StR BESCHLUSS 2 . Januar Strafsache Körperverletzung Todesfolge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 2 . Januar gemäß § Abs. beschlossen : Revision Nebenklägerin Urteil Landgerichts 7 . Juni wird unzulässig verworfen . Nebenklägerin hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Revision Nebenklägerin ist unzulässig . hat beantragt " Urteil Landgerichts Feststellungen aufzuheben Sache erneuten Verhandlung Entscheidung andere Strafkammer zurückzuverweisen " Rechtsmittel hat aber lediglich ausgeführten Sachrüge begründet . hat Hinblick Regelung Abs. unerläßlich klargestellt Urteil Ziel Änderung Schuldspruchs Gesetzesverletzung anficht Anschluß Nebenkläger berechtigt . . ; vgl. Abs. Zulässigkeit 3 10 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner 45 . Aufl . Rdn . m.w . . Detter Rothfuß