NAMEN StR 9 . April Strafsache Betrugs 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 9 . April teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 16 Juli Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Betrugs Fällen angeklagt worden war Einstellung Fällen Vorwurf restlichen Betrugstaten freigesprochen . Hiergegen richtet Revision Staatsanwaltschaft Verletzung förmlichen sachlichen Rechts gerügt wird . Rechtsmittel hat Rüge Verletzung § Nr. Erfolg . angefochtene Urteil schon Grund Rüge vollem Umfang aufzuheben ist bedarf Eingehens Sachrüge . II . Verfahrensrüge Urteil sei verspätet Akten gebracht worden § Abs. Nr. auch Staatsanwaltschaft erheben kann vgl. u.a. . 30 . Januar StR ; NStZ greift . 16 Juli 17-tägiger Verhandlung verkündete Urteil hätte § Abs. Satz spätestens Wochen vgl. BGHSt also zumindest 17 . September Akten gelangt sein müssen . Vermerks Geschäftsstelle Urteilsurkunde ist jedoch erst 20 . September geschehen . § Abs. Satz darf Frist nur überschritten werden Gericht Einzelfall voraussehbaren unabwendbaren Umstand Einhaltung gehindert worden ist . Umstand ist hier ersichtlich ergibt insbesondere auch dienstlichen Erklärungen berufsrichterlichen Mitglieder Strafkammer . lag zeitweiliger Urlaubsabwesenheit Vorsitzenden Berichterstatters bereits 13 . September Reinschrift " noch Übertragungsfehler berichtigen " waren . Tätigkeiten anderen eilbedürftigen Verfahren Vorsitzende Präsidiumsbeschluß Landgerichts 12 . September zusätzlich auch Vorsitzender 12 . Strafkammer zuständig wurde gelangte Urteil erst 20 . September Berufsrichtern unterschrieben Akten . geltend gemachten Umstände rechtfertigen Fristüberschreitung . Berufsrichter waren gehalten zunächst bereits verkündete Sache fristgemäß Abschluß bringen . gilt hier umso Tage Verfügung standen lediglich Übertragungsfehler berichtigen . Sollte nur offensichtliche Schreibfehler gehandelt haben Berichtigung sachliche Änderung Urteils verbunden war hätte ohnehin bereits vorhandene Urteilsexemplar versehen richterlichen Unterschriften fristwahrend Akten gelangen können . Zustellung erforderliche Reinschrift hätte auch später erstellt werden können vgl. Abs. Satz Akten . kommt hier noch Präsidium Beschluß 12 . September ausdrücklich bestimmt hatte gleichzeitiger Inanspruchnahme 10 . große Strafkammer Urteil hier geht vorgeht . übrigen würden Regel Umstände Organisation Gerichts betreffen noch allgemeine Arbeitsüberlastung Richter Fristüberschreitung rechtfertigen vgl. NStZ ; NStZ . Fristüberschreitung beruht demgemäß vorhersehbaren Umstand Einzelfall Organisationsmangel rechtzeitige Fertigstellung schriftlichen Urteilsgründe verantwortlichen Berufsrichtern vertreten ist vgl. auch . 7 . Januar . Überschreiten § Abs. Satz bezeichneten Frist begründet absoluten Revisionsgrund § Nr. so ankommt Urteil Fehler beruhen kann . Otten Rothfuß Roggenbuck