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3.3 KiB

NAMEN
StR
9
.
April
Strafsache
Betrugs
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
9
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
16
Juli
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Betrugs
Fällen
angeklagt
worden
war
Einstellung
Fällen
Vorwurf
restlichen
Betrugstaten
freigesprochen
.
Hiergegen
richtet
Revision
Staatsanwaltschaft
Verletzung
förmlichen
sachlichen
Rechts
gerügt
wird
.
Rechtsmittel
hat
Rüge
Verletzung
§
Nr.
Erfolg
.
angefochtene
Urteil
schon
Grund
Rüge
vollem
Umfang
aufzuheben
ist
bedarf
Eingehens
Sachrüge
.
II
.
Verfahrensrüge
Urteil
sei
verspätet
Akten
gebracht
worden
§
Abs.
Nr.
auch
Staatsanwaltschaft
erheben
kann
vgl.
u.a.
.
30
.
Januar
StR
;
NStZ
greift
.
16
Juli
17-tägiger
Verhandlung
verkündete
Urteil
hätte
§
Abs.
Satz
spätestens
Wochen
vgl.
BGHSt
also
zumindest
17
.
September
Akten
gelangt
sein
müssen
.
Vermerks
Geschäftsstelle
Urteilsurkunde
ist
jedoch
erst
20
.
September
geschehen
.
§
Abs.
Satz
darf
Frist
nur
überschritten
werden
Gericht
Einzelfall
voraussehbaren
unabwendbaren
Umstand
Einhaltung
gehindert
worden
ist
.
Umstand
ist
hier
ersichtlich
ergibt
insbesondere
auch
dienstlichen
Erklärungen
berufsrichterlichen
Mitglieder
Strafkammer
.
lag
zeitweiliger
Urlaubsabwesenheit
Vorsitzenden
Berichterstatters
bereits
13
.
September
Reinschrift
"
noch
Übertragungsfehler
berichtigen
"
waren
.
Tätigkeiten
anderen
eilbedürftigen
Verfahren
Vorsitzende
Präsidiumsbeschluß
Landgerichts
12
.
September
zusätzlich
auch
Vorsitzender
12
.
Strafkammer
zuständig
wurde
gelangte
Urteil
erst
20
.
September
Berufsrichtern
unterschrieben
Akten
.
geltend
gemachten
Umstände
rechtfertigen
Fristüberschreitung
.
Berufsrichter
waren
gehalten
zunächst
bereits
verkündete
Sache
fristgemäß
Abschluß
bringen
.
gilt
hier
umso
Tage
Verfügung
standen
lediglich
Übertragungsfehler
berichtigen
.
Sollte
nur
offensichtliche
Schreibfehler
gehandelt
haben
Berichtigung
sachliche
Änderung
Urteils
verbunden
war
hätte
ohnehin
bereits
vorhandene
Urteilsexemplar
versehen
richterlichen
Unterschriften
fristwahrend
Akten
gelangen
können
.
Zustellung
erforderliche
Reinschrift
hätte
auch
später
erstellt
werden
können
vgl.
Abs.
Satz
Akten
.
kommt
hier
noch
Präsidium
Beschluß
12
.
September
ausdrücklich
bestimmt
hatte
gleichzeitiger
Inanspruchnahme
10
.
große
Strafkammer
Urteil
hier
geht
vorgeht
.
übrigen
würden
Regel
Umstände
Organisation
Gerichts
betreffen
noch
allgemeine
Arbeitsüberlastung
Richter
Fristüberschreitung
rechtfertigen
vgl.
NStZ
;
NStZ
.
Fristüberschreitung
beruht
demgemäß
vorhersehbaren
Umstand
Einzelfall
Organisationsmangel
rechtzeitige
Fertigstellung
schriftlichen
Urteilsgründe
verantwortlichen
Berufsrichtern
vertreten
ist
vgl.
auch
.
7
.
Januar
.
Überschreiten
§
Abs.
Satz
bezeichneten
Frist
begründet
absoluten
Revisionsgrund
§
Nr.
so
ankommt
Urteil
Fehler
beruhen
kann
.
Otten
Rothfuß
Roggenbuck