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111 lines
887 B

StR
BESCHLUSS
2
.
Januar
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
2
.
Januar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Nebenklägerin
Urteil
Landgerichts
7
.
Juni
wird
unzulässig
verworfen
.
Nebenklägerin
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Revision
Nebenklägerin
ist
unzulässig
.
hat
beantragt
"
Urteil
Landgerichts
Feststellungen
aufzuheben
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
andere
Strafkammer
zurückzuverweisen
"
Rechtsmittel
hat
aber
lediglich
ausgeführten
Sachrüge
begründet
.
hat
Hinblick
Regelung
Abs.
unerläßlich
klargestellt
Urteil
Ziel
Änderung
Schuldspruchs
Gesetzesverletzung
anficht
Anschluß
Nebenkläger
berechtigt
.
.
;
vgl.
Abs.
Zulässigkeit
3
10
;
Kleinknecht/Meyer-Goßner
45
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Detter
Rothfuß