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532 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
StR
22
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
22
.
Januar
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
3
Juli
betrifft
geändert
Angeklagte
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
wird
.
2
.
Revision
Angeklagten
S.
wird
nannte
Urteil
betrifft
geändert
Angeklagte
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
wird
.
3
.
weitergehenden
Revisionen
Angeklagten
werden
verworfen
.
4
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
treibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
S.
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
gestützten
Revisionen
Angeklagten
führen
jeweils
Abänderung
Schuldspruchs
Wegfall
Einzelstrafen
Übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Urteilsfeststellungen
erwarb
Angeklagte
Mitte
Oktober
Wirkstoffgehalt
mindestens
%
Amfetaminbase
Marihuana
Wirkstoffgehalt
mindestens
%
THC
Lieferanten
Zweck
gewinnbringenden
Weiterverkaufs
.
28
November
bestellte
Angeklagten
S.
telefonisch
Marihuana
.
Amfetamin
wurde
selben
Tag
Angeklagte
ausgeliefert
.
zahlte
Übergabe
erste
Lieferung
vereinbarten
Kaufpreis
Kurier
.
Marihuana
Wirkstoffgehalt
wiederum
%
wurde
Teillieferungen
29
November
1
.
Dezember
nachgeliefert
.
Lieferung
29
November
leistete
Angeklagte
Anzahlung
Kaufpreis
Betäubungsmittel
zweiten
Bestellung
.
gelieferte
hatte
sehr
schlechte
Qualität
nur
%
Wirkstoffgehalt
.
Angeklagten
reklamierten
schlechte
Qualität
Lieferanten
bereit
erklärte
zurückzunehmen
mangelfreie
Ware
nachzuliefern
.
15
.
Dezember
bestellte
Angeklagte
S.
Angeklagten
weitere
Amfetamin
Zwecke
Weiterverkaufs
.
ferung
Wirkstoffgehalt
%
Amfetaminbase
erfolgte
16
.
Dezember
Parkplatz
.
Entsprechend
vorangegangenen
Vereinbarung
Lieferanten
nahm
Kurier
Gegenzug
zweiten
Lieferung
übergab
Angeklagte
zweiten
Bestellung
.
Restkaufpreis
Rauschgift
2
.
Annahme
Tatmehrheit
Rauschgiftgeschäfte
Angeklagten
hat
Bestand
.
Angeklagte
hat
ersten
Geschäft
überlassene
Rauschgift
Übernahme
Amfetaminlieferung
zweiten
Geschäft
bezahlt
.
treffen
Rauschgiftkäufe
Handlungsteil
auch
Zahlungsvorgänge
sind
tatbestandliche
Handlungsteile
einheitlichen
Handeltreibens
konkret
betroffenen
Betäubungsmittelmenge
vgl.
§
Abs.
Nr.
Konkurrenzen
;
§
Strafzumessung
;
Senatsbeschlüsse
2
.
Oktober
11
.
August
17
.
Oktober
9
.
Januar
StR
.
ersten
zweiten
Geschäft
besteht
Tateinheit
.
auch
dritte
Geschäft
ist
ersten
hier
tateinheitlich
verbunden
.
Wird
Weiterverkauf
erworbene
Rauschgiftmenge
andere
Menge
umgetauscht
etwa
gelieferte
Qualität
Erwartungen
entspricht
so
sind
auch
Bemühungen
Rückgabe
mangelhaften
Nachlieferung
mangelfreien
Ware
Abwicklung
Rauschgiftgeschäfts
gerichtet
.
.
vgl.
NStZ
;
83
;
Senatsbeschlüsse
23
.
September
StR
30
.
September
StR
.
Übernahme
dritten
Amfetaminlieferung
hat
Angeklagte
zweiten
Lieferung
zurückgegeben
Restkaufpreis
Rauschgift
zweiten
Lieferung
bezahlt
.
ist
auch
dritte
Rauschgiftgeschäft
Handlungsteil
zweiten
Rauschgiftgeschäft
verbunden
so
insgesamt
Tateinheit
Geschäften
Angeklagten
besteht
.
nur
Haupttat
Angeklagten
hilfehandlungen
Angeklagten
S.
vorliegt
stellen
zweiten
dritten
Rauschgifterwerb
auch
nur
Tat
Beihilfe
.
Senat
hat
hieraus
ergebende
Angeklagten
Änderung
Schuldsprüche
selbst
vorgenommen
.
steht
umfassend
geständige
Angeklagte
hend
geständige
Angeklagte
S.
auch
Falle
entsprechenden
anders
Erfolg
versprechender
geschehen
hätten
verteidigen
können
.
3
.
Landgericht
hat
genommen
rechtsfehlerfreien
gungen
Angeklagten
Fall
Freiheitsstrafe
Jahren
Fall
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Fall
Freiheitsstrafe
Jahren
verhängt
hieraus
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
gebildet
.
Angeklagten
S.
hat
ebenfalls
rechtsfehlerfreien
Erwägungen
Fall
Freiheitsstrafe
Jahren
Fall
Freiheitsstrafe
Jahren
erkannt
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
gebildet
.
erscheint
Grundlage
Strafzumessungserwägungen
Landgerichts
ausgeschlossen
jeweils
geringere
Einzelstrafe
verhängte
Gesamtfreiheitsstrafe
ausgesprochen
hätte
Konkurrenzen
zutreffend
beurteilt
hätte
.
Schuldumfang
Unrecht
gesamten
bleiben
Änderung
unberührt
.
Fallgestaltung
ist
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
zulässig
Gesamtfreiheitsstrafe
Einzelstrafe
bestehen
bleibt
vgl.
NStZ
m.w
.
.
Roggenbuck
Krehl