BESCHLUSS 18 . Februar Strafsache unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 18 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 7 Juli wird unbegründet verworfen Schuldspruch Strafausspruch Einziehung Betäubungsmitteln Verfall Geldbetrages richtet . 2 . Entscheidung Revision Angeklagten vorbezeichneten Urteil angeordnete Maßregel Kosten Rechtsmittels bleibt abschließenden Entscheidung vorbehalten . Gründe : 1 . Revision ist unbegründet Sinne § Abs. Schuldspruch unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Freiheitsberaubung wendet . 2 . Revision Entziehung Fahrerlaubnis Festsetzung Sperrfrist Neuerteilung richtet wird Entscheidung zurückgestellt . Teile Revision kann ausnahmsweise vorab entschieden werden Hinblick Beschleunigungsgrundsatz geboten ist Urteil 6 Juli Veröffentlichung BGHSt bestimmt . gilt gleichermaßen Urteilsverfahren Beschlußverfahren gemäß § Abs. Abs. . Frage Fällen vorliegenden Anordnung gemäß § § zulässig ist Feststellung charakterlicher Mängel Begehung Straftaten allgemeinen Kriminalität mißbräuchlicher Verwendung Kraftfahrzeugs gestützt ist Regelfall Sinne § Abs. StGB vorliegt Sicherheit Straßenverkehrs konkret gefährdendes Verhalten Angeklagten festgestellt ist ist Strafsenaten Bundesgerichtshofs . Senat hat Urteil 26 . September NStZ 4 . Strafsenat Entscheidungen angesprochenen Anfragebeschluß 16 . September NStZ näher ausgeführten Vorschlag einschränkenden Auslegung angeschlossen vgl. auch Beschluß 21 . Januar ebenso 3 . Strafsenat Beschluß 13 . Januar 5 . Strafsenat Beschluß 28 . Oktober NStZ ; 1 . Strafsenat ist entgegengetreten Beschluß 14 . Mai NStZ 658 ; Beschluß 13 . Mai 31/03 ; vgl. auch StGB . Aufl . § Rdn . . . . 4 . Strafsenat hat Beschluß 26 . August vorgenannte Rechtsfrage gemäß § Abs. Großen Senat Strafsachen Entscheidung vorgelegt . streitige Rechtsfrage kommt vorliegenden Fall auch . Verkehrsspezifische Straftaten konkrete Gefährdungen Sicherheit Straßenverkehrs sind festgestellt ; jedoch verwendete Angeklagte Kraftfahrzeug Betäubungsmittel andere Bandenmitglieder auszuliefern andere Bandenmitglieder Betäubungsmittel transportieren Kopf Bande gesondert verfolgten teleinkauf fahren ; mißbrauchte Fahrerlaubnis Begehung zahlreicher teilweise auch schwerwiegender Straftaten . Würde Mißbrauch ausreichender Anhaltspunkt Feststellung angesehen Täter sei auch Beeinträchtigung Verkehrssicherheit bereit vgl. NStZ . so wäre Maßregelanordnung rechtsfehlerfrei . Würden hingegen weitergehende konkrete Tatgeschehen ergebende Anhaltspunkte Bereitschaft vorausgesetzt vgl. NStZ . so begegnete Maßregelanordnung hier rechtlichen Bedenken . 3 . 4 . Strafsenat Urteil 6 Juli erkennenden Senat Beschlüsse 20 . August 19 November genannten Voraussetzungen Vorabentscheidung entscheidungsreifen Teile Revision sind hier gegeben . Entscheidung Großen Senats Strafsachen ist voraussichtlich Mitte Jahres rechnen . Zwar ist angefochtene Urteil erst 7 Juli ergangen so bisher Verletzung Beschleunigungsgrundsatzes gegeben ist . blick 10 . September vollzogene Untersuchungshaft gebietet Beschleunigungsgrundsatz jedoch Verfahren Teilentscheidung fördern . Rothfuß Otten Roggenbuck