BESCHLUSS 15 . April Strafsache 1 . 2 . 1 . : unerlaubten Betäubungsmitteln 2 . : unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 15 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 14 . Mai betrifft verurteilt wurde zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten wird vorgenanntes Ur- betrifft verurteilt wurde Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weitergehende Revision Angeklagten wird worfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen unerlaubten gewerbsmäßigen " Betäubungsmitteln Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Unterbringung Entziehungsanstalt angeordnet . Angeklagten hat unerlaubten Besitzes teln Freiheitsstrafe Monaten verurteilt Übrigen freigesprochen . Revision Angeklagten Angeklagten hat vollem Umfang Erfolg ist Strafausspruchs reich ; Übrigen sind offensichtlich unbegründet . Revision Angeklagten hat vollem Umfang Erfolg . Verurteilung unerlaubten gewerbsmäßigen " Betäubungsmitteln hält rechtlicher Nachprüfung stand . Beweiswürdigung Landgericht Einlassung Angeklagten Handeltreiben erforderlichen Eigennützigkeit gelangt hält rechtlicher Nachprüfung stand . ist lückenhaft Landgericht ausgeht Angeklagte Betäubungsmittel Einkaufspreis S. verkaufte selbst Höhe allerdings näher bestimmten Gewinn erzielte . Strafkammer zieht dargelegten Einkommensverhältnissen Angeklagten Verbindlichkeiten Verfügung stehenden Geld Kokainkonsum hätte finanzieren können nimmt abgeurteilten Verkäufe Gewinnerzielung Finanzierung Drogenkäufe dienten . Jedoch tragen Urteilsgründen mitgeteilten Zahlen Schluss Kammer . fehlen Kammer selbst mitteilt nähere Einzelheiten Einkommen abzuziehenden Aufwendungen Unterhalt Töchter abzuzahlenden Kredit so letztlich offen bleibt Mitteln Angeklagte tatsächlich Verfügung hatte . kommt Feststellungen Einkommensverhältnissen Lebensgefährtin Angeklagten fehlen Töchter Reihenhaus zusammen lebt . So enthalten Urteilsgründe Erkenntnisse Lebensgefährtin Angeklagten Rahmen Zusammenlebens nahe liegt jedenfalls möglich ist Tatzeitraum finanzielle Leistungen Rahmen Lebensunterhaltes erbrachte . vollständigen Überblick wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Angeklagten erlangen hätte Strafkammer auch möglichen Einkünfte Ausgaben Blick nehmen müssen . Landgericht Eigennützigkeit Drogenverkäufe hinreichend belegt hat entzieht Schuldspruch Betäubungsmitteln Grundlage . II . Revision Angeklagten führt Aufhebung ausspruchs ; Übrigen bleibt Erfolg § Abs. . Landgericht hat Besitz Gramm Marihuana Freiheitsstrafe Monaten verhängt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Auch Berücksichtigung Tatsache Angeklagte einschlägig vorbestraft ist Bewährung stand bleibt Strafkammer Nachweis schuldig Strafe noch gerechten Schuldausgleich begangene Tatunrecht darstellt . Bewegt Konsumentenfall hier augenscheinlich geht untersten Bereich geringen Menge sind Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Übermaßverbot vgl. BVerfGE . besonders beachten . derartigen Bagatelldelikt mag zwar Ablehnung Absehens Strafe § Abs. hinzunehmen sein Angeklagte hier ca. Monate zuvor Betäubungsmitteldelikts längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden war . Verhängung Bewährung ausgesetzten kurzfristigen steht aber angemessenen Verhältnis abgeurteilten Tatunrecht vgl. Patzak : 7 . Aufl . § Teil . besondere Umstände gerade auch Anordnung kurzfristigen Freiheitsstrafe Monaten eingehend auch Berücksichtigung § StGB begründen wäre rechtfertigen a.a . . . Umstände aber hat Landgericht dargetan . Angeklagte " dreist unbelehrbar S. sein soll wird kargen Feststellungen abgeurteilten Tat belegt . Allein erneute Verstoß Vorschriften Monate Verurteilung offensichtlich Eigenkonsum geringer Mengen Wohnzimmertisch aufgefunden wurden erschöpft rechtfertigt moralisierende Einschätzung Landgerichts . Zusätzliche Gesichtspunkte Wertung tragen könnten hat Landgericht vorgebracht . anführt Angeklagte sei auch entlastet sonst oft Fall sei drogenabhängig gewesen wäre geringfügigen Rückfall gehandelt habe stellt strafschärfenden Umstand . Vielmehr lassen Formulierungen besorgen Landgericht habe Fehlen strafmildernder Umstände nachteilig Lasten Angeklagten gewichtet . kommt Strafkammer Erklärung schuldig bleibt untersten Rand bewegenden Menge Betäubungsmitteln geringfügigen " Rückfall handeln sollte . Krehl