BESCHLUSS StR 11 . April Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindern u.a. hier : Richterablehnung Anhörungsrüge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 11 . April beschlossen : Ablehnungsgesuch Vorsitzenden Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Prof. Dr. Krehl Dr. Dr. wird verworfen . Anhörungsrüge Verurteilten Senatsbeschluss 8 . Februar wird Kosten zurückgewiesen . Gründe : Senat hat Revision Verurteilten Beschluss 8 . Februar gemäß § Abs. verworfen . Hiergegen richtet Ablehnung mitwirkenden Senatsmitglieder Besorgnis Befangenheit Verbindung neuen Verteidiger angebrachten Anhörungsrüge 10 . Mai auch Verletzung Hinweispflichten Bezug Vorgänge bezüglich geschäftsplanmäßigen Zuweisung Vorsitzenden 2 . 4 . Strafsenat geltend gemacht werden . Verurteilte hat Erklärung Nichteinhaltung Frist gemäß § 356a geltend gemacht selbst habe erst nachträglich Mitgefangenen erfahren Streit ordnungsgemäße Besetzung Senats Bundesgerichtshof gegeben habe erst nachträgliche Beratung neuen Verteidigers habe Kenntnis erlangt Besetzungseinwand eröffnen könnte . Ablehnungsgesuch Verurteilten ist verspätet unzulässig § Abs. Nr. . Entscheidet Gericht Revision Hauptverhandlung Beschlusswege so kann Ablehnungsgesuch entsprechender Anwendung § Abs. Satz nur solange statthaft vorgebracht werden Entscheidung ergangen ist . gilt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs auch dann Ablehnung Anhörungsrüge 356a verbunden wird vgl. Beschlüsse 13 . Februar NStZ 7 . August NStZ 24 . Januar 7 November 4 . August NStZ-RR 2 . Mai NStZ-RR 31 . Januar ; Meyer-Goßner 55 . Aufl . . . Regelung § 356a soll Revisionsgericht Möglichkeit geben Verstoß Anspruch rechtliches Gehör erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen ; Rechtsbehelf dient indes unzulässigen Ablehnungsgesuch unzutreffende Behauptung Verletzung rechtlichen doch noch Geltung verschaffen Beschlüsse 22 November StR Abs. letzten Wort ; 13 . Februar aaO . Antrag Verurteilten Entscheidung Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft machen war nachzukommen . Abs. Satz findet Anwendung Ablehnungsgesuch Ausscheiden abgelehnten Richter Abs. Satz unzulässig verwerfen ist Beschluss 13 . Februar aaO ; Beschluss 24 . Oktober § Abs. Satz Besetzungsmitteilung . Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt . Senat hat Entscheidung Verfahrensstoff verwertet Verurteilte gehört worden wäre . Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts gesetzlichen Richter kann Anhörungsrüge § 356a geltend gemacht werden vgl. Senat Beschlüsse 13 . Dezember StR 14 . März StR ; noch offen gelassen Beschluss 24 . März . Krehl