BESCHLUSS StR 26 . Januar Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 26 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 22 . September betrifft Rechtsfolgenausspruch Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : 1 . Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Tateinheit Fahren Fahrerlaubnis Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . hiergegen eingelegte Revision ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts 20 . Dezember unbegründet Schuldspruch richtet . Hingegen hat Rechtsfolgenausspruch Bestand . 2 . Landgericht hat Angeklagten Urteilsformel Freiheitsstrafe Jahren Monaten verhängt Urteilsgründen nur Jahre Monate S. . genannte Freiheitsstrafe kann bestehen bleiben . wird Erwägungen Strafzumessung getragen betrachtet rechtsfehlerfrei sind . Widerspruch beruht ist Urteilsgründen entnehmen . liegt Fallgestaltung weiteres deutlich wird Tatrichter Ausführungen Strafzumessung Wirklichkeit Urteilsgründen Urteilsformel bezeichnete Strafe bezogen hat Strafe anders lautenden Urteilsgründe Beratungsergebnis entspricht vgl. Beschlüsse 25 . Juni 12 November . Grundlage Urteils lässt ausschließen Landgericht Urteilsformel genannte Freiheitsstrafe Jahren Monaten hat verhängen wollen noch Urteilsgründen bezeichnete Freiheitsstrafe Jahren Monaten angemessen gehalten hat . Tatrichter muss Strafe neu festsetzen . 3 . Auch Anordnung Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus begegnet rechtlichen Bedenken . Urteilsfeststellungen S. war Rahmen Inhaftierung Angeklagten Januar Vorfall Mitgefangenen gekommen anschließend wurde hebephrene Schizophrenie festgestellt Angeklagte behandelt . Januar kam erneut auffälligem Verhalten Angeklagten Haft ; wurde psychotische Dekompensation diagnostiziert Angeklagte behandelt . 27 . April war Angeklagte frei psychotischen Symptomen . Behandlung wurde auch Haftentlassung fortgeführt zuletzt erhielt Mittwoch Donnerstag Tattag Sonntag Depotneuroleptikum . Landgericht hat Sachverständigen angenommen Angeklagte weise Persönlichkeitsstörung Neigung impulsivenaggressiven Reaktionen verminderter Selbststeuerung differentialdiagnostisch andauernde Persönlichkeitsänderung Extrembelastung S. . belastenden Situationen seien psychotische Symptome aufgetreten . Exploration psychiatrischen Sachverständigen hätten Hinweise akute Psychose vorgelegen . Persönlichkeitsstörung habe Angeklagten Folge Stresssituationen psychotischen Reaktionen komme . Belastungssituationen seien Auffälligkeiten verzeichnen . liege grundlegende schizophrene Störung allerdings Bereitschaft schizophrenie-ähnlichen Reaktionen . Situationen frustriert werde träten Störungen Impulskontrolle . psychischen Auffälligkeiten seien schweren anderen seelischen Abartigkeit Sinne § StGB zuzurechnen hätten erhebliche Auswirkungen Steuerung Verhaltens Angeklagten . völliger Ausschluss Steuerungsfähigkeit Aufhebung Einsichtsfähigkeit seien festzustellen erhebliche Einschränkung Steuerungsfähigkeit Tatzeitpunkt habe aber sicher vorgelegen . Zustandes seien Angeklagten erhebliche rechtswidrige Taten erwarten . Feststellungen Landgerichts vermögen Unterbringung Angeklagten psychiatrischen Krankenhaus tragen . kann Unterbringung rechtfertigende Störung Sinne länger andauernden Zustands § StGB entnommen werden . bloße Vorliegen Persönlichkeitsstörung reicht . Diagnose Persönlichkeitsstörung ist gleichbedeutend schweren anderen seelischen Abartigkeit Sinne § § StGB kann immer auch Spielart menschlichen Wesens einzuordnen sein . so schwerwiegenden Eingriff Anordnung zeitlich befristeten Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus darstellt kann Diagnose Persönlichkeitsstörung stets nur engen Voraussetzungen nur dann genügen feststeht Täter Grund Störung mehr weniger unwiderstehlichen Zwang gehandelt hat . Annahme bedarf Gesamtschau Störungen Täter Gesamtheit Leben vergleichbar schwer ähnlichen Folgen belasten einengen krankhafte seelische Störungen . Bewertung Schwere Persönlichkeitsstörung Erheblichkeit beruhenden Verminderung Schuldfähigkeit ist maßgebend auch Alltag Straftaten Einschränkungen beruflichen sozialen Handlungsvermögens gekommen ist . Erst Muster Denkens Verhaltens Zeitverlauf stabil erwiesen hat können psychiatrischen Voraussetzungen vorliegen rechtlich schwere andere seelische Abartigkeit Sinne § StGB angesehen werden vgl. Beschluss 21 . September ; NStZ jeweils m.w . . andauernden schwerwiegenden Auswirkungen Leben Angeklagten sind hier festgestellt . Vielmehr geht Tatrichter selbst Angeklagte entsprechenden stützenden Bedingungen auch anders verhalten könne Hauptschulabschluss zeige S. . Angeklagte Ausbildungsverhältnis aufnehmen konnte lag ausländerrechtlichen Bestimmungen . festgestellte Frustrationsintoleranz ist Persönlichkeitsakzentuierung geeignet Person Zustand dauerhaft erheblich verminderter Schuldfähigkeit versetzen noch rechtfertigt Vorliegen Annahme Zustands Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus gebietet . Maßregelanordnung ist neu entscheiden . gegebenen Sachlage ist auszuschließen Angeklagten Zeitpunkt Tat Voraussetzungen § StGB vorlagen . Schuldspruch kann bestehen bleiben . neue Tatrichter wird aber Frage auseinander setzen haben Schuldfähigkeit Angeklagten Tatzeit erheblich vermindert war § StGB . bisherigen Feststellungen lassen schon hinreichend erkennen biologische Merkmal schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt ist . Vorliegen Merkmals Beeinträchtigung Schuldfähigkeit erheblich ist ist Rechtsfrage Tatrichter beantworten ist . bisherigen Feststellungen wird ausreichend deutlich Weise Persönlichkeitsstörung Angeklagten Zeit zuvor Tatvorbereitung Küchenmesser Ärmel versteckt hatte Tatausführung beeinflusst hat . Otten Roggenbuck Rothfuß