NAMEN StR 22 . März Strafsache Mordes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 22 . März teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Dr. Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreter Nebenkläger Aytac Fatma Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Aydin 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 1 . April Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt . Verfahrensrügen Sachrüge gestützte Revision führt Aufhebung Urteils . 1 . Feststellungen Landgerichts war Sohn Haydar Onkels Angeklagten Tatzeit lebte früheren Zeitpunkt erschossen worden . machte Personen Umfeld späteren Tatopfers verantwortlich ; führte lig gespannten Lage Familien . Tatabend wollte Angeklagte zusammen weiteren Neffen B. Diskothek dort eingelassen Diskothek aufsuchen . Hausverbot belegt war Freunde aufhielt . kam halb Schlägerei Sicherungsunternehmen Zeugen tätigen Türstehern ; wurde hierbei verletzt . Anwesenheit beigerufenen Polizeibeamten Lage klären versuchten drohte Angeklagte Türstehern Worten : " gibt Rache ; kommen ; wurde Platzverweis erteilt . Angeklagte fuhr telefonische Aufforderung Haydar zunächst wieder Wohnung . wurde ambulant Krankenhaus behandelt begab dann gemeinsam Bruder ebenfalls B. . B. Vorfall berichtete beschloss kothek fahren ; dort sollten Türsteher verprügelt werden . legte schusssichere Weste nahm Baseball-Keule ; Angeklagte bewaffnete Pistole mm ; gemeinsam Brüdern Kickbox-Veranstalter rufenen Ka . ebenfalls telefonisch aber nur vermitteln wollte fuhr Diskothek . Fahrt dorthin vereinbarten B. Angeklagte " solle Aufforderung hin Schusswaffe Gebrauch machen etwa nur drohen tödliche Schüsse abfeuern S. . Diskothek stieß möglicherweise zufällig telefonierte . . zeug B. begrüßt hatte ging fragte los sei . stieg nun ball-Keule mitzunehmen Fahrzeug ging sofort aggressiv beschimpfte möglicherweise auch Tod Sohnes verantwortlich machte . beschwichtigend B. Sa. ; . . standen Angeklagte hielten Hintergrund . Diskothek liefen Brüder Freunde entstand Gerangel ; wendete wich redete Straße beizustehen . wurde Boden geschlagen . Nun stehenden Angeklagten richtete türkischer Sprache Aufforderung : " bash bash ! " mach mach ! " auch " zieh zieh ! " bedeuten kann . zog Angeklagte Pistole lud schoss dreimal . wurde kurzer Entfernung zunächst vorn abgewandt hatte zweimal hinten getroffen . Angeklagte gab mindestens weiteren Schuss Bruder traf Oberarm . Sodann wandte Flucht . unmittelbar anschließenden Kampfgeschehen wurde auch bislang kannten Täter erschossen möglicherweise . war Schüssen Angeklagten zunächst zusammengesackt stand aber wieder lief Strecke Metern Angeklagten ; dann brach erneut . verstarb kurz Verletzung zweiten Schuss erlitten hatte . Angeklagte begab Platz Innenstadt rief dort Bekannten abholen Wohnung fahren ließ . erwähnte Vorfall . Stunde Tat Wohnung B. kurzem Aufenthalt verließ wurde festgenommen . Waffe wurde gefunden ; Untersuchung Schmauchspuren ergab Angeklagten Schmauch-Anhaftungen fanden Schützen erwarten sind nur Personen gegeben sind weiteren Ausbreitungsbereich Schmauchwolke aufgehalten haben . 2 . Jedenfalls Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind begründet . Zutreffend rügt Revision Landgericht Antrag Verteidigung rechtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. nochmals ergänzend vernehmen Unrecht abgelehnt hat . Sachverständige Sektion Leiche getöteten Ali vorgenommen hatte hatte Vernehmung ausgesagt Tod sei Schusses eingetreten Tatopfer hinten getroffen Hauptschlagader eröffnet hatte . Treffer sei sofortigen massiven Blutverlusts allenfalls noch Sekunden handlungsfähig gewesen habe allenfalls noch Strecke Metern laufen können . späteren Zeitpunkt Hauptverhandlung wurde verständige Dr. . vernommen ; sagte Blutspuren teten seien Entfernung Metern Ort aufgefunden worden Feststellungen Zeitpunkt Schussabgabe Angeklagten befand . Zeugen hatten unterschiedliche Abläufe dargestellt Auffassung Verteidigung Laufweg Schussabgabe geklagten ca. Metern ergab . Antrag beantragte Verteidigung Sachverständigen Prof. Dr. ständigen Dr. . Hinblick dargelegten neuen Tatsachen nochmals . Antrag führte ergänzende Gutachten werde ergeben Aufreißung Brustarterie führenden tödlichen Lage gewesen sei noch einmal aufzustehen noch genannte Strecke zurückzulegen . Landgericht hat Antrag Begründung zurückgewiesen Sachverständige sei Beweisthema bereits vernommen worden ; sei erwarten ergänzende Befragung neuen Erkenntnissen führen werde . Urteilsgründen hat ausgeführt tödlich sei zweite Angeklagten abgegebene Schuss gewesen ; habe Ausweichbewegung hinten getroffen . Gutachten Sachverständigen Prof. Dr. stehe Feststellungen Tatablauf . Ansicht habe tödlichen Treffer mehr weiter Meter laufen können sei " absolut sehen " Haltung körperliche Bewegung Tatopfers seien rekonstruierbar . Schlagader sei möglicherweise erst Laufbewegung weiter aufgerissen ; überdies sei durchtrainierter Sportler gewesen . che Schuss könne Tatopfer Ergebnis rechtsmedizinischen erst Laufen getroffen haben S. . zitierten Begründung durfte Antrag Verteidigung abgewiesen werden . kann dahinstehen Hinblick Gutachten Sachverständigen Dr. . eingeführten neuen fungstatsachen Beweisantrag vorlag nur Gründen § Abs. Satz Abs. hätte abgelehnt werden können . Jedenfalls gebot hier Aufklärungspflicht Verletzung Revision hilfsweise rügt Erhebung Beweises . Gutachten Sachverständigen Dr. . eingeführten Tatsachen handelte wesentliche neue Anknüpfungstatsachen Sachverständige Prof. Dr. noch gehört worden war . steht bereits allgemein Beweisthema befragt worden war . Landgericht Widerspruch Ergebnissen Gutachten gehend relativiert hat Befund Sachverständigen Prof. Dr. sei " absolut " sehen Sachverständige könne Bewertung somit auch geirrt haben Beurteilung vante Tatsachen Körperhaltung Blutdruck rekonstruierbar seien schöpft Beweisbehauptung Antrags . Begründung übersieht auch Sachverständige Obduktion Tatopfers selbst vorgenommen hatte . Lage Verletzungen Verlauf Schusskanäle hieraus möglichen Rückschlüsse Körperhaltung Opfers Position Schützen Schussabgabe waren ebenso bekannt Umstand Tatopfer sportlich durchtrainierten jungen Mann handelte . Landgericht erwogen hat Schuss getroffene Schlagader könne erst Laufbewegung Tatopfers " weiter aufgerissen " sein setzte Ablehnung Beweiserhebung Begründung nachträgliche Erweiterung Verletzung obduzierenden Sachverständigen erkennbar gewesen wäre . ist ersichtlich Grund Sachkunde Landgericht erforderlichen Sicherheit Annahme gelangen konnte . Auch sonstigen Beweislage insbesondere Unzuverlässigkeit miteinander vielfach unvereinbaren Aussagen Zeugen überwiegend " Lager " zuzuordnen waren Mangels objektivierbaren Beweisergebnissen hätte Tatrichter aufdrängen müssen beantragten Beweis erheben ergänzende Befragung Sachverständigen unschwer möglich gewesen wäre . Beruhen Urteils Rechtsfehler kann ausgeschlossen werden . Hätte Sachverständige Vorhalt Ergebnisse Gutachtens Sachverständigen Dr. . überzeugender legbarer Begründung Beurteilung festgehalten Tatopfer habe tödlichen Schuss keinesfalls noch weiter Meter laufen können so wäre Landgericht auch Gutachten Sachverständigen -9- Dr. . überzeugend gehalten hat jedenfalls Landgericht festgestellte Tatablauf vereinbar . Auch Rüge Verletzung § greift Landgericht rechtsfehlerhaft Schweigen Angeklagten Ermittlungsverfahrens Lasten gewertet hat . Angeklagte hatte Bekunden S. Festnahme nur pauschal geäußert habe " Vorfall tun " . Ermittlungsverfahren machte Berufung Schweigerecht Angaben . Hauptverhandlung ließ erstmals Sache erklärte selbst Haydar habe geschossen S. . Landgericht hat Überzeugung Einlassung sei unzutreffend Erwägung gestützt Einlassung zuträfe sei " erklären Angeklagte wahren Ablauf offenbarte Tod erfahren hatte weiter Untersuchungshaft verblieb " S. . war rechtsfehlerhaft darf Beweisanzeichen Angeklagten gewertet werden erst Hauptverhandlung Sache eingelassen hat vgl. BGHSt m.w . ; . . . pauschale Äußerung Angeklagten Festnahme habe " Vorfall tun " war Teileinlassung zulässige Verwertung nachfolgenden hätte anknüpfen können . kann ausgeschlossen werden Urteil Rechtsfehler beruht . Zwar hat Landgericht Überzeugung Täterschaft Angeklagten auch andere Beweisergebnisse gestützt . waren jedoch ihrerseits verfahrensrechtlichen Grundlage inhaltlichen Ergebnis unsicher . Senat kann ausschließen tatrichterliche Gesamtwürdigung Beweislage Rechtsfehler Angeklagten günstiger ausgefallen wäre . 3 . weiteren Verfahrensrügen kommt . betrifft insbesondere auch Rüge Verstoßes § Abs. Satz . V.m . § Nr. StPO . Insoweit kann stehen Beschluss Landgerichts Öffentlichkeit § Abs. Satz ausdrückliche Begründung ausgeschlossen worden ist konkludente Bezugnahme unmittelbar vorausgehende protokollierte Mitteilung Vorsitzenden sehen ist Zeuge habe erklärt fühle bedroht bitte Ausschluss Öffentlichkeit Dauer Vernehmung hieraus ergab Verfahrensbeteiligten Zuschauer zweifelsfrei Grund Ausschließung . Revision aufgeworfenen Abgrenzungsfragen absoluten Revisionsgrund Nr. Entscheidung 1 . Strafsenats 9 . Juni BGHSt vorausgehenden Anfrageverfahren Strafsenaten erörtert worden sind kam hier letztlich . kann stehen vorliegend vergleichbarer Ausnahmefall gegeben war . Revision Generalbundesanwalt haben auch Recht hingewiesen Landgericht angeordneten Vereidigung Zeugen § Nr. verstoßen hat . Urteil Rechtsfehler beruht kann hier aber gleichfalls Ergebnis offen bleiben . gilt weiterhin auch Landgericht Hilfsbeweisantrag Verteidigung Vernehmung Sachverständigen Ethnopsychologie Urteilsgründen Unrecht Begründung zurückgewiesen hat Beweismittel sei völlig ungeeignet S. . Offen bleiben kann schließlich auch Revision gerügte Verstoß Abs. vorliegt . 4 . Auch sachlichrechtlichen Gesichtspunkten begegnet angefochtene Urteil rechtlichen Bedenken . neue Tatrichter wird gegebenenfalls beachten haben . Zutreffend hat Generalbundesanwalt hingewiesen Erörterung Spurenbildes Hinblick Angeklagten gefundenen Schmauchspuren Lücken aufweist . Befund Schmauchspuren Abgabe mindestens Schüssen selbst erwarten waren Festnahme Stunde Tat Angeklagten fanden stand Ansicht Landgerichts Täterschaft Angeklagte " Zeit Gelegenheit genug hatte intensivere Schmauchspuren Schützen selbst auftreten Abwaschen beseitigen S. . liegt Hände sonstige unbedeckte Hautpartien . Urteil enthält aber Feststellungen Zustand Oberbekleidung Angeklagten . auch zwar unspezifische gerade Spuren aufwies " Schützen selbst auftreten " wäre erörtern gewesen Angeklagte auch Kleidung gewaschen hatte kurz erfolgenden Festnahme festgestellt wurde . Begründung Landgericht Feststellung Mordmerkmals niedrigen Beweggründe gestützt hat ist frei Widersprüchen . Motivation Angeklagten hat Landgericht ausgeführt Angeklagte habe Grund vorausgegangenen Absprache Tatopfer schoss " feindselige Gesinnung Ali gegenüber eigen gemacht Lebensrecht Angegriffenen hintan gestellt " S. . müsse " offen bleiben Angeklagte wissentlich B. langfristig geplanten Rachefeldzug eingebunden war Vorgehens Verletzung Anwesenheit Diskothek Grund Streit Türstehern war Tat zufälligen Zusammentreffen aufflackernder Wut ergeben hat ebd. . Annahme niedriger Beweggründe hat Landgericht gestützt Angeklagte habe Situation ersehen können " Ausführung vernünftiger Überlegung kaltblütig geplanten Racheaktes ging " aktuellen Anlass Wut geredet hatte S. . habe ausgehen müssen Zusammentreffen zufällig erfolgte ; sei " fraglich geklagten Motiv Blutrache Tod Tat Rolle spielt hat ebd. . Angeklagte habe " nichtigem Anlass sein Lebensrecht Ali gefällig missachtet S. . habe " kennen können tiefer Stufe vorsätzliche Tötung Menschen triftigen Grund angesiedelt wird ebenso auch Blutrache keineswegs derartiger Grund anerkannt wird S. . Erwägungen sind schon bedenkenfrei auch Weiteres miteinander vereinbar . Annahme Angeklagte habe B. möglicherweise nur Verprügeln Türsteher geplant war Tötung beliebigen Gegners entsprechenden Befehl vereinbart hat Landgericht Begründung Behauptung gestützt sei " ersichtlich S. ; verstand Fall aber gerade selbst . Übrigen fehlte Landgericht möglich gehalten hat Tötungsentschluss B. spontanen lung ergab Erwägungen " kaltblütigen Planung " " Blutrache " Grundlage . neue Tatrichter wird auch unabhängig Beteiligung Angeklagten Tötung erwiesen ansieht prüfen haben Angeklagte Beteiligung Schlägerei § Abs. StGB schuldig gemacht hat . 5 . Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung . Hinblick Besonderheiten Verfahrens hat Senat Sache Schwurgericht zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Otten Roggenbuck