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72 lines
641 B

BESCHLUSS
20
.
Dezember
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
20
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
27
.
Mai
wird
Maßgabe
Angeklagte
schuldig
ist
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
unerlaubtem
Besitz
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
ECLI
:
:
BGH:2016:201216B2STR475.16.0
Grube