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320 lines
2.9 KiB

BESCHLUSS
StR
6
.
Februar
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
6
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
17
Juli
Schuldspruch
geändert
Tat
Nachteil
Nebenklägerin
Verurteilung
rens
Fahrerlaubnis
entfällt
Rechtsfolgenausspruch
geändert
angeordnete
Sperrfrist
Erteilung
Fahrerlaubnis
entfällt
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerinnen
insoweit
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Nachteil
Nebenklägerin
Freiheitsberaubung
Tateinheit
vorsätzlicher
Körperverletzung
Nachteil
Nebenklägerin
vorsätzlichem
Fahren
Fahrerlaubnis
freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagten
wurde
Sicherungsverwahrung
angeordnet
Sperrfrist
Jahren
Erteilung
Fahrerlaubnis
verhängt
.
Weiter
wurde
bestimmt
erlittene
Auslieferungshaft
Verhältnis
verhängte
Freiheitsstrafe
angerechnet
wird
.
Hiergegen
wendet
Revision
Angeklagten
letzung
formellen
materiellen
Rechtes
rügt
.
Rechtsmittel
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
§
Abs.
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Zutreffend
weist
Generalbundesanwalt
lung
Fahrens
Fahrerlaubnis
Tat
Nachteil
Nebenklägerin
Verletzung
Grundsatzes
Spezialität
Amts
beachtendes
Verfahrenshindernis
entgegensteht
.
Tatvorwurf
war
Gegenstand
Angeklagten
erlassenen
Europäischen
Haftbefehle
Auslieferungsverfahrens
.
nachträgliche
Auslieferungsbewilligung
ist
insoweit
ersichtlich
erfolgt
.
Auch
hat
Angeklagte
Einhaltung
Grundsatzes
Spezialität
verzichtet
.
Verurteilung
Fahrens
Fahrerlaubnis
hatte
entfallen
.
Übrigen
weist
Schuldspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
.
Tatkomplex
Nachteil
Nebenklägerin
auch
Vergewaltigung
Geiselnahme
verurteilt
wurde
beschwert
.
Wegfall
Verurteilung
Fahrens
Fahrerlaubnis
zieht
hier
Wegfall
Anordnung
Sperrfrist
Erteilung
Fahrerlaubnis
Landgericht
Ungeeignetheit
Führen
Kraftfahrzeugen
ausschließlich
begründet
hat
Angeklagte
schon
immer
Fahrerlaubnis
gefahren
ist
schon
mehrfach
bestraft
wurde
.
rechtsfehlerfreie
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
.
Senat
schließt
Hinblick
milde
Strafe
Jahren
Monaten
Tatkomplex
Nachteil
Nebenklägerin
Strafe
beruht
Strafkammer
Verwirklichung
dreier
Straftatbestände
angenommen
hat
.
Strafkammer
ist
zutreffend
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
vorrangig
bezeichneten
Strafrahmen
§
StGB
ausgegangen
hat
Fahren
Fahrerlaubnis
ersichtlich
nur
Verhängung
Sperrfrist
Erteilung
Fahrerlaubnis
Gewicht
beigemessen
.
Sperrfrist
hat
Senat
entfallen
lassen
.
Anordnung
Sicherungsverwahrung
Bestimmung
Anrechnungsmaßstabes
Sache
erlittene
Freiheitsentziehung
lassen
Rechtsfehler
erkennen
.
Hinblick
nur
geringen
Teilerfolg
Revision
ist
unbillig
Beschwerdeführer
gesamten
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
belasten
§
Abs.
.
Rothfuß
Roggenbuck