You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1610 lines
13 KiB

NAMEN
StR
22
.
März
Strafsache
Mordes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
22
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenkläger
Aytac
Fatma
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Aydin
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
1
.
April
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
lebenslanger
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Verfahrensrügen
Sachrüge
gestützte
Revision
führt
Aufhebung
Urteils
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
war
Sohn
Haydar
Onkels
Angeklagten
Tatzeit
lebte
früheren
Zeitpunkt
erschossen
worden
.
machte
Personen
Umfeld
späteren
Tatopfers
verantwortlich
;
führte
lig
gespannten
Lage
Familien
.
Tatabend
wollte
Angeklagte
zusammen
weiteren
Neffen
B.
Diskothek
dort
eingelassen
Diskothek
aufsuchen
.
Hausverbot
belegt
war
Freunde
aufhielt
.
kam
halb
Schlägerei
Sicherungsunternehmen
Zeugen
tätigen
Türstehern
;
wurde
hierbei
verletzt
.
Anwesenheit
beigerufenen
Polizeibeamten
Lage
klären
versuchten
drohte
Angeklagte
Türstehern
Worten
:
"
gibt
Rache
;
kommen
;
wurde
Platzverweis
erteilt
.
Angeklagte
fuhr
telefonische
Aufforderung
Haydar
zunächst
wieder
Wohnung
.
wurde
ambulant
Krankenhaus
behandelt
begab
dann
gemeinsam
Bruder
ebenfalls
B.
.
B.
Vorfall
berichtete
beschloss
kothek
fahren
;
dort
sollten
Türsteher
verprügelt
werden
.
legte
schusssichere
Weste
nahm
Baseball-Keule
;
Angeklagte
bewaffnete
Pistole
mm
;
gemeinsam
Brüdern
Kickbox-Veranstalter
rufenen
Ka
.
ebenfalls
telefonisch
aber
nur
vermitteln
wollte
fuhr
Diskothek
.
Fahrt
dorthin
vereinbarten
B.
Angeklagte
"
solle
Aufforderung
hin
Schusswaffe
Gebrauch
machen
etwa
nur
drohen
tödliche
Schüsse
abfeuern
S.
.
Diskothek
stieß
möglicherweise
zufällig
telefonierte
.
.
zeug
B.
begrüßt
hatte
ging
fragte
los
sei
.
stieg
nun
ball-Keule
mitzunehmen
Fahrzeug
ging
sofort
aggressiv
beschimpfte
möglicherweise
auch
Tod
Sohnes
verantwortlich
machte
.
beschwichtigend
B.
Sa.
;
.
.
standen
Angeklagte
hielten
Hintergrund
.
Diskothek
liefen
Brüder
Freunde
entstand
Gerangel
;
wendete
wich
redete
Straße
beizustehen
.
wurde
Boden
geschlagen
.
Nun
stehenden
Angeklagten
richtete
türkischer
Sprache
Aufforderung
:
"
bash
bash
!
"
mach
mach
!
"
auch
"
zieh
zieh
!
"
bedeuten
kann
.
zog
Angeklagte
Pistole
lud
schoss
dreimal
.
wurde
kurzer
Entfernung
zunächst
vorn
abgewandt
hatte
zweimal
hinten
getroffen
.
Angeklagte
gab
mindestens
weiteren
Schuss
Bruder
traf
Oberarm
.
Sodann
wandte
Flucht
.
unmittelbar
anschließenden
Kampfgeschehen
wurde
auch
bislang
kannten
Täter
erschossen
möglicherweise
.
war
Schüssen
Angeklagten
zunächst
zusammengesackt
stand
aber
wieder
lief
Strecke
Metern
Angeklagten
;
dann
brach
erneut
.
verstarb
kurz
Verletzung
zweiten
Schuss
erlitten
hatte
.
Angeklagte
begab
Platz
Innenstadt
rief
dort
Bekannten
abholen
Wohnung
fahren
ließ
.
erwähnte
Vorfall
.
Stunde
Tat
Wohnung
B.
kurzem
Aufenthalt
verließ
wurde
festgenommen
.
Waffe
wurde
gefunden
;
Untersuchung
Schmauchspuren
ergab
Angeklagten
Schmauch-Anhaftungen
fanden
Schützen
erwarten
sind
nur
Personen
gegeben
sind
weiteren
Ausbreitungsbereich
Schmauchwolke
aufgehalten
haben
.
2
.
Jedenfalls
Angeklagten
erhobenen
Verfahrensrügen
sind
begründet
.
Zutreffend
rügt
Revision
Landgericht
Antrag
Verteidigung
rechtsmedizinischen
Sachverständigen
Prof.
Dr.
nochmals
ergänzend
vernehmen
Unrecht
abgelehnt
hat
.
Sachverständige
Sektion
Leiche
getöteten
Ali
vorgenommen
hatte
hatte
Vernehmung
ausgesagt
Tod
sei
Schusses
eingetreten
Tatopfer
hinten
getroffen
Hauptschlagader
eröffnet
hatte
.
Treffer
sei
sofortigen
massiven
Blutverlusts
allenfalls
noch
Sekunden
handlungsfähig
gewesen
habe
allenfalls
noch
Strecke
Metern
laufen
können
.
späteren
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
wurde
verständige
Dr.
.
vernommen
;
sagte
Blutspuren
teten
seien
Entfernung
Metern
Ort
aufgefunden
worden
Feststellungen
Zeitpunkt
Schussabgabe
Angeklagten
befand
.
Zeugen
hatten
unterschiedliche
Abläufe
dargestellt
Auffassung
Verteidigung
Laufweg
Schussabgabe
geklagten
ca.
Metern
ergab
.
Antrag
beantragte
Verteidigung
Sachverständigen
Prof.
Dr.
ständigen
Dr.
.
Hinblick
dargelegten
neuen
Tatsachen
nochmals
.
Antrag
führte
ergänzende
Gutachten
werde
ergeben
Aufreißung
Brustarterie
führenden
tödlichen
Lage
gewesen
sei
noch
einmal
aufzustehen
noch
genannte
Strecke
zurückzulegen
.
Landgericht
hat
Antrag
Begründung
zurückgewiesen
Sachverständige
sei
Beweisthema
bereits
vernommen
worden
;
sei
erwarten
ergänzende
Befragung
neuen
Erkenntnissen
führen
werde
.
Urteilsgründen
hat
ausgeführt
tödlich
sei
zweite
Angeklagten
abgegebene
Schuss
gewesen
;
habe
Ausweichbewegung
hinten
getroffen
.
Gutachten
Sachverständigen
Prof.
Dr.
stehe
Feststellungen
Tatablauf
.
Ansicht
habe
tödlichen
Treffer
mehr
weiter
Meter
laufen
können
sei
"
absolut
sehen
"
Haltung
körperliche
Bewegung
Tatopfers
seien
rekonstruierbar
.
Schlagader
sei
möglicherweise
erst
Laufbewegung
weiter
aufgerissen
;
überdies
sei
durchtrainierter
Sportler
gewesen
.
che
Schuss
könne
Tatopfer
Ergebnis
rechtsmedizinischen
erst
Laufen
getroffen
haben
S.
.
zitierten
Begründung
durfte
Antrag
Verteidigung
abgewiesen
werden
.
kann
dahinstehen
Hinblick
Gutachten
Sachverständigen
Dr.
.
eingeführten
neuen
fungstatsachen
Beweisantrag
vorlag
nur
Gründen
§
Abs.
Satz
Abs.
hätte
abgelehnt
werden
können
.
Jedenfalls
gebot
hier
Aufklärungspflicht
Verletzung
Revision
hilfsweise
rügt
Erhebung
Beweises
.
Gutachten
Sachverständigen
Dr.
.
eingeführten
Tatsachen
handelte
wesentliche
neue
Anknüpfungstatsachen
Sachverständige
Prof.
Dr.
noch
gehört
worden
war
.
steht
bereits
allgemein
Beweisthema
befragt
worden
war
.
Landgericht
Widerspruch
Ergebnissen
Gutachten
gehend
relativiert
hat
Befund
Sachverständigen
Prof.
Dr.
sei
"
absolut
"
sehen
Sachverständige
könne
Bewertung
somit
auch
geirrt
haben
Beurteilung
vante
Tatsachen
Körperhaltung
Blutdruck
rekonstruierbar
seien
schöpft
Beweisbehauptung
Antrags
.
Begründung
übersieht
auch
Sachverständige
Obduktion
Tatopfers
selbst
vorgenommen
hatte
.
Lage
Verletzungen
Verlauf
Schusskanäle
hieraus
möglichen
Rückschlüsse
Körperhaltung
Opfers
Position
Schützen
Schussabgabe
waren
ebenso
bekannt
Umstand
Tatopfer
sportlich
durchtrainierten
jungen
Mann
handelte
.
Landgericht
erwogen
hat
Schuss
getroffene
Schlagader
könne
erst
Laufbewegung
Tatopfers
"
weiter
aufgerissen
"
sein
setzte
Ablehnung
Beweiserhebung
Begründung
nachträgliche
Erweiterung
Verletzung
obduzierenden
Sachverständigen
erkennbar
gewesen
wäre
.
ist
ersichtlich
Grund
Sachkunde
Landgericht
erforderlichen
Sicherheit
Annahme
gelangen
konnte
.
Auch
sonstigen
Beweislage
insbesondere
Unzuverlässigkeit
miteinander
vielfach
unvereinbaren
Aussagen
Zeugen
überwiegend
"
Lager
"
zuzuordnen
waren
Mangels
objektivierbaren
Beweisergebnissen
hätte
Tatrichter
aufdrängen
müssen
beantragten
Beweis
erheben
ergänzende
Befragung
Sachverständigen
unschwer
möglich
gewesen
wäre
.
Beruhen
Urteils
Rechtsfehler
kann
ausgeschlossen
werden
.
Hätte
Sachverständige
Vorhalt
Ergebnisse
Gutachtens
Sachverständigen
Dr.
.
überzeugender
legbarer
Begründung
Beurteilung
festgehalten
Tatopfer
habe
tödlichen
Schuss
keinesfalls
noch
weiter
Meter
laufen
können
so
wäre
Landgericht
auch
Gutachten
Sachverständigen
-9-
Dr.
.
überzeugend
gehalten
hat
jedenfalls
Landgericht
festgestellte
Tatablauf
vereinbar
.
Auch
Rüge
Verletzung
§
greift
Landgericht
rechtsfehlerhaft
Schweigen
Angeklagten
Ermittlungsverfahrens
Lasten
gewertet
hat
.
Angeklagte
hatte
Bekunden
S.
Festnahme
nur
pauschal
geäußert
habe
"
Vorfall
tun
"
.
Ermittlungsverfahren
machte
Berufung
Schweigerecht
Angaben
.
Hauptverhandlung
ließ
erstmals
Sache
erklärte
selbst
Haydar
habe
geschossen
S.
.
Landgericht
hat
Überzeugung
Einlassung
sei
unzutreffend
Erwägung
gestützt
Einlassung
zuträfe
sei
"
erklären
Angeklagte
wahren
Ablauf
offenbarte
Tod
erfahren
hatte
weiter
Untersuchungshaft
verblieb
"
S.
.
war
rechtsfehlerhaft
darf
Beweisanzeichen
Angeklagten
gewertet
werden
erst
Hauptverhandlung
Sache
eingelassen
hat
vgl.
BGHSt
m.w
.
;
.
.
.
pauschale
Äußerung
Angeklagten
Festnahme
habe
"
Vorfall
tun
"
war
Teileinlassung
zulässige
Verwertung
nachfolgenden
hätte
anknüpfen
können
.
kann
ausgeschlossen
werden
Urteil
Rechtsfehler
beruht
.
Zwar
hat
Landgericht
Überzeugung
Täterschaft
Angeklagten
auch
andere
Beweisergebnisse
gestützt
.
waren
jedoch
ihrerseits
verfahrensrechtlichen
Grundlage
inhaltlichen
Ergebnis
unsicher
.
Senat
kann
ausschließen
tatrichterliche
Gesamtwürdigung
Beweislage
Rechtsfehler
Angeklagten
günstiger
ausgefallen
wäre
.
3
.
weiteren
Verfahrensrügen
kommt
.
betrifft
insbesondere
auch
Rüge
Verstoßes
§
Abs.
Satz
.
V.m
.
§
Nr.
StPO
.
Insoweit
kann
stehen
Beschluss
Landgerichts
Öffentlichkeit
§
Abs.
Satz
ausdrückliche
Begründung
ausgeschlossen
worden
ist
konkludente
Bezugnahme
unmittelbar
vorausgehende
protokollierte
Mitteilung
Vorsitzenden
sehen
ist
Zeuge
habe
erklärt
fühle
bedroht
bitte
Ausschluss
Öffentlichkeit
Dauer
Vernehmung
hieraus
ergab
Verfahrensbeteiligten
Zuschauer
zweifelsfrei
Grund
Ausschließung
.
Revision
aufgeworfenen
Abgrenzungsfragen
absoluten
Revisionsgrund
Nr.
Entscheidung
1
.
Strafsenats
9
.
Juni
BGHSt
vorausgehenden
Anfrageverfahren
Strafsenaten
erörtert
worden
sind
kam
hier
letztlich
.
kann
stehen
vorliegend
vergleichbarer
Ausnahmefall
gegeben
war
.
Revision
Generalbundesanwalt
haben
auch
Recht
hingewiesen
Landgericht
angeordneten
Vereidigung
Zeugen
§
Nr.
verstoßen
hat
.
Urteil
Rechtsfehler
beruht
kann
hier
aber
gleichfalls
Ergebnis
offen
bleiben
.
gilt
weiterhin
auch
Landgericht
Hilfsbeweisantrag
Verteidigung
Vernehmung
Sachverständigen
Ethnopsychologie
Urteilsgründen
Unrecht
Begründung
zurückgewiesen
hat
Beweismittel
sei
völlig
ungeeignet
S.
.
Offen
bleiben
kann
schließlich
auch
Revision
gerügte
Verstoß
Abs.
vorliegt
.
4
.
Auch
sachlichrechtlichen
Gesichtspunkten
begegnet
angefochtene
Urteil
rechtlichen
Bedenken
.
neue
Tatrichter
wird
gegebenenfalls
beachten
haben
.
Zutreffend
hat
Generalbundesanwalt
hingewiesen
Erörterung
Spurenbildes
Hinblick
Angeklagten
gefundenen
Schmauchspuren
Lücken
aufweist
.
Befund
Schmauchspuren
Abgabe
mindestens
Schüssen
selbst
erwarten
waren
Festnahme
Stunde
Tat
Angeklagten
fanden
stand
Ansicht
Landgerichts
Täterschaft
Angeklagte
"
Zeit
Gelegenheit
genug
hatte
intensivere
Schmauchspuren
Schützen
selbst
auftreten
Abwaschen
beseitigen
S.
.
liegt
Hände
sonstige
unbedeckte
Hautpartien
.
Urteil
enthält
aber
Feststellungen
Zustand
Oberbekleidung
Angeklagten
.
auch
zwar
unspezifische
gerade
Spuren
aufwies
"
Schützen
selbst
auftreten
"
wäre
erörtern
gewesen
Angeklagte
auch
Kleidung
gewaschen
hatte
kurz
erfolgenden
Festnahme
festgestellt
wurde
.
Begründung
Landgericht
Feststellung
Mordmerkmals
niedrigen
Beweggründe
gestützt
hat
ist
frei
Widersprüchen
.
Motivation
Angeklagten
hat
Landgericht
ausgeführt
Angeklagte
habe
Grund
vorausgegangenen
Absprache
Tatopfer
schoss
"
feindselige
Gesinnung
Ali
gegenüber
eigen
gemacht
Lebensrecht
Angegriffenen
hintan
gestellt
"
S.
.
müsse
"
offen
bleiben
Angeklagte
wissentlich
B.
langfristig
geplanten
Rachefeldzug
eingebunden
war
Vorgehens
Verletzung
Anwesenheit
Diskothek
Grund
Streit
Türstehern
war
Tat
zufälligen
Zusammentreffen
aufflackernder
Wut
ergeben
hat
ebd.
.
Annahme
niedriger
Beweggründe
hat
Landgericht
gestützt
Angeklagte
habe
Situation
ersehen
können
"
Ausführung
vernünftiger
Überlegung
kaltblütig
geplanten
Racheaktes
ging
"
aktuellen
Anlass
Wut
geredet
hatte
S.
.
habe
ausgehen
müssen
Zusammentreffen
zufällig
erfolgte
;
sei
"
fraglich
geklagten
Motiv
Blutrache
Tod
Tat
Rolle
spielt
hat
ebd.
.
Angeklagte
habe
"
nichtigem
Anlass
sein
Lebensrecht
Ali
gefällig
missachtet
S.
.
habe
"
kennen
können
tiefer
Stufe
vorsätzliche
Tötung
Menschen
triftigen
Grund
angesiedelt
wird
ebenso
auch
Blutrache
keineswegs
derartiger
Grund
anerkannt
wird
S.
.
Erwägungen
sind
schon
bedenkenfrei
auch
Weiteres
miteinander
vereinbar
.
Annahme
Angeklagte
habe
B.
möglicherweise
nur
Verprügeln
Türsteher
geplant
war
Tötung
beliebigen
Gegners
entsprechenden
Befehl
vereinbart
hat
Landgericht
Begründung
Behauptung
gestützt
sei
"
ersichtlich
S.
;
verstand
Fall
aber
gerade
selbst
.
Übrigen
fehlte
Landgericht
möglich
gehalten
hat
Tötungsentschluss
B.
spontanen
lung
ergab
Erwägungen
"
kaltblütigen
Planung
"
"
Blutrache
"
Grundlage
.
neue
Tatrichter
wird
auch
unabhängig
Beteiligung
Angeklagten
Tötung
erwiesen
ansieht
prüfen
haben
Angeklagte
Beteiligung
Schlägerei
§
Abs.
StGB
schuldig
gemacht
hat
.
5
.
Sache
bedarf
insgesamt
neuer
Verhandlung
.
Hinblick
Besonderheiten
Verfahrens
hat
Senat
Sache
Schwurgericht
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Otten
Roggenbuck