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527 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
15
.
April
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
unerlaubten
Betäubungsmitteln
2
.
:
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
15
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
14
.
Mai
betrifft
verurteilt
wurde
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
vorgenanntes
Ur-
betrifft
verurteilt
wurde
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
worfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
unerlaubten
gewerbsmäßigen
"
Betäubungsmitteln
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Unterbringung
Entziehungsanstalt
angeordnet
.
Angeklagten
hat
unerlaubten
Besitzes
teln
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Übrigen
freigesprochen
.
Revision
Angeklagten
Angeklagten
hat
vollem
Umfang
Erfolg
ist
Strafausspruchs
reich
;
Übrigen
sind
offensichtlich
unbegründet
.
Revision
Angeklagten
hat
vollem
Umfang
Erfolg
.
Verurteilung
unerlaubten
gewerbsmäßigen
"
Betäubungsmitteln
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Beweiswürdigung
Landgericht
Einlassung
Angeklagten
Handeltreiben
erforderlichen
Eigennützigkeit
gelangt
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
ist
lückenhaft
Landgericht
ausgeht
Angeklagte
Betäubungsmittel
Einkaufspreis
S.
verkaufte
selbst
Höhe
allerdings
näher
bestimmten
Gewinn
erzielte
.
Strafkammer
zieht
dargelegten
Einkommensverhältnissen
Angeklagten
Verbindlichkeiten
Verfügung
stehenden
Geld
Kokainkonsum
hätte
finanzieren
können
nimmt
abgeurteilten
Verkäufe
Gewinnerzielung
Finanzierung
Drogenkäufe
dienten
.
Jedoch
tragen
Urteilsgründen
mitgeteilten
Zahlen
Schluss
Kammer
.
fehlen
Kammer
selbst
mitteilt
nähere
Einzelheiten
Einkommen
abzuziehenden
Aufwendungen
Unterhalt
Töchter
abzuzahlenden
Kredit
so
letztlich
offen
bleibt
Mitteln
Angeklagte
tatsächlich
Verfügung
hatte
.
kommt
Feststellungen
Einkommensverhältnissen
Lebensgefährtin
Angeklagten
fehlen
Töchter
Reihenhaus
zusammen
lebt
.
So
enthalten
Urteilsgründe
Erkenntnisse
Lebensgefährtin
Angeklagten
Rahmen
Zusammenlebens
nahe
liegt
jedenfalls
möglich
ist
Tatzeitraum
finanzielle
Leistungen
Rahmen
Lebensunterhaltes
erbrachte
.
vollständigen
Überblick
wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit
Angeklagten
erlangen
hätte
Strafkammer
auch
möglichen
Einkünfte
Ausgaben
Blick
nehmen
müssen
.
Landgericht
Eigennützigkeit
Drogenverkäufe
hinreichend
belegt
hat
entzieht
Schuldspruch
Betäubungsmitteln
Grundlage
.
II
.
Revision
Angeklagten
führt
Aufhebung
ausspruchs
;
Übrigen
bleibt
Erfolg
§
Abs.
.
Landgericht
hat
Besitz
Gramm
Marihuana
Freiheitsstrafe
Monaten
verhängt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Auch
Berücksichtigung
Tatsache
Angeklagte
einschlägig
vorbestraft
ist
Bewährung
stand
bleibt
Strafkammer
Nachweis
schuldig
Strafe
noch
gerechten
Schuldausgleich
begangene
Tatunrecht
darstellt
.
Bewegt
Konsumentenfall
hier
augenscheinlich
geht
untersten
Bereich
geringen
Menge
sind
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Übermaßverbot
vgl.
BVerfGE
.
besonders
beachten
.
derartigen
Bagatelldelikt
mag
zwar
Ablehnung
Absehens
Strafe
§
Abs.
hinzunehmen
sein
Angeklagte
hier
ca.
Monate
zuvor
Betäubungsmitteldelikts
längeren
Freiheitsstrafe
verurteilt
worden
war
.
Verhängung
Bewährung
ausgesetzten
kurzfristigen
steht
aber
angemessenen
Verhältnis
abgeurteilten
Tatunrecht
vgl.
Patzak
:
7
.
Aufl
.
§
Teil
.
besondere
Umstände
gerade
auch
Anordnung
kurzfristigen
Freiheitsstrafe
Monaten
eingehend
auch
Berücksichtigung
§
StGB
begründen
wäre
rechtfertigen
a.a
.
.
.
Umstände
aber
hat
Landgericht
dargetan
.
Angeklagte
"
dreist
unbelehrbar
S.
sein
soll
wird
kargen
Feststellungen
abgeurteilten
Tat
belegt
.
Allein
erneute
Verstoß
Vorschriften
Monate
Verurteilung
offensichtlich
Eigenkonsum
geringer
Mengen
Wohnzimmertisch
aufgefunden
wurden
erschöpft
rechtfertigt
moralisierende
Einschätzung
Landgerichts
.
Zusätzliche
Gesichtspunkte
Wertung
tragen
könnten
hat
Landgericht
vorgebracht
.
anführt
Angeklagte
sei
auch
entlastet
sonst
oft
Fall
sei
drogenabhängig
gewesen
wäre
geringfügigen
Rückfall
gehandelt
habe
stellt
strafschärfenden
Umstand
.
Vielmehr
lassen
Formulierungen
besorgen
Landgericht
habe
Fehlen
strafmildernder
Umstände
nachteilig
Lasten
Angeklagten
gewichtet
.
kommt
Strafkammer
Erklärung
schuldig
bleibt
untersten
Rand
bewegenden
Menge
Betäubungsmitteln
geringfügigen
"
Rückfall
handeln
sollte
.
Krehl