BESCHLUSS 20 . Dezember Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 20 . Dezember gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 27 . Mai wird Maßgabe Angeklagte schuldig ist unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit unerlaubtem Besitz Betäubungsmitteln geringer Menge unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . ECLI : : BGH:2016:201216B2STR475.16.0 Grube