You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

656 lines
6.0 KiB

BESCHLUSS
StR
26
.
Januar
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
26
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
22
.
September
betrifft
Rechtsfolgenausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
Tateinheit
Fahren
Fahrerlaubnis
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
hiergegen
eingelegte
Revision
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
20
.
Dezember
unbegründet
Schuldspruch
richtet
.
Hingegen
hat
Rechtsfolgenausspruch
Bestand
.
2
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Urteilsformel
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verhängt
Urteilsgründen
nur
Jahre
Monate
S.
.
genannte
Freiheitsstrafe
kann
bestehen
bleiben
.
wird
Erwägungen
Strafzumessung
getragen
betrachtet
rechtsfehlerfrei
sind
.
Widerspruch
beruht
ist
Urteilsgründen
entnehmen
.
liegt
Fallgestaltung
weiteres
deutlich
wird
Tatrichter
Ausführungen
Strafzumessung
Wirklichkeit
Urteilsgründen
Urteilsformel
bezeichnete
Strafe
bezogen
hat
Strafe
anders
lautenden
Urteilsgründe
Beratungsergebnis
entspricht
vgl.
Beschlüsse
25
.
Juni
12
November
.
Grundlage
Urteils
lässt
ausschließen
Landgericht
Urteilsformel
genannte
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
hat
verhängen
wollen
noch
Urteilsgründen
bezeichnete
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
angemessen
gehalten
hat
.
Tatrichter
muss
Strafe
neu
festsetzen
.
3
.
Auch
Anordnung
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Urteilsfeststellungen
S.
war
Rahmen
Inhaftierung
Angeklagten
Januar
Vorfall
Mitgefangenen
gekommen
anschließend
wurde
hebephrene
Schizophrenie
festgestellt
Angeklagte
behandelt
.
Januar
kam
erneut
auffälligem
Verhalten
Angeklagten
Haft
;
wurde
psychotische
Dekompensation
diagnostiziert
Angeklagte
behandelt
.
27
.
April
war
Angeklagte
frei
psychotischen
Symptomen
.
Behandlung
wurde
auch
Haftentlassung
fortgeführt
zuletzt
erhielt
Mittwoch
Donnerstag
Tattag
Sonntag
Depotneuroleptikum
.
Landgericht
hat
Sachverständigen
angenommen
Angeklagte
weise
Persönlichkeitsstörung
Neigung
impulsivenaggressiven
Reaktionen
verminderter
Selbststeuerung
differentialdiagnostisch
andauernde
Persönlichkeitsänderung
Extrembelastung
S.
.
belastenden
Situationen
seien
psychotische
Symptome
aufgetreten
.
Exploration
psychiatrischen
Sachverständigen
hätten
Hinweise
akute
Psychose
vorgelegen
.
Persönlichkeitsstörung
habe
Angeklagten
Folge
Stresssituationen
psychotischen
Reaktionen
komme
.
Belastungssituationen
seien
Auffälligkeiten
verzeichnen
.
liege
grundlegende
schizophrene
Störung
allerdings
Bereitschaft
schizophrenie-ähnlichen
Reaktionen
.
Situationen
frustriert
werde
träten
Störungen
Impulskontrolle
.
psychischen
Auffälligkeiten
seien
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
StGB
zuzurechnen
hätten
erhebliche
Auswirkungen
Steuerung
Verhaltens
Angeklagten
.
völliger
Ausschluss
Steuerungsfähigkeit
Aufhebung
Einsichtsfähigkeit
seien
festzustellen
erhebliche
Einschränkung
Steuerungsfähigkeit
Tatzeitpunkt
habe
aber
sicher
vorgelegen
.
Zustandes
seien
Angeklagten
erhebliche
rechtswidrige
Taten
erwarten
.
Feststellungen
Landgerichts
vermögen
Unterbringung
Angeklagten
psychiatrischen
Krankenhaus
tragen
.
kann
Unterbringung
rechtfertigende
Störung
Sinne
länger
andauernden
Zustands
§
StGB
entnommen
werden
.
bloße
Vorliegen
Persönlichkeitsstörung
reicht
.
Diagnose
Persönlichkeitsstörung
ist
gleichbedeutend
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
Sinne
§
§
StGB
kann
immer
auch
Spielart
menschlichen
Wesens
einzuordnen
sein
.
so
schwerwiegenden
Eingriff
Anordnung
zeitlich
befristeten
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
darstellt
kann
Diagnose
Persönlichkeitsstörung
stets
nur
engen
Voraussetzungen
nur
dann
genügen
feststeht
Täter
Grund
Störung
mehr
weniger
unwiderstehlichen
Zwang
gehandelt
hat
.
Annahme
bedarf
Gesamtschau
Störungen
Täter
Gesamtheit
Leben
vergleichbar
schwer
ähnlichen
Folgen
belasten
einengen
krankhafte
seelische
Störungen
.
Bewertung
Schwere
Persönlichkeitsstörung
Erheblichkeit
beruhenden
Verminderung
Schuldfähigkeit
ist
maßgebend
auch
Alltag
Straftaten
Einschränkungen
beruflichen
sozialen
Handlungsvermögens
gekommen
ist
.
Erst
Muster
Denkens
Verhaltens
Zeitverlauf
stabil
erwiesen
hat
können
psychiatrischen
Voraussetzungen
vorliegen
rechtlich
schwere
andere
seelische
Abartigkeit
Sinne
§
StGB
angesehen
werden
vgl.
Beschluss
21
.
September
;
NStZ
jeweils
m.w
.
.
andauernden
schwerwiegenden
Auswirkungen
Leben
Angeklagten
sind
hier
festgestellt
.
Vielmehr
geht
Tatrichter
selbst
Angeklagte
entsprechenden
stützenden
Bedingungen
auch
anders
verhalten
könne
Hauptschulabschluss
zeige
S.
.
Angeklagte
Ausbildungsverhältnis
aufnehmen
konnte
lag
ausländerrechtlichen
Bestimmungen
.
festgestellte
Frustrationsintoleranz
ist
Persönlichkeitsakzentuierung
geeignet
Person
Zustand
dauerhaft
erheblich
verminderter
Schuldfähigkeit
versetzen
noch
rechtfertigt
Vorliegen
Annahme
Zustands
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
gebietet
.
Maßregelanordnung
ist
neu
entscheiden
.
gegebenen
Sachlage
ist
auszuschließen
Angeklagten
Zeitpunkt
Tat
Voraussetzungen
§
StGB
vorlagen
.
Schuldspruch
kann
bestehen
bleiben
.
neue
Tatrichter
wird
aber
Frage
auseinander
setzen
haben
Schuldfähigkeit
Angeklagten
Tatzeit
erheblich
vermindert
war
§
StGB
.
bisherigen
Feststellungen
lassen
schon
hinreichend
erkennen
biologische
Merkmal
schweren
anderen
seelischen
Abartigkeit
erfüllt
ist
.
Vorliegen
Merkmals
Beeinträchtigung
Schuldfähigkeit
erheblich
ist
ist
Rechtsfrage
Tatrichter
beantworten
ist
.
bisherigen
Feststellungen
wird
ausreichend
deutlich
Weise
Persönlichkeitsstörung
Angeklagten
Zeit
zuvor
Tatvorbereitung
Küchenmesser
Ärmel
versteckt
hatte
Tatausführung
beeinflusst
hat
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß