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BESCHLUSS
18
.
Februar
Strafsache
unerlaubten
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
18
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
7
Juli
wird
unbegründet
verworfen
Schuldspruch
Strafausspruch
Einziehung
Betäubungsmitteln
Verfall
Geldbetrages
richtet
.
2
.
Entscheidung
Revision
Angeklagten
vorbezeichneten
Urteil
angeordnete
Maßregel
Kosten
Rechtsmittels
bleibt
abschließenden
Entscheidung
vorbehalten
.
Gründe
:
1
.
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
Schuldspruch
unerlaubten
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Freiheitsberaubung
wendet
.
2
.
Revision
Entziehung
Fahrerlaubnis
Festsetzung
Sperrfrist
Neuerteilung
richtet
wird
Entscheidung
zurückgestellt
.
Teile
Revision
kann
ausnahmsweise
vorab
entschieden
werden
Hinblick
Beschleunigungsgrundsatz
geboten
ist
Urteil
6
Juli
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
.
gilt
gleichermaßen
Urteilsverfahren
Beschlußverfahren
gemäß
§
Abs.
Abs.
.
Frage
Fällen
vorliegenden
Anordnung
gemäß
§
§
zulässig
ist
Feststellung
charakterlicher
Mängel
Begehung
Straftaten
allgemeinen
Kriminalität
mißbräuchlicher
Verwendung
Kraftfahrzeugs
gestützt
ist
Regelfall
Sinne
§
Abs.
StGB
vorliegt
Sicherheit
Straßenverkehrs
konkret
gefährdendes
Verhalten
Angeklagten
festgestellt
ist
ist
Strafsenaten
Bundesgerichtshofs
.
Senat
hat
Urteil
26
.
September
NStZ
4
.
Strafsenat
Entscheidungen
angesprochenen
Anfragebeschluß
16
.
September
NStZ
näher
ausgeführten
Vorschlag
einschränkenden
Auslegung
angeschlossen
vgl.
auch
Beschluß
21
.
Januar
ebenso
3
.
Strafsenat
Beschluß
13
.
Januar
5
.
Strafsenat
Beschluß
28
.
Oktober
NStZ
;
1
.
Strafsenat
ist
entgegengetreten
Beschluß
14
.
Mai
NStZ
658
;
Beschluß
13
.
Mai
31/03
;
vgl.
auch
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
.
4
.
Strafsenat
hat
Beschluß
26
.
August
vorgenannte
Rechtsfrage
gemäß
§
Abs.
Großen
Senat
Strafsachen
Entscheidung
vorgelegt
.
streitige
Rechtsfrage
kommt
vorliegenden
Fall
auch
.
Verkehrsspezifische
Straftaten
konkrete
Gefährdungen
Sicherheit
Straßenverkehrs
sind
festgestellt
;
jedoch
verwendete
Angeklagte
Kraftfahrzeug
Betäubungsmittel
andere
Bandenmitglieder
auszuliefern
andere
Bandenmitglieder
Betäubungsmittel
transportieren
Kopf
Bande
gesondert
verfolgten
teleinkauf
fahren
;
mißbrauchte
Fahrerlaubnis
Begehung
zahlreicher
teilweise
auch
schwerwiegender
Straftaten
.
Würde
Mißbrauch
ausreichender
Anhaltspunkt
Feststellung
angesehen
Täter
sei
auch
Beeinträchtigung
Verkehrssicherheit
bereit
vgl.
NStZ
.
so
wäre
Maßregelanordnung
rechtsfehlerfrei
.
Würden
hingegen
weitergehende
konkrete
Tatgeschehen
ergebende
Anhaltspunkte
Bereitschaft
vorausgesetzt
vgl.
NStZ
.
so
begegnete
Maßregelanordnung
hier
rechtlichen
Bedenken
.
3
.
4
.
Strafsenat
Urteil
6
Juli
erkennenden
Senat
Beschlüsse
20
.
August
19
November
genannten
Voraussetzungen
Vorabentscheidung
entscheidungsreifen
Teile
Revision
sind
hier
gegeben
.
Entscheidung
Großen
Senats
Strafsachen
ist
voraussichtlich
Mitte
Jahres
rechnen
.
Zwar
ist
angefochtene
Urteil
erst
7
Juli
ergangen
so
bisher
Verletzung
Beschleunigungsgrundsatzes
gegeben
ist
.
blick
10
.
September
vollzogene
Untersuchungshaft
gebietet
Beschleunigungsgrundsatz
jedoch
Verfahren
Teilentscheidung
fördern
.
Rothfuß
Otten
Roggenbuck