BESCHLUSS StR 22 . Januar Strafsache 1 . 2 . unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführer 22 . Januar gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 3 Juli betrifft geändert Angeklagte unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt wird . 2 . Revision Angeklagten S. wird nannte Urteil betrifft geändert Angeklagte Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt wird . 3 . weitergehenden Revisionen Angeklagten werden verworfen . 4 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten treibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Angeklagten S. Beihilfe unerlaubten Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Sachrüge gestützten Revisionen Angeklagten führen jeweils Abänderung Schuldspruchs Wegfall Einzelstrafen Übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Urteilsfeststellungen erwarb Angeklagte Mitte Oktober Wirkstoffgehalt mindestens % Amfetaminbase Marihuana Wirkstoffgehalt mindestens % THC Lieferanten Zweck gewinnbringenden Weiterverkaufs . 28 November bestellte Angeklagten S. telefonisch Marihuana . Amfetamin wurde selben Tag Angeklagte ausgeliefert . zahlte Übergabe erste Lieferung vereinbarten Kaufpreis € Kurier . Marihuana Wirkstoffgehalt wiederum % wurde Teillieferungen 29 November 1 . Dezember nachgeliefert . Lieferung 29 November leistete Angeklagte Anzahlung Kaufpreis Betäubungsmittel zweiten Bestellung . gelieferte hatte sehr schlechte Qualität nur % Wirkstoffgehalt . Angeklagten reklamierten schlechte Qualität Lieferanten bereit erklärte zurückzunehmen mangelfreie Ware nachzuliefern . 15 . Dezember bestellte Angeklagte S. Angeklagten weitere Amfetamin Zwecke Weiterverkaufs . ferung Wirkstoffgehalt % Amfetaminbase erfolgte 16 . Dezember Parkplatz . Entsprechend vorangegangenen Vereinbarung Lieferanten nahm Kurier Gegenzug zweiten Lieferung übergab Angeklagte zweiten Bestellung . € Restkaufpreis Rauschgift 2 . Annahme Tatmehrheit Rauschgiftgeschäfte Angeklagten hat Bestand . Angeklagte hat ersten Geschäft überlassene Rauschgift Übernahme Amfetaminlieferung zweiten Geschäft bezahlt . treffen Rauschgiftkäufe Handlungsteil auch Zahlungsvorgänge sind tatbestandliche Handlungsteile einheitlichen Handeltreibens konkret betroffenen Betäubungsmittelmenge vgl. § Abs. Nr. Konkurrenzen ; § Strafzumessung ; Senatsbeschlüsse 2 . Oktober 11 . August 17 . Oktober 9 . Januar StR . ersten zweiten Geschäft besteht Tateinheit . auch dritte Geschäft ist ersten hier tateinheitlich verbunden . Wird Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge andere Menge umgetauscht etwa gelieferte Qualität Erwartungen entspricht so sind auch Bemühungen Rückgabe mangelhaften Nachlieferung mangelfreien Ware Abwicklung Rauschgiftgeschäfts gerichtet . . vgl. NStZ ; 83 ; Senatsbeschlüsse 23 . September StR 30 . September StR . Übernahme dritten Amfetaminlieferung hat Angeklagte zweiten Lieferung zurückgegeben Restkaufpreis Rauschgift zweiten Lieferung bezahlt . ist auch dritte Rauschgiftgeschäft Handlungsteil zweiten Rauschgiftgeschäft verbunden so insgesamt Tateinheit Geschäften Angeklagten besteht . nur Haupttat Angeklagten hilfehandlungen Angeklagten S. vorliegt stellen zweiten dritten Rauschgifterwerb auch nur Tat Beihilfe . Senat hat hieraus ergebende Angeklagten Änderung Schuldsprüche selbst vorgenommen . steht umfassend geständige Angeklagte hend geständige Angeklagte S. auch Falle entsprechenden anders Erfolg versprechender geschehen hätten verteidigen können . 3 . Landgericht hat genommen rechtsfehlerfreien gungen Angeklagten Fall Freiheitsstrafe Jahren Fall Freiheitsstrafe Jahren Monaten Fall Freiheitsstrafe Jahren verhängt hieraus Gesamtfreiheitsstrafe Jahren gebildet . Angeklagten S. hat ebenfalls rechtsfehlerfreien Erwägungen Fall Freiheitsstrafe Jahren Fall Freiheitsstrafe Jahren erkannt Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten gebildet . erscheint Grundlage Strafzumessungserwägungen Landgerichts ausgeschlossen jeweils geringere Einzelstrafe verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte Konkurrenzen zutreffend beurteilt hätte . Schuldumfang Unrecht gesamten bleiben Änderung unberührt . Fallgestaltung ist Rechtsprechung Bundesgerichtshofs zulässig Gesamtfreiheitsstrafe Einzelstrafe bestehen bleibt vgl. NStZ m.w . . Roggenbuck Krehl