . Angeklagte nahm Feststellungen maßgeblichen Erziehung . hatte leiblichen Vater erklärt werde Übergriffen Angeklagten jüngeren Schwester Jugendamt Polizei sagen fürchtete dann Haushalt Mutter Angeklagten wieder verlassen müssen S. . Geschädigte war sexuellen Handlungen Angeklagten Gegensatz Schwester S. einverstanden . Angeklagte nutzte Situation Familienwohnung Erziehungsfunktion dominierende Stellung sexuelle Handlungen Stieftochter vorzunehmen . wollte Geschlechtsverkehr vollziehen . Erst Rückkehr mitangeklagten Ehefrau hielt Fortsetzung Tat . Austausch Tatbestandsvarianten steht § Angeklagte insoweit auch rechtlichen Hinweis erfolgreicher hätte verteidigen können . Schuldspruch auch tateinheitlichen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen wird Austausch Tatbestands-Varianten berührt . ausdrückliche Schuldspruchänderung ist veranlasst . Auch Landgericht Tat verhängte Einzelfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben . minder schwerer Fall sexuellen Nötigung Sinne § Abs. StGB lag musste Landgericht ausdrücklich erörtert werden . Verurteilung versuchter sexueller Nötigung Tateinheit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlenen Nachteil Stieftochter Fall kann jedoch Bestand haben . Feststellungen hat Angeklagte versucht Si-Yen Küche Brust fassen . Gegenwehr unterbinden legte Koffergurt Oberkörper zog Gurt . Erst langer Zeit gelang Si-Yen Fesselung befreien . mitangeklagte Mutter sah Treiben unbeteiligt lachte . Ergänzend führt Landgericht Rahmen Beweiswürdigung lediglich Angeklagten Fesselung Möglichkeit geboten habe Vorhaben Stieftochter Brust berühren Tat umzusetzen S. . Grundlage Feststellungen lässt überprüfen Angeklagte Versuch sexuellen Nötigung strafbefreiend zurückgetreten ist Rücktritt Vollendung Tat mehr möglich war noch Fesselung überhaupt sexuellen Handlung Angeklagten Stieftochter gekommen ist . Gründen Angeklagte Vorhaben sexuelle Handlungen Si-Yen vorzunehmen abließ freiwillig Anbetracht drohenden " " Geschädigten S. ergibt Urteilsgründen . Insoweit ist Urteil Einzelstrafenausspruch aufzuheben . Auch Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben . Umfang Aufhebung ist Sache neuer Verhandlung Entscheidung zurückzuverweisen ausgeschlossen ist neuen Hauptverhandlung bisher fehlenden Feststellungen Tat getroffen werden können . 2 . Revision Angeklagten S. Schuldspruch sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen hält sachlich-rechtlichen Prüfung stand . Fällen hat Landgericht festgestellt Wohnzimmer Familienwohnung Wochenenden Angeklagten S. Stieftochter sog. " Familienspielen " kam . führten Angeklagte S. spielten Widerstand gegenseitig ganz teilweise auszogen . kam auch Geschlechtsteilen anfassten . anwesende Angeklagte S. beteiligte mindestens zweimal aktiv " Familienspielen " blieb Übrigen aber passiv Handlungen einzuschreiten . Landgericht hat derartige Vorfälle festgestellt Angeklagte S. ersten letzten Vorfall aktiv beteiligt habe S. . . Feststellungen tragen Schuldspruch täterschaftlichen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Fällen . sexuelle Missbrauch Schutzbefohlenen ist eigenhändiges Delikt nur Täter verwirklichen kann Tatopfer körperlich Berührung kommt BGHSt . Täterschaftliches Handeln Unterlassen ist Tatbestand möglich . Fällen Angeklagte S. passiv blieb Fälle noch Fällen Angeklagte aktiv Vorfällen beteiligt haben soll ist aber körperlicher Kontakt Angeklagten festgestellt sodass täterschaftlicher Missbrauch hinreichend belegt ist . Sollten insoweit auch neuen Hauptverhandlung konkreten Feststellungen treffen lassen kommt jedoch Strafbarkeit Angeklagten Beihilfe Taten Mitangeklagten S. Betracht vgl. BGHSt aaO S. . gleichen Gründen hat auch Verurteilung Angeklagten Täterin sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen Nachteil Tochter Fall Bestand . Auch insoweit ist Körperkontakt Angeklagten Tochter Zusammenhang Tatgeschehen festgestellt sodass hier ebenfalls nur Beihilfehandlung Angeklagten Haupttat Mitangeklagten S. Betracht kommt neue Tatrichter weiteren Feststellungen treffen kann . Änderung Schuldspruchs Senat wäre hier sachgerecht auszuschließen ist neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen Anklagevorwürfen getroffen werden können . steht § StPO . Aufhebung Schuldspruchs ist gesamte Strafausspruch gegenstandlos . 3 . Landgericht hat erhobene Anklage bisher erschöpfend behandelt . Staatsanwaltschaft hat Hauptverhandlung Anträge § Abs. gestellt . Anträge betrafen Angeklagte . Akten lässt jedoch entnehmen Landgericht Anträge entschieden hat . hat Angeklagten S. Folge Berücksichtigung Schuldspruchs Taten Teilfreispruchs Taten S. angeklagten Taten noch bisher zuständigen Jugendschutzkammer gerichts anhängig sind . Angeklagte S. ist Taten geklagt worden . Auch insoweit sind Verurteilung Taten noch Fälle Jugendschutzkammer Landgerichts anhängig . noch erledigten Anklagevorwürfe können Revisionsverfahren erledigt werden zuständig ist bisherige Jugendschutzkammer vgl. § Abs. Prüfungsumfang . Roggenbuck Rothfuß ist Urlaubs ortsabwesend Unterschrift gehindert .