BESCHLUSS StR 6 . Februar Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 6 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 17 Juli Schuldspruch geändert Tat Nachteil Nebenklägerin Verurteilung rens Fahrerlaubnis entfällt Rechtsfolgenausspruch geändert angeordnete Sperrfrist Erteilung Fahrerlaubnis entfällt . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Nachteil Nebenklägerin Freiheitsberaubung Tateinheit vorsätzlicher Körperverletzung Nachteil Nebenklägerin vorsätzlichem Fahren Fahrerlaubnis freiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagten wurde Sicherungsverwahrung angeordnet Sperrfrist Jahren Erteilung Fahrerlaubnis verhängt . Weiter wurde bestimmt erlittene Auslieferungshaft Verhältnis verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird . Hiergegen wendet Revision Angeklagten letzung formellen materiellen Rechtes rügt . Rechtsmittel hat Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg § Abs. ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Zutreffend weist Generalbundesanwalt lung Fahrens Fahrerlaubnis Tat Nachteil Nebenklägerin Verletzung Grundsatzes Spezialität Amts beachtendes Verfahrenshindernis entgegensteht . Tatvorwurf war Gegenstand Angeklagten erlassenen Europäischen Haftbefehle Auslieferungsverfahrens . nachträgliche Auslieferungsbewilligung ist insoweit ersichtlich erfolgt . Auch hat Angeklagte Einhaltung Grundsatzes Spezialität verzichtet . Verurteilung Fahrens Fahrerlaubnis hatte entfallen . Übrigen weist Schuldspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten . Tatkomplex Nachteil Nebenklägerin auch Vergewaltigung Geiselnahme verurteilt wurde beschwert . Wegfall Verurteilung Fahrens Fahrerlaubnis zieht hier Wegfall Anordnung Sperrfrist Erteilung Fahrerlaubnis Landgericht Ungeeignetheit Führen Kraftfahrzeugen ausschließlich begründet hat Angeklagte schon immer Fahrerlaubnis gefahren ist schon mehrfach bestraft wurde . rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann bestehen bleiben . Senat schließt Hinblick milde Strafe Jahren Monaten Tatkomplex Nachteil Nebenklägerin Strafe beruht Strafkammer Verwirklichung dreier Straftatbestände angenommen hat . Strafkammer ist zutreffend gemäß § Abs. Satz StGB vorrangig bezeichneten Strafrahmen § StGB ausgegangen hat Fahren Fahrerlaubnis ersichtlich nur Verhängung Sperrfrist Erteilung Fahrerlaubnis Gewicht beigemessen . Sperrfrist hat Senat entfallen lassen . Anordnung Sicherungsverwahrung Bestimmung Anrechnungsmaßstabes Sache erlittene Freiheitsentziehung lassen Rechtsfehler erkennen . Hinblick nur geringen Teilerfolg Revision ist unbillig Beschwerdeführer gesamten Kosten Auslagen Rechtsmittels belasten § Abs. . Rothfuß Roggenbuck