You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

388 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
StR
4
.
Februar
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
4
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
15
.
September
Feststellungen
aufgehoben
Entscheidung
Unterbringung
Entziehungsanstalt
unterblieben
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Mobiltelefon
Marke
eingezogen
.
Sachrüge
gestützte
Revision
hat
nur
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
1
.
Strafausspruch
angefochtenen
Urteils
weisen
durchgreifenden
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Insoweit
ist
Revision
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
2
.
Urteil
kann
jedoch
bestehen
bleiben
Entscheidung
Frage
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
§
StGB
unterblieben
ist
.
Landgericht
hat
festgestellt
Angeklagte
Jahren
zwar
körperlich
psychisch
Betäubungsmitteln
abhängig
sei
.
Taten
habe
Betäubungsmittelabhängigkeit
begangen
.
benötige
Fall
stationäre
Drogenentwöhnungstherapie
.
Kammer
hat
bereits
Urteilsgründen
Zurückstellung
Vollstreckung
Strafrestes
Durchführung
Therapie
zugestimmt
.
Grundlage
Feststellungen
hätte
Tatrichter
Anordnung
Maßregel
§
StGB
auseinandersetzen
müssen
.
unterlassene
Prüfung
erweist
auch
entbehrlich
StGB
Fassung
Gesetzes
Sicherung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
Entziehungsanstalt
16
Juli
.
S.
Maßregel
mehr
zwingend
anzuordnen
ist
.
Gericht
muss
nunmehr
eingeräumte
Ermessen
auch
tatsächlich
ausüben
Urteilsgründen
kenntlich
machen
vgl.
NStZ-RR
f.
;
.
9
.
September
StR
.
vollstreckungsrechtlich
Möglichkeit
Vorgehens
§
Betracht
kommt
hier
Landgericht
befürwortet
wird
rechtfertigt
allein
Absehen
Prüfung
gegebenenfalls
Anordnung
Maßregel
§
StGB
405
;
.
27
.
Juni
StR
.
Übrigen
sind
Feststellungen
Anhaltspunkte
erkennbar
Angeklagte
gefährlich
Sinne
Vorschrift
ist
hinreichend
konkrete
Aussicht
besteht
Behandlung
Entziehungsanstalt
Hang
heilen
erhebliche
Zeit
Rückfall
Hang
bewahren
§
Satz
StGB
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
§
Abs.
Satz
;
BGHSt
5
;
NStZ-RR
.
Maßregelanordnung
ist
Hinzuziehung
Sachverständigen
Satz
neu
entscheiden
.
Senat
kann
ausschließen
Tatrichter
Anordnung
Unterbringung
niedrigere
Strafe
erkannt
hätte
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
3
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Tatrichter
Berufung
BGHSt
vertretene
Auffassung
Wertersatzverfall
immer
zwingend
Höhe
gesamten
brutto
eingenommenen
Geldbetrages
erfolgen
habe
Vorliegen
unbilligen
Härte
Abs.
Satz
StGB
Anordnung
zwingend
ganz
abzusehen
sei
trifft
so
.
ergibt
schon
Wortlaut
Vorschrift
Verfall
angeordnet
wird
Betroffenen
unbillige
Härte
wäre
.
Verfallsanordnung
ist
nur
dann
gemäß
Abs.
Satz
StGB
vollständig
abzusehen
auch
Anordnung
Teilbetrags
Angeklagten
unbillig
hart
träfe
.
Begriff
unbilligen
Härte
insbesondere
Berücksichtigung
Unterhaltsverpflichtungen
verweist
Senat
..
Roggenbuck