BESCHLUSS StR 4 . Februar Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 4 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 15 . September Feststellungen aufgehoben Entscheidung Unterbringung Entziehungsanstalt unterblieben ist . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Mobiltelefon Marke eingezogen . Sachrüge gestützte Revision hat nur Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg . 1 . Strafausspruch angefochtenen Urteils weisen durchgreifenden Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Insoweit ist Revision unbegründet Sinne § Abs. . 2 . Urteil kann jedoch bestehen bleiben Entscheidung Frage Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt § StGB unterblieben ist . Landgericht hat festgestellt Angeklagte Jahren zwar körperlich psychisch Betäubungsmitteln abhängig sei . Taten habe Betäubungsmittelabhängigkeit begangen . benötige Fall stationäre Drogenentwöhnungstherapie . Kammer hat bereits Urteilsgründen Zurückstellung Vollstreckung Strafrestes Durchführung Therapie zugestimmt . Grundlage Feststellungen hätte Tatrichter Anordnung Maßregel § StGB auseinandersetzen müssen . unterlassene Prüfung erweist auch entbehrlich StGB Fassung Gesetzes Sicherung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus Entziehungsanstalt 16 Juli . S. Maßregel mehr zwingend anzuordnen ist . Gericht muss nunmehr eingeräumte Ermessen auch tatsächlich ausüben Urteilsgründen kenntlich machen vgl. NStZ-RR f. ; . 9 . September StR . vollstreckungsrechtlich Möglichkeit Vorgehens § Betracht kommt hier Landgericht befürwortet wird rechtfertigt allein Absehen Prüfung gegebenenfalls Anordnung Maßregel § StGB 405 ; . 27 . Juni StR . Übrigen sind Feststellungen Anhaltspunkte erkennbar Angeklagte gefährlich Sinne Vorschrift ist hinreichend konkrete Aussicht besteht Behandlung Entziehungsanstalt Hang heilen erhebliche Zeit Rückfall Hang bewahren § Satz StGB . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung § Abs. Satz ; BGHSt 5 ; NStZ-RR . Maßregelanordnung ist Hinzuziehung Sachverständigen Satz neu entscheiden . Senat kann ausschließen Tatrichter Anordnung Unterbringung niedrigere Strafe erkannt hätte . Strafausspruch kann bestehen bleiben . 3 . Ergänzend bemerkt Senat : Tatrichter Berufung BGHSt vertretene Auffassung Wertersatzverfall immer zwingend Höhe gesamten brutto eingenommenen Geldbetrages erfolgen habe Vorliegen unbilligen Härte Abs. Satz StGB Anordnung zwingend ganz abzusehen sei trifft so . ergibt schon Wortlaut Vorschrift Verfall angeordnet wird Betroffenen unbillige Härte wäre . Verfallsanordnung ist nur dann gemäß Abs. Satz StGB vollständig abzusehen auch Anordnung Teilbetrags Angeklagten unbillig hart träfe . Begriff unbilligen Härte insbesondere Berücksichtigung Unterhaltsverpflichtungen verweist Senat .. Roggenbuck