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345 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
StR
11
.
April
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
u.a.
hier
:
Richterablehnung
Anhörungsrüge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
11
.
April
beschlossen
:
Ablehnungsgesuch
Vorsitzenden
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Krehl
Dr.
Dr.
wird
verworfen
.
Anhörungsrüge
Verurteilten
Senatsbeschluss
8
.
Februar
wird
Kosten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
Senat
hat
Revision
Verurteilten
Beschluss
8
.
Februar
gemäß
§
Abs.
verworfen
.
Hiergegen
richtet
Ablehnung
mitwirkenden
Senatsmitglieder
Besorgnis
Befangenheit
Verbindung
neuen
Verteidiger
angebrachten
Anhörungsrüge
10
.
Mai
auch
Verletzung
Hinweispflichten
Bezug
Vorgänge
bezüglich
geschäftsplanmäßigen
Zuweisung
Vorsitzenden
2
.
4
.
Strafsenat
geltend
gemacht
werden
.
Verurteilte
hat
Erklärung
Nichteinhaltung
Frist
gemäß
§
356a
geltend
gemacht
selbst
habe
erst
nachträglich
Mitgefangenen
erfahren
Streit
ordnungsgemäße
Besetzung
Senats
Bundesgerichtshof
gegeben
habe
erst
nachträgliche
Beratung
neuen
Verteidigers
habe
Kenntnis
erlangt
Besetzungseinwand
eröffnen
könnte
.
Ablehnungsgesuch
Verurteilten
ist
verspätet
unzulässig
§
Abs.
Nr.
.
Entscheidet
Gericht
Revision
Hauptverhandlung
Beschlusswege
so
kann
Ablehnungsgesuch
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
nur
solange
statthaft
vorgebracht
werden
Entscheidung
ergangen
ist
.
gilt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
auch
dann
Ablehnung
Anhörungsrüge
356a
verbunden
wird
vgl.
Beschlüsse
13
.
Februar
NStZ
7
.
August
NStZ
24
.
Januar
7
November
4
.
August
NStZ-RR
2
.
Mai
NStZ-RR
31
.
Januar
;
Meyer-Goßner
55
.
Aufl
.
.
.
Regelung
§
356a
soll
Revisionsgericht
Möglichkeit
geben
Verstoß
Anspruch
rechtliches
Gehör
erneute
Sachprüfung
selbst
abzuhelfen
;
Rechtsbehelf
dient
indes
unzulässigen
Ablehnungsgesuch
unzutreffende
Behauptung
Verletzung
rechtlichen
doch
noch
Geltung
verschaffen
Beschlüsse
22
November
StR
Abs.
letzten
Wort
;
13
.
Februar
aaO
.
Antrag
Verurteilten
Entscheidung
Ablehnungsgesuch
berufenen
Gerichtspersonen
namhaft
machen
war
nachzukommen
.
Abs.
Satz
findet
Anwendung
Ablehnungsgesuch
Ausscheiden
abgelehnten
Richter
Abs.
Satz
unzulässig
verwerfen
ist
Beschluss
13
.
Februar
aaO
;
Beschluss
24
.
Oktober
§
Abs.
Satz
Besetzungsmitteilung
.
Anhörungsrüge
ist
jedenfalls
unbegründet
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
vorliegt
.
Senat
hat
Entscheidung
Verfahrensstoff
verwertet
Verurteilte
gehört
worden
wäre
.
Verletzung
verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Rechts
gesetzlichen
Richter
kann
Anhörungsrüge
§
356a
geltend
gemacht
werden
vgl.
Senat
Beschlüsse
13
.
Dezember
StR
14
.
März
StR
;
noch
offen
gelassen
Beschluss
24
.
März
.
Krehl